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Als Angestellter pro Auftrag bezahlt werden?

Frage von quiena quiena

Hallo ich studiere und habe ein Jobangebot von einer Firma bekommen. Dabei geht es um Bürotätigkeiten, die ich auch zuhause ausführen kann. Mein (eventl neuer) Chef möchte aber meine Leistungen pauschalisieren, soll heißen, dass ich eine Rechnung schreiben soll, wie viele Aufträge ich erledigt habe und dementsprechend pro Auftrag bezahlt werden. Nun hab ich mich schon erkundigt und dabei bin ich auf Begriffe wie Freier Mitarbeiter, Scheinselbstständigkeit etc. gestossen. Wenn ich dass richtig verstanden habe bin ich NICHT freier Mitarbeiter, weil ich weisungsgebunden und von einem Arbeitgeber abhängig bin. Damit bleibt mir nur das Angestelltenverhältnis (was mir auch lieber wäre), aber ich hab absolut keine Idee wie ich mit meinem Chef über die Lohnabrechnung einig werden kann. Klar, wenn ich zuhause arbeite, ist es für ihn nicht nachvollziehbar wielange ich wirklich gearbeitet habe, aber kann ich als Angestellter theoretisch "wechselnde" Gehälter bekommen also in einem Monat mal 100€, im nächsten dann mal 300€? Muss das pauschale Gehalt wieder in Std umgerechnet werden? Ich bin vollend verwirrt @@

Könnt ihr mir helfen, es ist ziemlich eilig.

Tausend Dank schon mal für eure Antworten Gruß Quiena

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Antworten (4)

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    Hilfreichste & RatgeberHelden Antwort
    Antwort von ralosaviv ralosaviv

    Entscheidend für die Vermutung einer Scheinselbständigkeit ist die persönliche und fachliche Weisungsgebundenheit. Maßgebend sind Umfang des Weisungsrechtes, Bindung an Arbeitszeiten, Pflicht zum regelmäßigen Erscheinen, Ort der Erledigung der Arbeitsleistung und Form der Vergütung.

    Persönlichen Abhängigkeit wird anhand folgender Indizien geprüft: •Eingliederung in die fremde betriebliche Organisation •Eigenart und Organisation der Tätigkeit •Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit, Dauer und Art der Tätigkeit •Persönliche Leistung oder Einsatz •Einsatz eigener Betriebsmittel, Unterhaltung einer eigenen Betriebsstätte •Art und Modalitäten der Entgeltzahlung

    Nicht alle Indizien haben das gleiche Gewicht. Entscheidend ist für das Bundesarbeitsgericht die Einbindung in eine von einem Dritten bestimmte Arbeitsorganisation. Diese gilt als gegeben, wenn der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen.

    Für die Abgrenzung selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit kann auch die Art der Tätigkeit von Bedeutung sein. Bei untergeordneten, einfachen Arbeiten ist eher eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation anzunehmen, als bei gehobenen Tätigkeiten.

    Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist weder erforderlich noch ausreichend.

    Hier liegt nicht unbedingt eine Scheinselbständigkeit vor, weil keine Arbeitszeiten vorgegeben sind, die Aufträge nicht im Betrieb des Auftraggebers bearbeitet werden müssen, für die einzelnen Aufträge keine Zeitvorgaben gemacht werden und auch die Art und Weise der Bearbeitung wohl relativ frei bleibt.

    Sicherheitshalber kann man den Rentenversicherungsträger individuell um Prüfung bitten, schon zur Vermeidung späterer Nachforderungen zur Pflichtversicherung. Es sei denn, man zählt zu den Freiberuflern. Dann hat der Auftraggeber bei negativem Ausgang einer evtl. späteren Prüfung die Suppe alleine auszulöffeln.

    Kommentar von ralosaviv ralosavivralosaviv

    Nachtrag: der Text stammt auszugsweise aus einem Vortrag von Rechtsanwalt Christian Lentföhr und kann vollständig auf www.foerderland.de nachgelesen werden.

