Hallo,
Die Frage ist ja schon was älter, evtl ist ein Beitrag von mir aber immernoch hilfreich, für alle die hier falsch geantwortet haben.
Freiberuflich oder Gewerbe?!?!
Ganz einfach :
Als Tanzlehrer musst du ein Gewerbe anmelden.
Freiberuflich kannst du nur sein, wenn deine Tätigeit eine höhere Ausbildung erfordert
(Steuerberater, etc.)
Das hat in erster Linie auch null mit Getränkeverkauf zu tun. Willst du das mit dazu machen musst du so ode so ein Gwerbe anmelden, aber achtung Ausschank Lizenz nicht vergessen ;-)
Und warum nun Tanzlehrer nicht freiberuflich?!?
Um dich als Tanzlehrer selbstständig zu machen benötigst du weder eine Ausbildung noch Erfahrung. Theoretisch kann das jeder dahergelaufene machen.
Also musst du als Tanzlehrer eine Ausbildung machen.
Selbst wenn du ausgebildeter ADTV Tanzlehrer bist kannst du es nicht als freiberufler laufen lassen.
ABER KEINE ANGST ! ! ! ! !
Wo ist der Unterschied zwischen freiberuflich und gewerblich?ES GIBT KEINEN
Im ersten Moment gibt es keinen. Viele haben Angst wenn es darum geht eine Gewerbe anmelden zu müssen.
Du meldest ein Kleingewerbe an > steuerliche Befreiung
keine Gewerbesteuer, keine Umsatzsteuer nicht dergleichen.
Alles was du einnimmst ist 100% Gewinn.
Es sei denn du überschreitest eine Gewisse Grenze im Jahr dann musst du erst mit kleinen Abgaben rechnen und dann wenn du viel verdienst mit höheren.
Wenn ich mich nicht irre liegt die Grenze bei 17.500 Euro
Und da musst du als Tanzlehrer erstmal hinkommen.
Wenn das nicht hilft >>> Steuerberater anrufen. solch Gespräche sind völlig umsonst. Die kosten erst wenn sie aktiv etwas machen (Buchführung etc.)
Hoffe ich konnte allen ein wenig Licht ins dunkeln bringen.
Ich weiß das alles, nicht wiel ich ein schlaumeier bin, sondern ich habe mich selber als unausgebildeter Tanzlehrer selbstständig gemacht.
VG
Warum ist es keine freiberufliche Tätigkeit? Bei "Tanzlehrer" komme ich auf §18, aber ich hab keine Ahnung, was Zumba ist, deshalb hab ich mir eine Antwort verkniffen.
„Zumba“, der spanische Slang für „Bewegung und Spaß haben“ , ist ein riesiger Erfolg in den US- Studios und für alle Menschen geeignet, die Stress und überflüssige Pfunde ohne großen Aufwand einfach „wegtanzen“ möchten.
http://www.aktivblog.de/zumba-tanz-dich-fit/
.
^^
Das habe ich inzwischen auch rausgekriegt, aber es reicht nicht, um es hinsichtlich 15/18 beurteilen zu können. Ich tendiere ja eher zu 18.
Von Tanzlehreren wird aber auch gerne noch das Eine oder Andere verkauft: Getränke, Knabbereien, Schulungs-DVDs, Tanzschuhe, ...
Oder man verdient an Provisionen von Geschaöften für Tanzschuhe und -mode.
Spätestens wenn das dazu kommt, wird die Sache zum Gewerbe.
@Pinki2010
Toilettennutzung und Ähnliches nicht in Deiner Rechnung vergessen!
Und GEMA-Gebühren!
Wenn ein freiberuflicher TL noch Getränke und sowas verkauft, dann gehört der Verkauf nicht die Sphäre der Freiberuflichkeit, sondern ist gewerblich. Die tanzlehrerische Tätigkeit selbst wird davon nicht berührt. Die bleibt freiberuflich.
Aber:
Macht eine freiberufliche Tanzlehrer-GbR dasselbe, so wird durch den (gewerblichen) Verkauf von Getränken die Freiberuflichkeit infiziert und die ganze Mitunternehmerschaft erzielt Einkünfte nach 15.
Ob ein Gewerbe angemeldet werden muss, richtet sich nach der Gewerbeordnung (GewO) und nicht dem Einkommensteuergesetz (EStG). Und im Gewerberecht sind Freiberufler solche, die für ihre Tätigkeit zwingend eine höhere Bildung brauchen (z.B. Ingenieure, Architekten, Steuerberater etc.). Tanzlehrer fallen da nicht drunter.
In Deutschland schon. Guxtu § 18 EStG.
Hallo EnnoBecker: Ein Tanzlehrer muss ein Gewerbe beim Gewerbe- bzw. Ordnungsamt anmelden, weil diese Tätigkeit unter den Geltungsbereich der GewO fällt. Das EStG hat damit nichts zu tun. Freiberufliche Tätigkeit im Steuerrecht (steuerliche Anmeldung beim Finanzamt) und Gewerberecht sind völlig verschiedene Dinge !
Also ein "normaler" TL ist eindeutig freiberuflich tätig und benötigt daher keine Gewerbeanmeldung. Ebensowenig wie ein Steuerberater oder Arzt.
Bei Zumba kann es anders sein.
Deine Aussage ist definitiv falsch. Schau doch mal in die Kommentierung zu § 6 Gewerbeordnung. Danach sind Tanz-, Reit-, fechttrainer u.ä. Gewerbetreibende,k weil diese Tätigkeiten nicht unter Erziehung fallen (das wäre ein Ausschlussgrund für Gewerbe). Als Freiberufler müsste eine höhere Bildung (Hochschulstudium) zwingend vorgeschrieben sei, wie bei Ärzten, Architekten und Ingenieuren. Und als Künstler geht ein Tanzlehrer auch nicht durch ! Das ist eindeutig Gewerbe im gewerberechtlichen (nicht steuerrechtlichen) Sinne ! Ich finde es immer wieder erschreckend, wie Leute mit Halbwissen hier andere in die Sch... reiten.
Ja, das mit dem Halbwissen ist schon so eine Sache.
Grundsätzlich hat der BFH entschieden dass der Betrieb einer Tanzschule dann gewerblich ist, wenn dieser auch einen Getränkeverkauf mit Gewinnerzielungsabsicht betreibt. BFH vom 18. 5. 1995 – BStBl 1995 II S. 718, übernommen in H 15.6 EStH.
Ebenso grundsätzlich ist mir auch bewusst, dass das Gewerberecht und das Steuerrecht nicht zwingend deckungsgleich sein müssen und ich im Steuerrecht bewandert bin, nicht aber im Gewerberecht.
Und es steht auch fest, dass ich freiberuflich tätig bin, ohne eine Hochschulausbildung genossen zu haben.
Eine sachliche Diskussion, die zum Ziel führt, fände ich spannender als solche Aussagen wie in deinem letzten Satz. Würde dem Fragesteller auch mehr helfen.
Der BFH trifft nur Entscheidungen zum Steuerrecht. Und da ist der Begriff des Freiberuflers ein anderer, als im Gewerberecht. Wenn sich also der selbständige Tanzlehrer (auch wenn er keine Getränke verkauft) nicht beim Ordnungs- bzw. Gewerbeamt anmeldet, muss er mit einem deftigen Bußgeld rechnen. Aus die Maus....