Ich habe meinem Sohn eingehend von dem Abschluss eines Riester-Vertrages abgeraten. Als Alternative hat er nun einen Bausparvertrag abgeschlossen, aufr den er alljährlich die volle Wohnungsbauprämie erhält. Daneben werden auch die VL seines AG überwiesen, und die Sparzulage erhält er durch die Steuererklärung. Darüber hinaus kann sich die Verzinsung von 2,5% durchaus sehen lassen.
Bei der Abschlussgebühr war ich ihm etwas behilflich, der geldwerte Vorteil wurde jedoch versteuert.
Nach Ablauf der steuerlichen Bindungsfrist kann nun dieser stattliche Betrag steuer- und sozialversicherungsfrei auf ein neues Anlagekonto umgebuch werden und ein neuer Bausparvertrag abgeschlossen werden.
Hätte man mir Anfang 1980 ebenfalls zu dieser Anlageform geraten, so muss ich nun Ende d.J. auf den fälligen Betrag aus meiner Direktversicherung/BAV den vollen Krankenkassenbeitrag leisten. Aund aus welchem Grund auch mein Eigenanteil hier Berücksichtigung findet, kann ich beim besten Willen nicht nachvollziehen. Es wäre doch so einfach gewesen, jeweils einen Vertrag zugrunde zu legen. Einen für die AG-Leistungen und einen für mich als AN. Warum hat nur seinerzeit KEINER daran gedacht, dass eines Tages still und leise eine Änderung vorgenommen wird ??
Zunächst, mein Sohn ist tatsächlich AZUBI und wird erst in 2014 seine Ausbildung beenden. Darüber hinaus existiert der BSV bereits schon länger und die evtl. Änderungspläne hinsichtlich Wohnungsbauprämie, Verwendungszweck sind mir hinreichend bekannt. Auf einem vor kurzem stattgefundenen Schulungsseminar hat sich keiner seiner Teilnehmer Pro Riester geäußert. Die Hintergründe möchte ich hier nicht kommentieren, sie dürften mittlerweile hinreichend bekannt sein. Können ebenfalls hier im Forum nachgelesen werden.
Was meine Direktversicherung/BAV angeht, so habe ich mich gewaltig darüber geärgert, dass mich meine Versicherung mit keiner Silbe über die besagte Änderung in Kenntnis gesetzt hat. Mein Arbeitgeber ebenfalls nicht. Da der Vertrag zu diesem Zeitpunkt bereits über 20 Jahre bestanden hat, wäre eine vorzeitige Auflösung steuer- und sozialversicherungsfrei bis Ultimo möglich gewesen. Ich war im übrigen über einen längeren Zeitraum verantwortlich für die Gehaltsabrechnungen (1985-1995) und habe während dieser Zeit mehrere Verträge für ausgeschiedene Mitarbeiter aufgelöst. Ob jetzt steuerfrei ist mir nicht mehr in Erinnerung, aber definitiv keine soz.vers. Abgaben. Der Arbeitgeber hat sogar noch auf seine lt. Vertrag begründeten Anspruch verzichtet.
Was ich auch nicht nachvollziehen kann, dass auf MEINEN EIGENEN Anteil Krankenkassenbeiträge zu entrichten sind.
Die Versicherungsgesellschaft hat bekanntlich für meinen Abschluss eine nicht unerhebliche Prov. vereinnahmt. Versicherungstechnisch überhaupt kein Problem, hier zwei Verträge abschließen zu lassen. Bei dieser Konstellation sogar noch ein Vorteil für mich; denn beim ersten Vertrag bin ich nur Begünstigter und beim zweiten sogar Versicherungsnehmer.
Auf jeden Fall hätte in 2003 eine Information erfolgen** MÜSSEN.**
Dafür habe ich jetzt mehrere Probleme:
Radikal verminderter Rentenanspruch - komme mit 4-köpfiger Familie nicht aus. Die Direktversicherung kompensiert die v.R. nicht vollständig bis zu der Rente meiner Frau (ca. 500€) in ca. 11 Jahren. Meine ist ebenfalls nicht sehr üppig. Infolgedessen suche ich massiv einen Minijob, bisher als kaufm. Angestellter ohne Erfolg. Aussicht auf Erfolg in ca. 60-70 km Entfernung und Std.-Satz bei ca. unter 8€ und 2-3 Std. Arbeit pro Tag.
Absehbar sind meine Reserven nicht mehr vorhanden.
In der Rentenphase bzw. bei Auszahlung aus einer Direktversicherung sind jedoch Sozialbeiträge für die gesetzliche Krankenkasse zu entrichten. Diese Verpflichtung ist nach dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) 2004 beschlossen worden und gilt auch für alle Direktversicherungen, die vorher abgeschlossen wurden. Inwieweit nun eine Informationspflicht der Versicherung bestand ist mir nicht bekannt, außerdem kann man eine bestehende BAV nicht einfach so auflösen, definitiv nicht mitten im Arbeitsleben, man kann sie maximal beitragsfrei stellen. Ausnahmen sind die Übertragung auf den AN bei Ausscheiden aus der Firma, solange er aber nicht unmittelbar in Rente geht und die Versicherung schon ca. 4-5 Jahre bestand kommt niemand vorher an das Geld. Verträge mit sehr geringer Laufzeit, deren Guthaben sich im Rahmen der sog. Kleinstrente bewegt, können aufgelöst werde, jedoch werden denn nach Übertragung auf den AN steuer-und SV-Abgaben fällig.
