Hier noch allg. Infos zum Nebenjob für vollzeitschulpflichtige Jugendliche:
Wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die 400-Euro-Grenze nicht übersteigt oder die Beschäftigung von vornherein auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage befristet ist, liegt somit eine geringfügige Beschäftigung (sogenannter Minijob) vor.
Damit die Entwicklung und die schulischen Leistungen der Jugendlichen aber nicht gefährdet werden, müssen gesetzlich vorgeschriebene Altersgrenzen beachtet werden. So dürfen Jugendliche in der Regel erst ab 15 Jahren - höchstens 8 Stunden am Tag - arbeiten. Bei Schülern unter 15 Jahren und noch vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen ist eine Beschäftigung dagegen grundsätzlich verboten. Hier gilt aber die Ausnahme, dass sie ab 13 Jahren mit Einwilligung der Eltern grundsätzlich zwei Stunden am Tag unter altersgerechten Bedingungen arbeiten können. Während der Schulferien ist das Jobben von noch vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen darüber hinaus bis zu vier Wochen im Kalenderjahr erlaubt.
Nachzulesen unter dem Link: www.minijob-zentrale.de/nn_160720/DE/1__AN/7__besonderheiten/8__Sch_C3_BCler/Nav...
als aushilfe kan man schon mit 15 machen