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Als Vermieter die Wohnung unter dem Mietspiegel vermieten, um Leerstand zu beseitigen?

Frage von tomfelix tomfelix

Ein guter Freund von mir vermietet Wohnungen in seinem 5-Parteien-Haus. Leider stehen mittlerweile zwei Wohnungen frei. Was meint ihr? Lohnt es sich, die Wohnungen mittlerweile schon zu einem Preis zu vermieten, der unterhalb des eigentlich typischen Mietspiegels liegt, um den Leerstand zu beseitigen?

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Antworten (8)

  • 5
    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von firstguardian firstguardian

    Eien geringe Einnahme ist immer noch besser als ein Totalausfall durch Leerstand zzgl. der Belastung durch die weiterlaufenden Nebenkosten. Der Vermieter kann im Laufe der Zeit im Rahmen der zulässigen Mieterhöhungen die Miete nach erfolgter Vermietung sukzessive dem aktuellen Stand wieder angleichen. Nur einem Fehler sollte man nicht verfallen, sich unter Druck irgendwelche Läuse ode Mietnomaden ins Haus zu holen. Also immer stur auf einer Selbstauskunft nebst Belegen, die alle Angaben über das Einkommen verifizieren und einer Schufa-Selbstauskunft auf Originalpapier bestehen. Ohne dieses Mindestschutzerfordernis wird Vermieten zur Katastrophe!

  • 6
    Antwort von Chianti Chianti

    Na klar, wenig Miete ist besser als keine, denn die Kosten laufen ja weiter! Vielleicht einen Staffelmietvertrag mit niedriger Anfangsmiete anbieten

    Kommentar von firstguardian firstguardianfirstguardian

    DH! - guter Gedanke!

  • 3
    Antwort von albatros albatros

    Selbstverständlich kannst günstiger vermieten. Das Finanzamt wird erst munter, wenn die Preisdifferenz extrem (ca. 50 %) beträgt, da können dann keine Verluste mehr geltend gemacht werden. Eigenheimbesitzer machen das gerne für ihre Einliegerwohnung, in welche Verwandte einziehen sollen.

    Bereits nach einem Jahr Mietdauer kannst du die Miete bis zu 20% anheben, damit wäre der Dreijahreszeitraum ausgeschöpft. Kannst auch nach einem Jahr 10 % und einem weiteren nochmal 10 % anheben. Es kommt bei der Frist darauf an, wann die Mieterhöhung zugestellt wird, nicht den vorgesehenen Beginn der Wirksamkeit der Erhöhung.

    Kommentar von anjanni anjannianjanni

    Das Finanzamt wird schneller "munter", nicht erst bei einer Preisdifferenz von 50%.

    Bei Verwandten ist ein größerer Abschlag "erlaubt" - aber auch längst keine 50% mehr. Ich glaube, derzeit muß man 75% der Vergleichsmieten nehmen, außerdem die Verwandtschaft belegen. - Und das Finanzamt fragt schon bei 10% nach. Habe das selbst schon erlebt!

  • 3
    Antwort von anjanni anjanni

    Man kann auch unterhalb des Mietspiegels bleiben. Klar.

    Allerdings muß man sich auf Rückfragen des Finanzamtes gefaßt machen. Die haken nämlich nach, wenn sie das Gefühl haben, daß man so billig vermietet, weil man dann steuermindernde Verluste geltend machen kann. Die wollen einen dann gerne so besteuern, als hätte man die vollen Einnahmen gehabt.

    Aber das Argument, daß die Wohnungen sonst nicht vermietbar waren, müßte nach einem längeren Leerstand eigentlich greifen.

    Wichtig allerdings für den Vermieter: bei besonders niedrigen Mieten kommen gerne schon mal Leute an, die eh schon nix haben. Immer also auf die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit achten... (Schufa-Auskunft, Auskunft des derzeitigen Vermieters über Mietschulden...)

  • 3
    Antwort von sanskrit sanskrit

    Der Mietspiegel der Gemeinde ist ja nur ein Richtwert, wenn er die Wohnungen sonst nicht vermieten kann, sollte er sich das schon überlegen, es ist nur schwer später und so kurzfristig, die miete wieder zu erhöhen.

    Kommentar von Chianti ChiantiChianti

    es ist nicht schwer, kurzfrstig die miete zu erhöhen, sondern unmöglich nach geltendem recht! siehe: http://www.rechtsanwalt-news.de/mietrecht/wann-kann-der-vermieter-die-miete-erhoehen/

    Kommentar von firstguardian firstguardianfirstguardian

    Das muß im zeitlichen Rahmen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen. Das dürfte "sanskrit" wohl mit seinem Hinweis völli zutreffend und richtig gemeint haben.

  • 2
    Antwort von wunhtx wunhtx

    Ein VM kann jederzeit den Mietpreis selbst festlegen, wenn er im Rahmen der ortsüblichen Miete liegt oder gar darunter. Grundsätlich ist es hier die Frage, ob der VM sich den Leerstand wirtschaftlich leisten kann. Bei dieser Meinung unterstelle ich, dass die Wohnungen in einem mangelfreien Zustand sind und auch bei den Heiz- und Nebenkosten nicht zu hohe Kosten anfallen. Zu beachten ist, daß spätere Mietanpassen im Rhamen der Gesetze nur eine Anpassung in Höhe von 20 % innerhalb von drei Jahren erlauben. Man sollte daher den Mietspiegel nicht um mehr als 20 % unterschreiten, damit man sich spätestens nach zwei Jahren die Angleichung erlauben kann. Günstiger sind 10 %. Hier kann der VM dann drei Jahre warten und - je später um so verständlicher für viele Mieter - die Miete an das ortsübliche System anpassen.

  • 2
    Antwort von Rat2010 Rat2010

    Selbstverständlich!

    Miete ist keine Einbahnstraße, sondern regelt ich durch Angebot und Nachfrage. In Anbetracht der zu erwartenden demografischen Entwicklung werden die Mieten fast überall in Deutschland langfristig merklich sinken. Insbesondere für Häuser, die älter sind (und wird nicht jedes Haus irgendwann alt).

    Natürlich sollte der Freund zu einem geringeren Preis vermieten. Schließlich zahlt der Mieter auch die Nebenkosten.

  • 1
    Antwort von waltghaupt waltghaupt

    ist überhaupt kein Problem, die Kaltmiete muss aber über 50 % liegen und die Nebenkosten müssen natürlich voll abgerechnet werden, sonst gibt es Schwierigkeiten mit dem Finabnzamt. Ich habe selbst schon meinem Sohn eine Wohnung entsprechend vermietet. Bei Fremden sehe ich keine Schwierigkeit ab 65 % aufwärts, aber man kann unter Umständen auch mit dem Sozialamt Kontakt aufnehmen und nachfragen bis zu welcher Miethöhe hier durch das Amt Sozialfälle untergebracht werden können, dann übernimmt das Sozialamt die Miete und man hat keine Schwierigkeiten mit Mietnomaden.

    Kommentar von Vicki VickiVicki

    Vorausgesetzt, das Geld für die Miete wird nicht erst dem Mieter überwiesen, sondern sofort an den Vermieter!

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