Bei sämtlichen Verträgen der BAV ist der AG Versicherungsnehmer, der AN immer die versicherte Person. Anders geht es nicht, egal ob nun AN oder AG-finanziert.
Was ich nicht verstehe, Du bekommst doch jedes Jahr zum einen die Hochrechnung der GRV und eine Wertübersicht der bAV, da musstest Du doch wissen das es später nach Deiner Aussage zu Radikal verminderter Rentenanspruch - komme mit 4-köpfiger Familie nicht aus kommt, SV-Versteuerung der bAV hin oder her.
Zum einen trifft es zu, dass ich in Abstimmung mit Versicherungsgesellschaft sowie Finanzamt insgesamt zwei oder drei Verträge für Mitarbeiterinnen, die unmitttelbar vor dem Mutterschutz waren, aufgelöst habe. Ich kann mir nicht mehr genau an den jeweiligen Sachverhalt erinnern nur sowiel, dass alle Verträge bereits ca. 15 Jahre existierten und auf keinen Fall Sozialabgaben erfolgten. Und wie bereits erwähnt, ob auch Steuernachzahlung erfolgte muss ich passen.
Was nun meine persönliche Situation angeht, habe ich bisher noch von keiner Stelle erfahren, warum gerade meine persönlichen Beiträge ebenfalls zur Beitragspflicht herangezogen werden. Hätte ich beispielsweise diese Beiträge in eine "normale" LV einbezahlt, wären hier ja auch keine KV-Beiträge + PflegeV. zu entrichten gewesen.
Vorausgesetzt natürlich, AG + Vers.Ges. + Finanzamt + ges.KK + ?? hätten zugestimmt. Für die Schnürung des gesamten Paketes BAV waren sicherlich noch andere Institutionen zuständig wie beispielsweise Gewerkschaft sowie Bafin.
In einem anderen Forum durfte ich mir den großzügigen Hinweis anhören, dass ich mich doch loyal verhalten sollte gegenüber dienjenigen, die weniger oder keinen Cent aus einer zusätzlichen Altersversorgung erhalten.
Was nun meine persönliche Situation angeht, habe ich bisher noch von keiner Stelle erfahren, warum gerade meine persönlichen Beiträge ebenfalls zur Beitragspflicht herangezogen werden.
Wenn Du eine Entgeltumwandlung vornimmst handelt es sich nicht um persönliche Beiträge, da Du für diese Beiträge ja keine Lohnsteuer und SV bezahlst, diese Zahlungen werden ja bereits vor den gesetzlichen Abzügen in die bAV eingezahlt. Trotzdem zahlst Du ja bei Altverträgen auch in der Auszahlung keine Steuern, nur SV. Somit ist diese Anlage insgesamt gesehen äußerst lukrativ, leider sind ja die neuen 3/63-iger nicht mehr steuerfrei.
Etwas anderes ist es, wenn Du eine bAV wegen Ausscheiden aus dem Unternehmen auf Dich selber überträgst, d.h. einen Versicherungsnehmerwechsel vornimmst. Dann zahlst Du nur SV für die Beiträge, die im Zeitraum bAV eingezahlt wurden, die selber als VN eingezahlten Beiträge sind laut neuster Rechtssprechung SV-frei.
Bei einer bAV zahlst du auf die Beiträge keine SV-Beiträge, da diese direkt vom Brutto abgehen. Bei einer "normalen" LV zahlst du die Beiträge aus deinem Netto, welches vorher ja durch SV-Beiträgen aus dem Bruttolohn entsteht.
Inwieweit nun eine Informationspflicht der Versicherung bestand ist mir nicht bekannt,
Es besteht selbstverständlich eine:
Weder meine Vers.Gesellschaft noch mein Arbeitgeber haben mich von dieser Änderung in 2003 oder später informiert. Ich gehe davon aus, dass meine Vers.G. von dieser weitreichen Änderung rechtzeitig von höchster Stelle in Kenntnis gesetzt wurde, es verständlicherweise aber selber nicht umgesetzt hat, obwohl sie vertragsmäßig sie hierzu verpflichtet gewesen wäre !!!
Alle umzusetzende Änderungen bei bestehenden Verträgen ziehen automatisch nicht nur normale Kündigungen nach sich, sondern berechtigen sogar zu einer "ausserordentlichen Kündigung".
