Hallo,
hatte den "alten" Führeschein, also inkl. Anhänger und bis 7,5 to. Habe den Fürherschein abgenommen bekommen für 9 Monate und habe dann den Neuen Führerschein wieder bekommen! Laut Landratsamt ist das korrekt so! Stimmt das?
Hallo,
hatte den "alten" Führeschein, also inkl. Anhänger und bis 7,5 to. Habe den Fürherschein abgenommen bekommen für 9 Monate und habe dann den Neuen Führerschein wieder bekommen! Laut Landratsamt ist das korrekt so! Stimmt das?
Das ist vollkommen korrekt. Dass du jetzt schlechter da stehst, ist ja deine eigene Schuld.
das ist das erste Mal das ich dir einen DH gebe!!! @DerHans
sehr gute, und auch richtige Antwort, denn genau so sieht es aus.
es ist nicht die Schuld der Fsst
Dein Schadensfreiheitsrabatt ist nämlich in Rauch aufgelöst.
das wiederum ist wieder mal eine typische DerHans-Antwort, total Blödsinn und falsch.
was bitte soll der Freiheitsrabatt mit einem FE-Entzug zu tun haben?
jepp.
Kann sogar passieren, dass nicht mehr alle Klassen jetzt richtig angegeben sind, ich hoffe, Du hast das gecheckt.
das ist korrekt.
du musstest den BE neu beantragen, dann hättest du den alten 3er wieder gehabt.
welche Klasse hast du denn beantragt?
den B oder den BE?
Keine Ahnung! Ehrlich! Bewusst habe ich keinen beantragt. Kann ich das noch nachträglich machen? Bekomm ich den dann gerade so wieder oder muss ich irgendeine Prüfung ablegen?
Er muss um bis 7,5t fahren zu dürfen die Klassen C1 und C1E beantragen. (Alter 3er Führerschein)
wie konnte dieser Fehler gerade mir passieren?
nene, ginatilan, du wirst alt
Du darfst mit deinen neuen Führerschein auch PKW mit Anhänger fahren, aber nur bis 7.50 Kg. Gesamtgewicht :-))
der alte 3er ist nicht BE sondern C1E
uupss, sorry, mein Fehler
Bei einem Fahrverbot schickst du den Führerschein ein und bekommst ihn dann wieder. Die Fahrerlaubnis verlierst du nämlich in dieser Zeit nicht. Wird dir aber die Fahrerlaubnis entzogen, dann ist der Führerschein futsch, er wird geschreddert. Der Führerschein dient ja im Prinzip dazu, seine Fahrerlaubnis auch nachweisen zu können, und wird nicht mehr benötigt, wenn man keine mehr hat.
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Nach Ende der Sperrfrist beantragst du dann ja wieder nicht die Rückgabe des alten sondern die Ausstellung einer neuen Fahrerlaubnis. Dabei bekommst du grundsätzlich mal die Klasse B. Du kannst aber auch die restlichen Klassen beantragen, die du vorher hattest, und bekommst sie. D.h. wenn du vorher B hattest, dann bekommst du jetzt bei richtigem Ankreuzen BE und C1E. Natürlich gehören auch die darin eingeschlossenen Klassen dazu.
CE79, das heisst 7,5t mit Anhänger und Zuggewicht von gesamt 18,5t, das bekommst du allerdings nicht mehr. Das andere sind Klassen, die im 3er enthalten waren. CE79 ist keine Führerscheinklasse sondern lediglich eine Besitzstandswahrung beim Umschreiben. Da du aber eine neue Fahrerlaubnis bekommst, gibt es dieses CE79 nicht mehr dazu. In diesem Punkt hast du also tatsächlich einen kleinen Verlust.
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So weit ich weiß, hast du aber eine Möglichkeit, BE und C1E nachtragen zu lassen. Du musst lediglich den Antrag dazu stellen. Schließlich hattest du ja diese Klassen und solltest sie auch ohne weiterew wieder bekommen, auch wenn es nun nachträglich ist.
Also ich hab auch nen neuen bekommen, weil ich meinen alten verloren hatte für Klasse 3 müsste drauf stehen: B, C1,BE, C1E, CE, M,L,T Es sei denn du bist über 50 dann fehlt der CE bis 12t bis zu einer ärztlichen Untersuchung. Wenn alles aufgezählte drauf steht ists korrekt. Wen nicht noch mal nachhaken. Ich wüsste nicht das man was aberkannt bekommt.
CE gabs nur für die alte klasse 2,du meinst C1E der geht bis 12 ton
Ich hatte nur Klasse 3 und bei mir steht wörtlich:Spalte 9: CE Spalte10: Datum des Erwerbs;Zeile 11: Das Datum meines 50 Geburtstags, Zeile12: 79(C1E>12000 kg,L<=3, Heisst für mich Sattelzüge mit 3 Achsen und Max 12 t Gesamtgewicht, (Zugmaschine bis 7,5 t) wobei C1E auf Zugmaschinen mit Anhänger zielt
richtig schreiben,da steht höchstens C1E,denn CE wäre alte klasse 2
Ich kann nur wiederholen was auf meinem Schein steht: C1E : Symbol LKW mit Anhänger; CE: Symbol Sattelschlepper, begrenzt auf 12 t und 3 Achsen. Ist beides eingetragen oder glaubst du ich kann den Schein nicht lesen ? Steht ja sogar auf der Vorderseite mit drauf (unten in Kästchen eingerahmt): BE C1E CE ML
@wollyuno,
erkundige dich erst einmal, denn das ist korrekt. Mit der alten Klasse 3 erhält man CE79, das ist CE mit Kennziffer 79.
