Als Jugendlicher alkoholisiert, jetzt MPU
Hallo Ihr Experten, meine Freundin arbeitet beim Jugendamt und hat dort öfter mit Jugendlichen zu tun, die alkoholisiert von der Polizei aufgegriffen wurden (ohne, daß der Verdacht einer Straftat vorlag). Sie muß dann mit denen "dududu-nicht-wieder-machen-Gespräche" führen. Sie ist der Meinung, daß derartige Aufgriffe von der Polizei an die Führerscheinstelle gemeldet werden und diese dann dazu führen, bei einem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis eine MPU angeordnet wird. Wohlgemerkt: Die Jugendlichen sind NUR aufgefallen, weil sie von der Polizei alkoholisiert angetroffen wurden.
Stimmt das? Gibt es für ein derartiges Vorgehen der Polizei eine Rechtsgrundlage? Ist ein konkreter Fall bekannt, wo es tatsächlich zur Anordnung einer MPU gekommen ist?
Ich danke euch schon mal für die Beantwortung unserer Streitfrage. :-)
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3 Mitglieder fanden diese Antwort hilfreich
Wenn Jugendliche auffällig werden und dabei stark alkoholisiert sind wird dies regelmäßig der zust. Fahrerlaubnisbehörde gemeldet.
Die Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung ergibt sich aus dem Polizeigesetz des jeweiligen Bundeslandes, in Hessen §22 HSOG.
Die Rechtsgrundlage für diesbezügliche Maßnahmen durch die Fahrerlaubnsibehörden ist §11 FEV.
Wenn ein Jugendlicher regelmäßig stark alkoholisiert (oder sogar unter Einfluss von BTM) aufgefallen ist, können hierdurch Zweifel an seiner Eignung ein Kfz sicher zu führen begründet werden.
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1 Mitglied fand diese Antwort hilfreich
Nach §28 StVG werden im Verkehrszentralregister u.a. Ordnungswidrigkeiten nach §24 StVG eingetragen, die mit mindestens 40 EUR Geldbuße geahndet werden. Nach Anlage 1 zu §1 Abs. 1 BKatV ("Bußgeldkatalog") beträgt z.B. die Regelbuße für Fußgänger, Radfahrer oder andere nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer, die einen Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überqueren, 350 EUR.
Somit würde ein solcher Verstoß im Verkehrszentralregister eingetragen. Und daß das auch einen mindestens 14jährigen treffen kann, ergibt sich aus §12 OWiG.
Kommentar von skyfly71skyfly71 01.11.2011Begeht ein Jugendlicher denn eine Ordnungswidrigkeit, wenn er alkoholisiert angetroffen wird?
Kommentar von ginatilanginatilan 01.11.2011wenn er in den Straßenverkehr eingreift, JA (z.B durch torkeln usw..)
Kommentar von PepsiMasterPepsiMaster 01.11.2011es ging dem Fragesteller aber nicht um eine Eintragung im Verkehrszentralregister, sondern um eine Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde.
Kommentar von ginatilanginatilan 01.11.2011steht doch in meiner Antwort
Kommentar von PepsiMasterPepsiMaster 01.11.2011ja?? wo denn??
ich lesen nur etwas davon, dass bestimmte Ordnungswidrigkeiten im Verkehrszentralregister eingetragen werden.
Dem Fragesteller ging es nicht um OWis und nicht um das Verkehrszentralregister, sondern um eine Meldung der Polizei an die FE-Behörde. Davon steht nichts in den genannten Paragraphen.
Kommentar von ginatilanginatilan 01.11.2011meine Antwort steht oben, mein Freund
Kommentar von PepsiMasterPepsiMaster 01.11.2011.. in Ihrer Antwort steht aber nichts davon, nach welcher gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage die Polizei Daten an die Fahrerlaubnisbehörde melden darf.
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Wohl kaum , wäre aber eine gute Idee ! Die vornehmste Aufgabe der Polizei ist die Gefahrenabwehr !
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Schade, dass ich dir die Rechtsgrundlage nicht nennen kann. ("ginatilan" hat Rechtsgrundlagen genannt. Sieh dort nach.)
Aber - ich muss sagen - dass diese Regelung, sollte sie bestehen, durchaus Sinn hat.
Wer sich derart betrinkt, dass die Polizei aufmerksam wird und einschreiten muss, der ist meines Erachtens nicht zum Führen eines KFZ geeignet.
Auch ein Erwachsener, der herum torkelt und aufgegriffen wird, wird an die FS-Stelle gemeldet. Auch besoffene Radfahrer etc - immer, wenn du am öffentlichen Verkehr teilnimmst, egal in welcher Funktion.
Und das ist gut so, schützt es doch die anderen Verkehrsteilnehmer.
Kommentar von skyfly71skyfly71 01.11.2011Och, so ab und zu sauf ich mir mal die Hucke voll, daß ich danach nicht mehr gerade laufen kann. Und dann geh ich von der Kneipe nach Hause. Und wenn mich die Polizei erwischt, dann ist mein Lappen weg? Ich bitte Dich....
Es geht nicht darum, ob jemand trinkt. Es geht NUR darum, ob jemand fährt, wenn er getrunken hat.
Kommentar von 397kg397kg 01.11.2011nein, es geht um die Teilnahme am Verkehr im Öffentlichen Raum.
