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Als Angestellter Strafe zahlen, wenn zu wenig Umsatz - wie sieht das denn arbeitsrechtlich aus?

gefragt von rotschopfrotschopf am 15.12.2007 um 20:35 Uhr

Ein Friseur hat mir erzählt, dass er dieses Jahr mal für eine der Billig-Friseurketten gearbeitet hat. Das Prinzip ist dort, dass jeder Friseur pro Tag 200 Euro Umsatz machen MUSS. Schafft er das nicht, muss er 200 Euro Strafe zahlen. Wie sieht das denn arbeitsrechtlich aus? Ist so was überhaupt zulässig?

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Recht x 35.083 Arbeit x 14.456 Arbeitsrecht x 2.173

anonym
beantwortet von Fritz64 am 15. Dezember 2007 20:45
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Da einzige, was ich mir vorstellen kann, ist dass er als Einzelunternehmer arbeitet und einen Tagesbeitrag an den Besitzer bezahlt. Dazu noch einen Teil vom Gewinn seiner Kundschaft. Also eine Art Franchising. Der Betrieb über nimmt die Miete, Heizung, Werbung ... daher auch der Tagesbeitrag. Bei 200€ wird ihm der Tagesbeitrag gesrichen. Alles andere ist meiner Meinung nach illegal. Wie gut oder schlecht ein Mitarbeiter arbeitet ist und bleibt Unternehmenrrisiko.


tradaix
beantwortet von tradaix am 15. Dezember 2007 20:43
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Wenn er einen Franchise-Vertrag mit einer Friseurkette hat, kann das möglich sein.

Als normaler Angestellter zahlst Du keine Strafe. Dort besteht eher die Möglichkeit eines geringeren Grundgehalts plus umsatzorientierte Provision.


ungererbad
beantwortet von ungererbad am 15. Dezember 2007 20:43
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Wenn das im Vertrag unterschrieben wurde u.U. schon. Wenn das im Vertrag nicht drin steht, ists nicht zulässig. 200 Euro Umsatz am Tag?? Das ist kaum zu schaffen.

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 15. Dezember 2007 20:50

Auch wenns im Vertrag vereinbart ist, dürfte das für einen Arbeitnehmer nichtig sein.

Kommentar von 517dfdf405b70c95889a7289d024deb9smallungererbad am 15. Dezember 2007 20:52

Deswegen das "u.U."


anonym
beantwortet von pjakobs am 15. Dezember 2007 20:57
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es ist in Vertriebsorganisationen nicht unüblich, daß 50% des Gehaltes leistungsabhängig gezahlt werden. Damit man nun nicht jeden Monat mit 50% heimgeht, wird oft ein Teil des leistungsabhängigen Anteils vorausgezahlt (kommissioniert). Sagen wir mal 75%. Ich bekomme also monatlich 1/2 + 1/2*3/4 = 7/8 meines Zielgehaltes ausgezahlt. Wenn ich nun in einem Jahr tatsächlich nur 50% meines Umsatzziels erreicht habe, dann stehen mir auch nur 50% des variablen Anteils zu, den Rest muß ich zurückzahlen. Das ist allerdings keine Strafe, sondern lediglich Geld, das mir vorab überwiesen wurde, im Vertrauen auf meine Leistung

pj


anonym
beantwortet von Kaldex am 16. Dezember 2007 17:12
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Ein normaler Arbeitsvertrag is das sicher net, eher so ne Art Franchising. Da können Srafen für die Nichterbringung von Umsatzzielen sicher vereinbart werden. Kann nur empfehlen, daß er solche Knebelverträge nie mehr eingeht. P. S.: deine Antwort vor einer Woche war sehr nett und auch nützlich. Sie betraf Preise für Rumrosinen, Neescherküsse und Stickados. Ich hätte ohne deine Hilfe als zu billig angesetzt. Die Kommentare (Antworten kann ich das net nennen) der beiden Anderen waren dagegen nicht hilfreich, einer sogar ätzend. Die eine mir empfohlene Preisagentur hatte ich getestet. Da kam überhaupt nix auf meine Recherche "Dickmanns" oder "Schaumküsse". Leider war die Frage nach ca. 40 Minuten gelöscht oder anderweitig elektronisch verschollen. Ich hab den Support gefragt, aber sie konnten auch nicht helfen - auch net bei meiner näxten Frage, wie ich jemandem hier ne persönliche Nachricht senden kann. Ich hatte dir ne Dank-Email senden wollen ...


Andylu
beantwortet von Andylu am 16. Dezember 2007 00:59
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Ich denke, Diskussionen über "Ich habe gehört.... oder ....mir wurde erzählt - Fragen" sind weithehend überflüssig!


Tippse
beantwortet von Tippse am 15. Dezember 2007 20:39
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kann ich mir nicht vorstellen, dass sowas arbeitsrechtlich haltet...


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