Mit C1E ist man auf 12 t (incl. Anhänger) beschränkt. Mit dem alten Klasse 3 durfte man aber 7,5-Tonner fahren mit einachsigem Anhänger mit einem Gesamtgewicht des Zuges von 18,5t.
Letzteres fällt heute unter die LKW-Klassen CE. Da man das aber mit dem alten 3er so fahren durfte, gilt Besitzstandswahrung. Man erhält beim Umschreiben dann CE mit Kennziffer 79, welche CE genau auf das beschränkt, was man zuvor mit dem 3er noch fahren durfte. So ist das.
CE ist also die alte Klasse 2, aber CE79 ist der kleine Anteil, der heute unter CE fällt, aber in der alten Klasse 3 enthatlen war.
Danke !
CE79 gibt es aber nur beim Umschreiben, nicht aber, wenn nach einem Entzug der Fahrerlaubnis ein neuer Führerschein ausgestellt wird.
Klar dein alter wurde dir entzogen, der ist entwerdtet und liegt nur noch in der Führerscheinakte.
Du hast eine neue Fahrerlaubnis beantragt, und bekommst entsprechend deiner beantragten Fahrerlaubnisse einen neuen Führerschein.
Aber wenn du alle vorherigen Klassen beantragt hast, hast du durch den neuen Führerschein keine Nachteile, außer das du ab 50 Jahre alle 5 Jahre bei Klasse C1 / C1E einen Gesundheits- und Sehtest vorlegen musst.
Na dann habe ich da wohl was falsch gemacht, denn gemäß meinem neuen Führerschein darf jetzt nur noch 3,5to und ohne Anhänger fahren. Kann ich das jetzt nochmal beantragen?
Na dann habe ich da wohl was falsch gemacht, denn gemäß meinem neuen Führerschein darf jetzt nur noch 3,5to und ohne Anhänger fahren.
Dann hast du bei der Neubeantragung deiner Fahrerlaubnis nur Klasse B beantragt.
Kann ich das jetzt nochmal beantragen?
Du kannst auch im nachhinein deine ganzen "alten" Klassen beantragen, kostet aber erneut Gebühren.
das wird dann wohl seine richtigkeit haben, wenn du ja schon nachgefragt hast.
Naja, so wirklich sicher bin ich mir da nicht. Der Mitarbeiter kam mir nicht gerade sehr motiviert vor und seine Antwort war mehr solala. Außerdem habe ich ja den alten Lappen korrekt und rechtens erstanden, der kann mir doch dann nicht einfach so durch nen anderen ersetzt werden! Oder? Ich könnte ja auch geschäftlich darauf angewiesen sein z.B.
da muss man sich halt selbst schlau machen,Eu schein im scheckkartenformat gibts doch schon fast 15 jahre
Also das sehe ich anders. Ich wurde ja bereits durch die Abnahme bestraft. Nach verbüßen meiner Strafe muss ich doch zumindest das bekommen was ich hatte! Die Strafe heißt "Führerscheinentzug" und nicht "Führerscheinentzug + Herabstufung". Das wäre ja übel, für jeden der auf seinen Führerschein angewiesen ist! da könnten ja Existenzen und Jobs zerstört werden. Selbst wenn es so wäre, ab wo würdest du die Grenze ziehen? Bei jedem, der 4 Wochen den Lappen weg hat ne Herabstufung?
das hättest du ja auch wieder bekommen, wenn DU BE beantragt hättest.
da täuscht du dich, mal wieder!
die Strafe hieß "Fahrerlaubnissentzug", d.H soviel als wenn du noch niemals eine Fahrerlaubnis hattest.
es gibt keine Herabsetzung, DU hättest dich eben früher über die neuen Klassen erkundigen müssen
Jemand der auf seinen Führerschein angewiesen ist, sollte nicht saufen
Du wirst dich noch wundern, wenn du deinen Führerschein bei der Versicherung vorlegen musst. Dein Schadensfreiheitsrabatt ist nämlich in Rauch aufgelöst.
Dir wurde die Fahrerlaubnis entzogen und somit alle Führerscheinklassen. Die Neuerteilung geht deshalb nach neuem Recht mit allen Freiheiten und Einschränkungen. Die Ausstellung des neuen Führerscheins ist, wie wenn du eine neue Prüfunmg ablegen musst. Hast jemand den Lappen für 4 Wochen weg, so handelt es sich hierbei nicht um einen Entzug der Fahrerlaubnis. Ein Fahrverbot ist lediglich eine Zusatzstrafe zur Geldstrafe (Nebenstrafe). Deshalb erhält man auch nach Absitzen der Strafe seinen "alten" Lappen wieder zurück. Der Unterschied liegt also darin, dass im ersten Fall ein Entzug der kompletten Fahrerlaubnis vorliegt und im 2. Fall nur ein Fahrverbot.