Und dies wollte die gesamte Versicherungsbranche tunlichst vermeiden: "In 2003 wären Millionen bestehender bAV-Verträge aufgekündigt worden"
Da die Beitragspflicht für Kapitalleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung auf einer Gesetzesänderung beruht, die nicht nur in der üblichen gesetzlichen Weise öffentlich bekannt gegeben, sondern auch in allen Medien verbreitet und diskutiert wurde, kann maneine Verpflichtung von Personen, die Sie darüber hätten informieren sollen, nicht erkennen. Insbesondere dürfte eine Verpflichtung für Ihren ehemaligen Arbeitgeber sowie für die Versicherungsgesellschaft auszuscheiden sein, da diese kaum Kenntnis davon haben konnten, ob Sie bei Fälligkeit der Lebensversicherung überhaupt in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert und dadurch von der Beitragspflicht betroffen sind.
"In 2003 wären Millionen bestehender bAV-Verträge aufgekündigt worden" Was völlig blödsinnig gewesen wäre
ob Sie bei Fälligkeit der Lebensversicherung überhaupt in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert
Was soll dieser Hinweis - er ist vollkommen ohne Belang ? !! Sowohl bei Vertragsabschluss als auch während der Laufzeit wird hier nicht nachgefragt. Also was soll das ??????? Aber gerade weil der Vers.G. **NICHT BEKANNT**** ist, ob der Bedünstigte einer ges.KK angehört oder privat versichert ist, hätte eine explicite Information erfolgen **MÜSSEN**** !!!
"Otto Normalverbraucher" ist also selber in der Pflicht zu entscheiden, welche arbeits- und versicherungsmäßige Vor- und Nachteile aufgrund dieser Änderung auf ihn zukommen ?!
Im übrigen ist in einem Urteil nachzulesen: "Der Arbeitgeber hat die arbeitsrechtliche Verpflichtung auf Nachteile, die dem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses entstehen können, klar und unmissverständlich hinzuweisen."
Darüber hinaus kann sich die Versicherungsbranche dann eine Menge Geld sparen, indem sie künftig auf zusätzliche schriftliche Vorabinformationen verzichtet. Die kurzfristige Zusendung der geänderten Beitragsrechnungen für das neue Kalenderjahr reicht dann vollkommen aus. Und sollte dann hier beispielsweise eine üppige Beitragserhöhung oder Änderung der Vers.Steuer deklariert sein, entfällt dann auch die ursprünglich verankerte ausserordentliche Kündigungsmöglichkeit.
Hätte ich doch nur auf diese Anlageform verzichtet und meinen Anteil in der Vergangenheit verkonsumiert. Wurde mir im übrigen von einem Kommentator empfohlen.
Ebenfalls auch der Hinweis, dass ich mich doch solidarisch mit denjenigen stellen soll, die einen geringeren Beitrag in die bAV einbezahlt haben oder 0 Cent.
Was ist mit den Muttis, die vor Jahren das Angebot wahrgenommen haben, ihren angesparten Rentenanspruch sich haben auszahlen zu lassen und heute von Sozialhilfe leben ?
Ich werde keinen weiteren Beitrag oder Kommentar mehr abgeben
Sorry, aber du hast gefährliches Halbwissen, oder du schilderst deine "Möglichkeiten" falsch! Du hast in der Personalabteilung gearbeitet? Wenn du Versicherungsnehmer im zweiten Vertrag gewesen wärst, dann wäre das eben keine bAV gewesen sondern ein privater Vertrag, den du aus versteuertem Einkommen bezahlen hättest müssen, usw.
Bin mir nicht so sicher, dass die Versicherungsgesellschaft die Information nicht versendet hat, könnte auch noch sein, dass du die Info nur nicht gelesen hast. Eine Auflösung (ohne Verluste) zu diesem Zeitpunkt wäre mögliche gewesen? Aber nur dann, wenn du bereits 60 Jahre alt gewesen bist!
Ich wiederhole nochmals: "Ende der achtziger Jahre habe ich weisungsgemäß zwei oder drei bestehende Verträge (betr.Altersversorungung als Direktversicherung) von in Mutterschutz gehenden Mitarbeiterinnen in Abstimmung mit der Versicherungsgesellschaft sowie Finanzamt aufgelöst. Ob hier Lohn- und KiSt. überwiesen wurden, entzieht sich meiner Kenntnis, (könnte möglich sein) aber definitiv wurden KEINE Sozialabgaben an die in Frage kommenden Krankenkassen überwiesen."
Nach Beendigung Mutterschutz sowie Wiedereingliederung wurden neue bAV-Verträge abgeschlossen."
Dies hierzu.
Desweiteren möchte ich immer noch gerne wissen, ob eine Informationspflicht seitens der Versicherungsgesellschaft gegenüber dem Arbeitgeber als VN sowie gegenüber den jeweiligen Mitarbeitern als Begünstigte bestanden hat. Kann man jeden mündigen Bürger selber in die Pflicht nehmen, sich rechtzeitig und umfassend aufgrund der Ende 2003 erfolgten Änderung selber zu informieren? Die Änderung ist jedoch Anfang 2004 erfolgt und rückwirkend zum 01.01.2004 in Kraft getreten (voller Krankenkassenbeitrag auf Betriebsrente)
Oder aus wlechen Gründen wurde eine rechtzeitige Bekanntmachung unterlassen?
Meine Annahme der Informationspflicht seitens Versicherungsbranche basiert auf folgende Publikationen:
Vielen Dank für eine Rückmeldung !