Für meine Frage möchte ich erstmal ein utopisches Beispiel anführen: Mal angenommen im Gesetz stünde: Alle Arbeiter in der Handwerksbranche müssen jährlich mit 20000€ vom Arbeitgeben entlöhnt weden. Dann darf in einem Arbeitsvertrag ja nicht stehen. "Der Lohn beträgt jährlich 15000€". Denn dann wäre ja das Gesetz zu ungunsten des Arbeitnehmers geändert worden. Der Arbeitgeber dürfte aber den Lohn auf 50000€ anheben (auch eine Abweichung vom Gesetz- aber erlaubt)
Ist diese Regelung nur auf das Verhältnis Arbeitgeber-Arbeitnehmer übertragbar, oder ist das allgemein in ALLEN Gesetzen so, wo zwei Vertragsparteien vorkommen?
Und wenn es allgemeingültig ist: Wie lautet dann die allgemeingültige Formulierung?
Wo sind die Rechtsexperten?^^

Nochmal: Wenn das Gesetz mehr garantiert, ist die Formulierung in einem Vertrag völlig egal, weil sittenwidrig.
Es ging mir nicht um die Formulierung im Vertrag, sondern um ne Formulierung, die als allgemeine Regelung in einem Gesetzestext stehen könnte (vom Typ "Das Gesetz darf nicht zu ungunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden"....nur halt nicht mit "Arbeitnehmer", sondern allgemeingültig formuliert
Das steht so nicht im Gesetz. Das ist Rechtssprechung.
Quandt am 12. Februar 2009 16:56 Ich bin echt zu blöd, ich verstehe immer noch nicht worauf Du hinaus willst. Ein Gesetz darf nur von der Legislative verändert werden, wenn es geändert wird - egal in welche Richtung - ist es wieder rechtens. Unabhängig davon, wie die Novelierung ausgefallen ist.
bitmap am 12. Februar 2009 17:08 ''ich verstehe immer noch nicht worauf Du hinaus willst.''
Ich auch nicht.
okay..okay..ich versuche nochmal mich klarer auszudrücken...Gesetzte sind nicht immer klar und eindeutig formuliert (ist dir bestimmt schon mal aufgefallen) oder es werden nicht alle möglichen Fälle abgedeckt, so dass Rechslücken entstehen.
Und genau dafür, gibt es die Rechtssprechung. D.h. jemand klagt, weil er ein Gesetz so und so auslegt. Der Richter entscheidet, dass es so und nicht anders zu sehen ist. Daraufhin ist das Gesetz dann so wie gesagt anzuwenden.
Zum Beispiel: Es gäbe ein Gesetz, dass sage alle Autos haben eine Farbe zu haben. Dann kommt jemand und meint, nur rot ist eine Farbe. Der Richter sagt aber, dass alle Farben zu gelassen sind. Von da an gelten alle Farben.
Und genauso hat die Rechtssprechung im Arbeitsrecht zum Beispiel dafür gesorgt, dass nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers von Gesetzen abgewichen werden darf.
Was du speziell meinst ist vielleicht Bestandsschutz. Etwas ist unter bestimmten Voraussetzungen beschlossen wurden. Die Voraussetzungen ändern sich im Nachhinein. Du willst aber dass das Ergebnis von vorher bleibt.
Ich hoffe, dass war jetzt besser =)

Eine allgemeine Fomulierung lauten z. B.: "Für den Fall der Nichtigkeit einer Bestimmung tritt eine Regelung, die der ursprünglich vorgestellten mit rückwirkender Kraft am nächsten kommt."
Das ganze heißt Günstigkeitsprinzip. So weit ich weiß ist der Zweck der Arbeitnehmerschutz.
Dein Beispiel mit dem Lohn ist evtl. etwas ungünstig, weil das unter die vertragliche Freiheit fällt.
Aber zum Beispiel beim Urlaub wird vom Gesetz eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen vorgeschrieben, die nicht unterschritten werden darf.
Aber grundsätzlich sind Gesetzte ja immer dafür da , jemanden zu schützen.
ja genau... und das mit dem "jemanden schützen"... das in eine allgemeingültige Formulierung bringen in der Form "Das Gesetz darf nicht zu ungunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden"....nur halt ohne Arbeitnehmer^^
bitmap am 12. Februar 2009 17:05 Es ist noch immer unverständlich, was du willst.
Man könnte fast meinen, du wolltest einen Gesetzesentwurf schreiben.
^^
bitmap am 12. Februar 2009 18:08 Ich bin ja gerne bereit, mich mit deinem ''Problem'' auseinanderzusetzen (andere sicher auch) ... und ich will auch nicht behaupten, dass ein ^^- Lächeln nicht nett wäre, aber weiter bringts uns in der Lösung nicht.
Oder gibts du auf? ^^

In der Gewerbeordnung findet sich folgendes:
Titel VII.Arbeitnehmer
I.Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze
§105 Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss,Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren,soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften,Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegen stehen.
Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich sind,richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes.
wie gesagt...es ging mir nicht um Arbeitsverträge sondern um Verträge im Allgemeinen