... nur, wenn das Kind bei den Großeltern lebt....
"Bei der Übertragung auf Stief- bzw. Großeltern gibt es unterschiedliche Varianten. Der freiwilligen Übertragung steht die unfreiwillige Übertragung bei Nichterfüllung der Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber. Voraussetzung ist jeweils, dass die Stief- bzw. Großeltern das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben. Groß- und Stiefeltern sind nach dem im Kindergeldrecht geltenden Vorrangprinzip ohnehin kindergeldberechtigt, wenn sie ein Enkel- oder Stiefkind in ihren Haushalt aufgenommen haben. ( § 63 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 EStG ) Das Kind muss in diesem Haushalt seine persönliche Betreuung finden und sich nicht nur zeitweise aufhalten. Ein Kind, das sich z.B. wechselweise im Haushalt der leiblichen Eltern und der Großeltern aufhält, ist nicht in den Haushalt der Großeltern aufgenommen. Zur Angleichung an die Regelungen zum Kindergeldanspruch wurde die Sonder- Übertragungsmöglichkeit des Kinderfreibetrags geschaffen. Die Übertragung setzt nicht voraus, dass zu dem Stiefelternteil oder den Großeltern ein Pflegekindschaftsverhältnis begründet worden ist. Soweit ein solches Verhältnis in der Beziehung Stiefeltern Kind bzw. Großeltern - Kind vorliegt, haben die Pflegeeltern bereits einen gesetzlichen Anspruch auf den Kinderfreibetrag. ( § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ) Eine Übertragung in Pflegekindschaftsfällen von den leiblichen Eltern auf Pflegeeltern ist nicht möglich, weil die leiblichen Eltern selbst gar keinen Anspruch auf einen Freibetrag mehr haben ( § 32 Abs. 2 Satz 2 EStG ."
http://www.steuerlinks.de/steuerlexikon/lexikon/kinderfreibetrag-bertragung.html
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