Auch wenn du als Fussgänger betrunken eine Gefahr herauf beschwörst, bist du dran. Und wenns die MPU ist.
Kommentar von NancyCottenNancyCotten 02.11.2011Damit hast du vollkommen recht 397kg (so schwer bist du aber nicht....oder?) ;-) Gruß Nancy
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Also das von einem Jugendlichen der ein paarmal besoffen aufgegriffen wird wenn er noch keine Fahrerlaubniss hatt da irgendwas "vorsorglich" an die Führerscheinstelle geht glaub ich nicht. Aber wenn du schon einen Führerschein hast und dann z.b. besoffen bei rot über die Ampel gehst kann das glaub ich Probleme geben... . Das hab ich aber auch nur aus zweiter Hand... . Ein Kumpel von mir ist besoffen beim randalieren aufgegriffen worden. Ihm haben sie auch gefährlichen eingriff in den Straßenverkehr zur Last gelegt. der hat seinen Lappen aber noch.... .
Kommentar von skyfly71skyfly71 01.11.2011Mir geht es nur gerade mal nicht um Glaubensfragen^^
Kommentar von NancyCottenNancyCotten 02.11.2011Außerdem ist SpacePionier's Glaube....ein Irrglaube.....
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Die Polizei hat sich auch mit Gefahrenabwehr zu beschäftigen. Ich finde das total in Ordnung, dass man Alkoholkranke gar nicht erst zum Führerschein zulässt.
Kommentar von skyfly71skyfly71 01.11.2011Tja, für eine derartige Datenübermittlung muß es aber eine Rechtsgrundlage geben. Und das ist auch gut so^^
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Ja das gibt es. In Münster/Westf. können Richter einem Straffäligen den Schein abnehmen auch wenn er nicht gefahren ist.
Kommentar von skyfly71skyfly71 01.11.2011Da gehts aber um Straftaten. Und darum ging es MIR gerade nicht.
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dann hat aber die Fsst in München während der Zeit des Oktoberfestes viel zu tun
Weißt Du, ob der Hessische Datenschutzbeauftragte das genau so sieht? =)
@skyfly71
das weiß ich leider nicht genau...
aber: wenn sich der hess. Datenschutzbeauftragte an irgendeiner gesetzlichen Regelung stört bzw. an der entsprechenden Ausführung in der Praxis, kriegt man das i.d.R. ziemlich deutlich mit.
Da es für solche Mitteilungen an die FE-Behörde ein besonderes Formular gibt und solche Mitteilungen auch alle enstprechend dokumentiert sind .. scheint wohl alles i.O. zu sein .. sonst hätte sich Prof. Dr. Ronellenfitsch bestimmt schon gemeldet.
der §11FeV gibt aber nichts her was mit betrunkenen Jugendlichen die nicht auffällig geworden sind.
erst wenn sie auffällig geworden sind kann der § heran gezogen werden
naja, wieder einmal ist eine falsche Antwort mit einem Stern beurteilt worden, aber das kennen wir ja schon
@ginatilan
mit betrunkenen Jugendlichen, die nicht auffällig werden, hat die Polizei auch nichts zu tun .. deshalb kann es in diesen Fällen auch keine Mitteilung an die FE-Behörde geben.
Nicht jede Mitteilung an die FE-Behörde hat auch Folgen bzw. reicht aus, dass Zweifel an der Eignung gem. §11 FEV begründet werden können. Das wäre ja auch schlimm, wenn man einmal zu viel trinkt und eine MPU die automatische Folge wäre. Die Rahmenbedingungen unter denen der Jugendliche betrunken auffällt, spielen durchaus eine Rolle und natürlich auch die Häufigkeit.
@PepsiMaster
genau deswegen ist ja auch deine Antwort falsch!!
deine Antwort war:
"wird dies regelmäßig" ist falsch, deswegen auch meine Verurteilung wegen dem Stern.
es wird nur regelmäßig Meldungen gemacht wenn der Jugendliche aufgefallen war, also zumindest ein Owi vorgefallen ist und dann kommt wieder meine Antwort weiter unten zu Tragen
wenn Jugendliche nicht auffällig sind .. es also keinen Grund für ein polizeiliches Einschreiten gibt, kann logischerweise auch keine Meldung an die FE-Behörde erfolgen .. ein Jugendlicher kann ja nur gemeldet werden, wenn er alkoholisiert in Kontakt mit der Polizei gekommen ist.
Eine OWI ist hierfür nicht unbedingt notwendig!!
Den Paragraph, nach dem Torkeln ordnungswidrig sein soll, würde mich mal interessieren ...
Mich auch =)
Nein, die Antwort ist grundsätzlich richtig. Meines Wissens nach erfolgt eine Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde erst ab einer bestimmten Promillezahl. Und da ist dann von einer Alkoholgewöhnung auszugehen, wodurch tatsächlich Zweifel an der Fahreignung berechtigt sind. Nur die Rechtsgrundlage, die Pepsimaster genannt hat, war m.E. falsch. Guggst Du § 2 Abs. 12 StVG
selbstverständlich .. Lex specialis derogat legi generali ..
Es geht NICHT um eine "gewisse Promillezahl" (wie auch? Jeder Mensch verträgt den Alk. anders)....sondern ausschließlich darum, dass der Proband alk. aufgefallen ist.....