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Als Käufer ebay-Transaktion abbrechen.

Frage von illuglobal illuglobal

Hallo,

folgendes Problem: Ich habe einen Artikel (DVD-Box) auf ebay eingestellt, dessen Höchstgebot bei weitem nicht so hoch ausfiel, wie erwartet. Der Betrag entspricht gerade mal einem Fünftel des Originaleinkaufspreises. Da es bis zweieinhalb Tage vor Auktionsende noch keine Gebote gab, wollte ich die Auktion eigentlich schon vorzeitig beenden. Leider war ich zu dem Zeitpunkt beruflich so stark eingesponnen, dass ich erst wieder auf ebay vorbeischaute, als sie bereits beendet war.

Daraufhin habe ich mich umgehend beim Käufer gemeldet und erklärt, dass ich die DVD-Box nicht mehr verkaufen möchte und bat um Verzeihung für diese kurzfristige Entscheidung. Daraufhin meldete sich der Käufer mit der Frage, warum ich die Auktion abbrechen wolle und ob mir der Preis zu niedrig sei, zeitgleich lehnte er meine Bitte um Auktions-Abbruch ab. Rechtlich gesehen, bin ich nun wohl verpflichtet ihm den Artikel zu verkaufen?

In Ordnung finde ich die an dieser Stelle etwas einseitige Auktionspolitik nicht. Der Käufer hat außer wenige Minuten im Internet verschwendet zu haben, keinen Schaden davon getragen. Ich selbst habe noch keine Bitte eines An- oder Verkäufers abgelehnt. Seiner Stillosigkeit nach würde mir dieser Käufer wahrscheinlich auch noch eine negative Bewertung anhaften; dies wäre meine erste überhaupt.

Habe ich noch irgendwelche Optionen?

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Antworten (14)

  • 9
    RatgeberHelden Antwort von MonaT MonaT

    Nein - hast du nicht und das ist auch gut so.

    Wo kämen wir hin, wenn jeder Verkäufer im Nachhinein entscheidet, ob ihm der Preis nun genehm war oder nicht??

    Du hättest als Startpreis deine Untergrenze wählen können - wenn du ab 1,- Euro einstellst, kannst du doch nachher deinen Bietern keinen Vorwurf machen, wenn sie es zu "billig" bekommen haben ??

    Solche Verkäufer wie du gehören imho vom Marktplatz Ebay entfernt.

    Ach ja: Für stillos halte ich eher dich - auch weil du dem Käufer hier Dinge unterstellst, für die du (noch) keinelerei Belege hast (Negative Bewertung).

    Kommentar von illuglobal illuglobal

    An weclher Stelle habe ich meinen Bietern den Vorwurf gemacht, das Produkt zu billig bekommen zu haben? oO

    Klar, weil du nach Unstimmigkeiten bei einer Transaktion noch nie eine schlechtere Bewertung befürchtet hast - also bitte!

    Kommentar von MonaT MonaTMonaT

    Du bist rechthaberisch und uneinsichtig.

    Lies einfach nochmal dein Eingangsposting - da geht sehr wohl draus hervor, dass du wegen den zu niedrigen Preises nicht verkaufen wolltest... DAS war ja der Grund für deine Frage...

    Eine rote Bewertung hättest du für deine "Aktion" übrigens auch durchaus verdient.

    Weitere Diskussion erübrigt sich ....

    Kommentar von illuglobal illuglobal

    Du hast eine sehr merkwürdige Logik, denn über den Ausgang einer Auktion unzufrieden zu sein, ist kein Vorwurf gegenüber dem, der sie gewinnt und damit ein Schnäppchen schlägt, denn dafür ist ebay da. Aber offenbar kannst du beides nicht trennen...

    Für welche Aktion sollte ich eine rote Bewertung erhalten? Dafür dass ich mich direkt und freundlich an den Kunden gewandt hatte? Oder dafür dass der Artikel bisher noch nicht einmal bezahlt wurde und auf seinen Versand wartet? Mit Relationen kannst du also auch nicht umgehen...

    Weitere Diskussion ist schlichtweg sinnlos ...

    Kommentar von MonaT MonaTMonaT

    richtig: Mit denk-/merkberfreiten, lernresistenten Menschen kann man nicht disuktieren.

    Du bist ein wahrlich schlechter Verlierer...

    Kommentar von illuglobal illuglobal

    ...und du disqualifizierst dich mit dem letzten Satz. Schönen Tag noch!^^

    Kommentar von MonaT MonaTMonaT

    Disqualifiziert hat sich hier nur einer/eine:

    Du - mit deiner unsachlichen Frage... (... Seiner Stillosigkeit nach würde mir dieser Käufer wahrscheinlich auch noch eine negative Bewertung anhaften; dies wäre meine erste überhaupt.)