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    RatgeberHelden Antwort von Kleinsorge Kleinsorge

    Anhand Ihrer Beschreibung ist nicht sicher zu beurteilen, ob das Angebot unseriös ist, oder nicht!

    So wie Sie das Arbeitsverhältnis beschreiben, sind Sie abhängig beschäftigt. Folglich muss der Arbeitgeber Sie anmelden. Da Sie weniger als 400 Euro pro Monat verdienen, handelt es sich um einen MInijob. Ein Minijob muss bei der Knappschaft (Minijob-Zentrale) angemeldet werden.

    Hier der Link zur Minijob-Zentrale:

    www.minijob-zentrale.de

    Der Arbeitgeber müsste doch wissen, ob und wie lange er Sie beschäftigen kann. Weiss er das nicht, handelt es sich genaugenommen um Arbeit auf Abruf. Sie sollten deswegen mit dem Arbeitgeber vereinbaren, wie lange er Ihre Arbeit wenigstens abrufen muss.

    Hinsichtlich des Wertes eines Auftrags müssen der Arbeitgeber und Sie realistisch abzuschätzen, wie lange die Bearbeitung eines solchen Auftrags (ohne Ablenkung) dauert. Wenn sie gemeinsam zu dem Ergebnis kommen, dass ein solcher Auftrag in 10 Arbeitsstunden erledigt ist - und Sie den Wert des Auftrags mit beispielsweise 80 Euro festlegen, dann ist das bei realistischer Einschätzung ein gangbarer Weg.

    Brauchen Sie nun zu Hause etwas länger, beispielsweise weil Sie abgelenkt sind, ist das Ihr Risiko...

    Sie sollten arbeitsvertraglich vereinbaren, dass Ihr Arbeitgeber Sie bei der Minijobzentrale anmeldet und Sie beispielsweise mindestens 5 solcher Aufträge pro Monat erhalten und wieviel so ein Auftrag wert ist.

    P. K.

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    Antwort von tschona tschona

    das scheint mir eine scheinselbständigkeit zu sein, denn wenn du dem chef eine rechnung schreibst, bist du quasi wie ein selbständiger, der aber nur scheinbar selbständig ist, weil ja die aufträge und der umfang der arbeit vom chef abhängt!

    Kommentar von quiena quiena

    aber wie kann ich das lösen, dass meine Auftrage pauschal bezahlt werden ich aber trotzdem Angestellter bin? Ist das dann überhaupt möglich?

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    Antwort von Schokolinda Schokolinda

    wenn du eine rechnung schreibst, dann bezahlt der einfach die rechnung. versicherungen fallen flach. das heisst, du bist kein angestellter.

    richtig selbständig bist du aber auch nicht, weil du nur einen kunden hast. man darf aber nicht mehr als 5/6 des einkommens aus einer quelle bekommen, um als selbständig zu gelten. du bräuchtest weitere kunden.

    wenn du weisungsgebunden bist, dann bist du auch nicht selbständig (ein weiteres kriterium für scheinselbständigkeit).

    problematisch ist auch die pauschale. anscheinend bekommst du pro auftrag eine gewissen summe? kannst du aber wissen, ob alle aufträge ungefähr das gleiche an aufwand bedeuten? es ist gut möglich, dass die pauschale zu knapp ist. das ist eigentlich die regel, weil nicht daran gedacht wird, dass man als angestellter zusätzlich zum brutto ja noch den arbeitgeberanteil an den sozialleistungen bekommt und ausserdem lohnfortzahlung bei krankheit, urlaub und feiertag.

    wie schauts ausserdem aus mit dem arbeitsanfall, ist der irgendwie geregelt oder sollst du auf abruf arbeiten? arbeiten auf abruf kann für dich sehr unangenehm werden, weil das in der regel so abläuft: wenn sie nichts haben, kriegt man kein geld; und wenn sie was haben, sind sie der meinung, dass man es zu machen hat, egal was es sonst gibt (krankheit etc ist nicht vorgesehen).

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