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ALS Ohne Festen Wohnsitz gemeldet doch Agentur verweigert die Zahlung des Regelleistungssatzes

Frage von ALGII ALGII

Hallo erstmal ,

ich habe folgende Frage, : mein Schwager hat sich bei der Stadt als " ohne festen Wohnsitz"(seine Vermieterin hat Ihm fristlos gekündigt) gemeldet und steht im Bezug von ALG II. Hat das Job Center nun das Recht ihm den Regelleistungssatz komplett zu streichen mit der Begründung so lange wie er kein Postfach hat bekommt er auch keine Leistung mehr ? Gibt es einen § der das besagt ? Ich habe in der SGB II Broschüre und auch im I-Net nichts weiter dazu finden können. Ach ja anzumerken wäre noch das er eine Anschrift angegeben hat (vorübergehend) an die Post gesendet werden kann und auch schon von Seitens des Job Centers gesendet wurde.

ich hoffe auf Produktive Ratschläge und bedanke mich im voraus.

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Antworten (5)

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    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von elenore elenore

    Anspruch auf ALG II hat man bei gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erwerbsfähig und hilfebedürftig ist! - Lt. §7 Abs.1 Nr.4 SGB 2 Es ist ailso absolut nichts von Obdachlosigkeit enthalten. Auch wenn eine Wohnungslosigkeit besteht müssen Kosten für die Unterkunft übernommen werden z.B: Pension etc.auch eine Kürzung des Regelsatzes wegen Minderausgaben (Telefon Strom) ist nicht vorgesehen.

    Er müsste sich nur die Leistung vielleicht dann täglich abhohlen!!!!

    Habe auch nachfolgenden Passus gefunden: Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden. - Lt. Satz 2 Abs 3 § 22 SGB2

    Er soll sich an die soziale Wohnhilfe wenden, um wieder eine Wohnung zu erhalten.

    Hoffe, ich konnte etwas helfen???

    Kommentar von ALGII ALGII

    Ja danke sehr also heißt das für mich das er trotz alledem Leistungen zu bekommen hat und ich mich auf den von ihnen Gennaten § berufen kann. Wenn man den Sachbearbeitern mit § kommt wissen die meißtens nicht mehr weiter und geben klein bei . Vielen dank dafür

    Kommentar von elenore elenoreelenore

    Ansonsten könnte ich noch empfehlen einen Anwalt zu konsultieren. Er bezaht ganz wenig und bekommt optimale Hife!!!! Viel Erfolg!!!!

    Kommentar von ebeki250749 ebeki250749

    Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt ist die eine Sache, eine andere ist die Verfügbarkeit eines Arbeitslosen gegenüber der Arbeitsvermittlung. Verfügbar ist ein Arbeitsloser nur dann wenn er ständig und uneingeschränkt erreichbar und in der Lage ist eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben.

    Kein Arbeitgeber stellt Mitarbeiter in ein festes Arbeitsverhältnis ein, die keinen festen Wohnsitz haben. Insofern ist eine Person ohne festen Wohnsitz nicht in der Lage eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen aufzunehmen. Soll heißen, der Mann ist ohne festen Wohnsitz nicht vermittelbar.

    Ein Anspruch auf Alg II besteht nicht.

    Zu prüfen wäre die Frage des Sozialgeldes. Bei täglicher Meldung werden Obdachlosen ein paar Euro ausgezahlt.

    Unterkunftskosten werden übernommen, wenn Sie wieder anfallen und in der Höhe nachgewiesen wurden.

    Kommentar von VirtualSelf VirtualSelfVirtualSelf

    Einfach mal in § 7 SBG II reinschauen.
    Weder Verfügbarkeit nocht Vermittelbarkeit sind eine Voraussetzung für den Bezug von ALG2 (es geht nur um die Erwerbsfähigkeit).
    Damit steht einem erwerbsfähigen Obdachlosen selbstredend der Regelsatz zu, erst recht, wenn er postalisch erreichbar ist.

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    Antwort von ebeki250749 ebeki250749

    Also der Bezug von Alg II ist auch davon abhängig inwieweit ein Arbeitsloser der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Um der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen, muss man unter anderem für diese auch ständig erreichbar sein.

    Bei einer Person ohne festen Wohnsitz, dürfte die ständige Erreichbarkeit höchst zweifelhaft sein.

    Im Übrigen stellen Arbeitgeber nur Mitarbeiter ein, die einen festen Wohnsitz haben, das heißt ohne festen Wohnsitz ist Dein Schwager gar nicht vermittelbar, jedenfalls nicht für eine Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes.

    Wenn die Tatsache, dass Dein Schwager keinen festen Wohnsitz hat bekannt wird, kann die Bewilligung des Alg II durchaus aufgehoben werden. Dann wäre eventuell vom Sozialamt zu prüfen, ob er Anspruch auf Sozialgeld hat. Das kann unter Umständen darauf hinauslaufen, dass sich Dein Schwager jeden Tag ein paar Euro vom Sozialamt abholen darf.

    Du solltest Dir also überlegen ob Du Deinen Schwager bei Dir solange mit festem Wohnsitz wohnen lässt, bis er wieder eine eigene Wohnung gefunden hat.

    Kommentar von VirtualSelf VirtualSelfVirtualSelf

    Einfach mal in § 7 SBG II reinschauen.
    Weder Verfügbarkeit nocht Vermittelbarkeit sind eine Voraussetzung für den Bezug von ALG2 als Existenzsicherung (es geht nur um die Erwerbsfähigkeit).
    Damit steht einem erwerbsfähigen Obdachlosen selbstredend der Regelsatz zu, erst recht, wenn er postalisch erreichbar ist.

    Kommentar von VirtualSelf VirtualSelfVirtualSelf

    PS: viele Kommunen haben sogar gesonderte Leistungsstellen oder -teams für die Betreuung von Obdachlosen.

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    Antwort von reinersaam reinersaam

    am besten ist er meldezt sich bei einem obdachloseheim an und lässt die post dahin kommen,er braucht da nicht zu schlafen.

    Kommentar von ALGII ALGII

    Ein Obdachlosenheim gibt es bei uns glaube ich gar nicht mehr. Danke trotzdem ....

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    Antwort von jimmini jimmini

    Die Pfiffigsten Antworten haben sie bei der Diakonie bzw. bei der Caritas. Dort kann er sich beraten lassen - egal welche Gesetze es gibt, es git immer eines dagegen und dort kennen sie sich bestens aus. Ruf bei einer Stelle in Deiner Stadt an (Nr. online rausgooglen), schilder die Sache und sie werden Dir einen fähigen Mitarbeiter nennen. Es muß gehen, andernfalls wäre jeder nach einer Scheidung oder Trennung obdachlos. Also kann nicht sein und darf nicht sein. Und es soll ja nicht von der Motivation des Sachbearbeiters abhängen ;-)

    Kommentar von ALGII ALGII

    rasche und gute Antwort danke vielmals werde mich bei den Caritas melden und mal gucken was sich ergibt. Danke nochmal

    Kommentar von jimmini jimminijimmini

    Alles Gute

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    Antwort von Atrappe Atrappe

    Die Leistungen kann er sich wöchentlich persönlich abholen gehen wenn er obdachlos ist.

    Kommentar von ALGII ALGII

    Dir auch ein Danke Schön für die Rasche Antwort.Kann er das auch ohne Posfach oder Postanschrift ?

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