    Kommentar von illuglobal illuglobal

    Liegt vielleicht daran, dass es keine Frage ist... Satzbau ist wohl auch nicht dein Ding.

  • 9
    Antwort von explorer73 explorer73

    Hallo, da muss ich mich als gestandener e-bayer doch wirklich ein wenig wundern. Wenn du doch einen bestimmten Preis für dein Angebot erzielen möchtest, warum stellst du es dann nicht mit genau dieser Preisvorstellung zum Sofort-Kauf ein? Viele wollen immer ganz clever sein, ein paar Cent bei der EInstellgebühr sparen und wundern sich dann, wenn Ihr Artikel nicht den gewünschten Preis erzielt. Wie würdest du dich denn Verhalten, wenn der Umkehrfall vorliegen würde?? Würdest du dich über das vermeintliche Schnäppchen nicht auch ein wenig freuen? Dem Käufer hier "Stillosigkeit" zu unterstellen finde ich absolut nicht angebracht, da er sich lediglich auf einen rechtlich verbindlichen und gültigen Kaufvertrag beruft. Viel weniger Stil zeigst du in diesem Moment, da du hier öffentlich bekundest, deine Auktionen, sofern sie nicht deinen Vorstellungen entsprechen, zu manipulieren!!!!

    Kommentar von illuglobal illuglobal

    Inwiefern "manipuliere" ich meine Auktionen? Ein Angebot aufgrund zu niedriger Gebote vorzeitig zu beenden, ist Verkäuferrecht - Nur muss dies vor Auktionsende geschehen. Stillos bezeichne ich den Käufer nicht wegen der Ablehnung, sondern wegen seines Tonfalls. Zitieren werde ich hier nicht.

    Kommentar von MonaT MonaTMonaT

    Ein Angebot aufgrund zu niedriger Gebote vorzeitig zu beenden, ist Verkäuferrecht

    Du irrst. Du darfst keine Auktion vorzeitig beenden, die schon Gebote hat. Du darfst nur DANN vorzeitig beenden - wenn noch KEINE Gebote vorliegen.

    Kommentar von illuglobal illuglobal

    Unter "Angebot vorzeitig beenden, Gebote streichen" kann der Verkäufer eine Auktion abbrechen, auch wenn bereits für den Artikel geboten wurde. Der Verkäufer kann dennoch auf seinen Vertrag bestehen und den Verkauf des Artikels einklagen. - Weshalb ich von so etwas eigentlich lieber die Finger lasse. Der Verkäufer kann die Transaktion verweigern, indem er angibt "Der Artikel steht nicht mehr zum Verkauf" oder indem er an einen unterlegenen Bieter verkauft.

    Kommentar von gfohnekritik gfohnekritikgfohnekritik

    das ist egal ob du nach ebayregeln das angebot beenden darfst ,ebay ist NICHT das gesetz , in deutschland gilt immer noch das bgb , und du hast beim beenden einen kaufvertrag mit dem höchstbietenden

    Kommentar von illuglobal illuglobal

    Ja, und? Das steht auch in meinem Beitrag.

  • 9
    Antwort von kluetje kluetje

    Es sind User wie du, die ebay in Verruf bringen...

    Kommentar von illuglobal illuglobal

    Es sind User wie du, die dämliche Bemerkungen von sich geben.

    Kommentar von MonaT MonaTMonaT

    Nun kommt deine Stillosigkeit immer mehr zu Tage.

    @kluetje hat vollkommen recht.

    Kommentar von illuglobal illuglobal

    Na ja, "kluetje" hat auch angefangen... Stillos ist es obendrein auf einem einzigen Wort herumzuhacken.

    Kommentar von MonaT MonaTMonaT

    @kluetje hat nicht angefangen - sondern er hat einfach nur vollkommen recht.

    Kommentar von illuglobal illuglobal

    Ach, hat er das? Also mir fiele nicht ein, die Auktionsplattform für Fehler von An- und Verkäufern verantwortlich zu machen. Scheinbar kriegen aber weder Du noch "kluetje" dies auf die Reihe.

    Kommentar von MonaT MonaTMonaT

    gäähn, es wird langweilig...

    Kommentar von illuglobal illuglobal

    Ich antworte nur aus Höflichkeit...

  • 6
    Antwort von Nic43 Nic43

    Sorry, aber selbst Schuld!

    Hättest ja einen Mindestpreis angeben können!

    Kommentar von illuglobal illuglobal

    Ja, Donner und Blitz, das hätte ich nie gedacht.

