Bin ich, wenn ich ein Forum betreibe, haftbar, wenn ein Mitglied ein Copyrightgeschützten Avatar hochlädt?
Als Forenbetreiber für Copyrightverletzung der User verantwortlich/haftbar?
Antworten (1)
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Anmerkung wir sprechen in Deutschland grundsätzlich von "urheberrechtlich geschützt" oder vom "Urheberrecht" - das angelsächsische und amerikanische Copyright lassen sich mangels Grundlage und Regelung hier nicht anwenden - zudem bedeutet Copyright nur, dass man Inhaber eines Verwertungsrecht ist und nicht der Urheber.
Zur Frage...
Ja als Forenbetreiber kann man mit in die Haftung genommen werden dies gilt jedoch nur für die Kosten der Abmahnung und die Unterlassungserklärung - nicht aber für den Schadensersatz. Man nennt es "Störhaftung"
Erlangt ein Betreiber eines Forums Kenntnis von einem Rechtsverstoß, so ist dieser angehalten nach Kenntniserlangung umgehend zu handeln - tut er dies nicht, kann er ebenso wie der Störer mit in die Haftung genommen werden. Dazu gilt auch, dass eine Klausel in den Nutzungsbedingungen, die die Haftung für den Betreiber ausschließt und nur der User verantwortlich ist regelmäßig als unwirksam gilt.
Der BGH führt dazu aus ...
Als Störer kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zwar grundsätzlich jeder auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, der auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden willentlich und adäquat-kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH - I ZR 251/99).
und weiter...
Soweit in der neueren Rechtsprechung eine gewisse Zurückhaltung gegenüber dem Institut der Störerhaftung zum Ausdruck kommt und erwogen wird, die Passivlegitimation für den Unterlassungsanspruch allein nach den deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme zu begründen, betrifft dies Fälle des Verhaltensunrechts, in denen keine Verletzung eines absoluten Rechts in Rede steht. Im Falle der Verletzung von Immaterialgüterrechten, die als absolute Rechte auch nach § 823 Abs. 1, § 1004 BGB Schutz genießen, sind die Grundsätze der Störerhaftung uneingeschränkt anzuwenden. Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH - I ZR 304/01).
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