  • 5
    Antwort von Semmel76 Semmel76

    Hallo "illuglobal",

    Ihre Möglichkeiten, den Kauf rückabzuwickeln, sind in Ansehung Ihrer Angaben tatsächlich erschöpft. Demnach hat der Höchstbietende als Käufer Anrecht auf die ersteigerte DVD-Box Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises.

    In Ordnung finde ich die an dieser Stelle etwas einseitige Auktionspolitik nicht.

    Diese Meinung bleibt Ihnen unbenommen, jedoch ist dieser Einwand rechtlich gesehen unbeachtlich, zumal Ihnen zuzumuten war, den Artikel zu einem wunschgemäß entsprechend höheren Anfangsgebot einzustellen bzw. die "Sofortkauf-Option" anzubieten. Auch kann es aus verständiger Sicht nicht dem Käufer zum Nachteil gereichen, dass Sie als Verkäufer aus beruflichen Gründen den Gebotsverlauf über 2 Wochen hinweg nicht eingesehen und daher etwaige Maßnahmen nicht zeitnah getroffen haben. Mithin dürfte bei neutraler Betrachtung der erzielte Verkaufspreis des eingestellten Artikels mit 5% nicht allzu wesentlich vom tatsächlichen Wert abweichen. Alleine Ihre Enttäuschung hierüber berechtigt Sie aber noch nicht zur Anfechtung.

    Streng gesehen handelt es sich bei dem in Ihrem Einwand genannten Grund um einen klassischen, jedoch unbeachtlichen Motivirrtum, so dass im Ergebnis eine Anfechtung des geschlossenen Vertrages aus den Gründen wie dargetan, ausgeschlossen ist.

    Insofern Sie sich hinsichtlich des Angabe des Startpreises trotz Beachtung der erforderlichen Sorgfalt auf ein Versehen (Erklärungsirrtum, vgl. § 119 I, 2. Alternative BGB) berufen, hätten Sie dies im Zweifel geeignet zu beweisen, zudem hätte eine solche Abfechtungsgrundlage gegenüber dem Höchstbietenden unverzüglich, also ohne schuldhafte Verzögerung, glaubhaft angebracht werden müssen. Nun legt aber der Umstand, dass nach Angebotsende tatsächlich der Käufer Sie hierauf angesprochen hat, zu dessen Gunsten Ihr dahingehendes Säumnis offen.

    Habe ich noch irgendwelche Optionen?

    Nein. Es verbleibt allein, sich mit dem Käufer einvernehmlich auf eine Rückabwicklung zu einigen und auf dessen Kulanz zu hoffen (aufgrund der gezielten Nachfrage des Käufers bezüglich des erzielten Preises, lässt sich in diese Richtung vielleicht doch noch etwas bewegen). Sie führen eingangs allerdings an, dies schon versucht zu haben - somit hätten Sie in vorliegendem Fall das Nachsehen, hingegen der Käufer nach Bezahlen des Kaufpreises einen Anspruch auf Herausgabe der ersteigerten DVD-Box.

    Kommentar von illuglobal illuglobal

    Herzlichen Dank für diese schnellen und umfassenden Antworten.

    Kommentar von Semmel76 Semmel76Semmel76

    Gerne geschehen. :-)


    Nachtrag: Statt der unsinningen "Abfechtungsgrundlage" war selbstverständlich die "Anfechtungsgrundlage" gemeint .

    Kommentar von illuglobal illuglobal

    Schon gemerkt, nochmals Danke.

  • 5
    Antwort von jockl jockl

    Rückwirkend kannst Du normal nicht mehr unterbrechen. Deine Zeitnot ist da nicht entscheidend. Der Käufer kann ggf. gegen Bezahlung die Herausgabe einklagen.

  • 4
    Antwort von WeVau WeVau

    Dafür gibt es den Mindestpreis, man sollte sich damit schon auskennen.

    Der Käufer ist nuneinmal im Recht, das hat mit Stillos nichts zu tun.

  • 4
    Antwort von HAKINOM HAKINOM

    Du mußt nicht auf den Käufer oder Ebay schimpfen. Wenn man sicher sein will, daß man mehr rausholen will, setzt man den Artikel gleich mit einen höheren Preis ein.

    Kommentar von illuglobal illuglobal

    Das hatte ich zuvor schon, einschließlich einer Bildergalerie, bei einem Mindesgebot von 10 Euro.

  • 3
    Antwort von justiziasgolem justiziasgolem

    Es wurde zwar schon alles gesagt. Damit du aber merkst, wie allein du mit deiner Gerechtigkeitsauffassung dastehst auch nochmal von mir: Bei eBay werden Kaufverträge mit allen gesetzlichen Rechten und Pflichten geschlossen. Wenn du schon damit ein Problem hast, solltest du in der Tat darüber nachdenken, deinen eBay-Account zu schließen und demnächst auf dem Flohmarkt zu verkaufen.

  • 3
    Antwort von flirtheaven flirtheaven

    warum hast du die auktion nicht einfach mit einem höheren anfangsgebot begonnen oder das set gleich zum sofortkauf angeboten? da kann man nur sagen: "pech gehabt"

  • 0
    Antwort von illuglobal illuglobal

    Und vielleicht erkläre mir "explorer73" bitte, inwiefern ich meine Auktionen "manipuliere"? Ein Angebot aufgrund zu niedriger Gebote vorzeitig zu beenden, ist Verkäuferrecht - Nur geht dies eben nicht rückwirkend. Daher ermöglicht ebay die Bitte nach einem Transaktionsabbruch beim Käufer. :-P

    Kommentar von gfohnekritik gfohnekritikgfohnekritik

    Ein Angebot aufgrund zu niedriger Gebote vorzeitig zu beenden, ist Verkäuferrecht -

    zeig mal die rechtsgrundlage dazu

    Kommentar von illuglobal illuglobal

    Ich weiß, dass man aus diesem Grund offiziell keine Angebote streichen darf, aber ich habe kein Auto verkauft, kein Klavier und auch kein Motorboot für 25.000 Euro, sondern eine DVD-Box für weniger als ein Taschengeld mit einem Gebürenaufwand von wenigen Cent. Das ist noch lange kein Normen- und Werte-Verfall oder Weltuntergang, nicht für den Bieter und schon gar nicht für ebay, dass du mir den Omnimoralischen machen musst, den ich dir ohnehin nicht abnehme.

  • 0
    Antwort von illuglobal illuglobal

    Ich habe den Artikel deshalb so günstig eingestellt, weil es nach meinen Erfahrungen wahrscheinlicher ist von einem Euro auf über 10 Euro zu kommen, als bei einem über 10 Euro hohen Mindestbetrag überhaupt ein Angebot zu erhalten. Und wenn ich mir um die 10 Euro erhoffte, dann ist das schon nicht einmal die Hälfte des ursprünglichen Preises. - Das müsstet Ihr als "gestandene ebayer" aber eigentlich wissen.

    Ich habe nach rechtlichen Möglichkeiten gefragt, um von meinem Verkauf zurücktreten zu können. Ich wollte nicht wissen, wie ich das Angebot hätte einstellen sollen.

    Der Käufer ist deshalb stillos, da man keine doppelten Rückfragen bei gleichzeitiger Ablehnung versendetet, Absichten des Verkäufers und indirekt dessen Privatleben hinterfragt. Worauf soll sich der Verkäufer denn anschließend beziehen? Höflich wäre gewesen, er hätte erst einmal um nähere Angaben zum Umstand des Abbruchs gefragt, falls ihn die Informationen in meiner Bitte nicht ausreichen und im Anschluss an meine zweite Nachricht, falls diese ihm missfällt, die Bitte endgültig abgelehnt. Dieser Käufer entschloss sich aber dazu, gleich mit Kanonen auf Spatzen zu schießen.

    Kommentar von HAKINOM HAKINOMHAKINOM

    Der Käufer ist zu gar nichts verpflichtet. Er muß den Artikel bezahlen und Du mußt liefern. Auch wenn Dir der Preis nicht paßt. Das ist das Risiko eines 1,-€ Angebots.

    Kommentar von illuglobal illuglobal

    Entschuldige, aber was liest du? Ich habe nicht geschrieben, dass der Käufer irgendwelche Verpflichtungen hätte, sondern nur angedeutet, dass er sehr unhöflich auf meine Bitte eingegangen sei und das ich die allgemeinen Verkaufsbedingungen an diesem Punkt etwas zu eng sehe.

    Kommentar von HAKINOM HAKINOMHAKINOM

    Ich habe schon richtig gelesen. Du hast diese Verkaufsbedingungen aber bis jetzt akzeptiert. Wenn ich ein Schnäppchen mache, mich der Verkäufer kontaktiert und abbrechen will, bin ich auch nicht ganz erfreut.

    Kommentar von illuglobal illuglobal

    Selbstverständlich ist man da verärgert, aber in Anbetracht meiner durchweg postitiven Bewertungen, umfangreicher Produktbeschreibungen, dafür, dass ich mehr als humane Versandkosten fordere usw. und mich obendrein sofort bei ihm gemeldet habe, kann man doch etwas Empathie erwarten, statt fahriger Anmahnungen, auch bei einer Ablehnung.

  • 0
    Antwort von wildearny wildearny

    Verlesen!

  • 0
    Antwort von illuglobal illuglobal

    Jetzt sehe ich erst, dass ich "Käufer" in der Headline angegeben habe, es sollte natürlich "Verkäufer" lauten!

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