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Allgemeines Wegerecht

Frage von anna0908 anna0908

Hallo, wer kennt sich aus bezüglich Wegerecht. Unser Haus wurde vor 100 Jahren gebaut und es ist natürlich modernisiert worden. Vor unserem Grundstück führt ein Weg vorbei. Wir sahen in einer Flurkarte, dass ein Stück des Grundstückes vor unserer Zufahrt zu einem anderen Grundstück gehört. Wir fahren praktisch jeden Tag über diesen Zipfel (ca. 1,50 x 2 m). Könnte uns der Zugang bzw. Zufahrt zu unserem Grundstück von dem Besitzer des Zipfels streitig gemacht werden. Wie sieht es aus, wenn wir mal das Haus verkaufen möchten - gilt unser jetziges Gewohnheitsrecht auch für den neuen Besitzer ? Bitte nur antworten, wenn Ihr Euch genau auskennt. Danke

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Antworten (1)

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    Antwort von Jarod5 Jarod5

    Vor 100 Jahren waren nicht nur die Vermessungsmethoden "relativ" ungenau, es hat sic auch niemanden so richtig gekümmert, ob der vollständige Zugang auch wirklich auf dem eigenen Grundstück liegt. Nach § 917 BGB bist Du aber verpflichtet, den Zugang auf das eigene Grundstück zu verlegen (Umkehrschluss). Soll das Grundstück nun im jetzigen Zustand verkauft werden, sollte zumindest eine Absicherung erfolgen. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten: 1. Dein Nachbar lässt ein Wegerecht eintragen. Das wird konkret formuliert und mit einer Skizze belegt. Dafür muss er zum Notar. Die Kosten trägt der, der das Wegerecht will. Außerdem wird wahrscheinlich eine Entschädigung fällig. Auf alle Fälle wird im Vertrag, der die Einzelheiten regelt, auch die Höhe der Belastung des sogenannten "dienenden Grundstücks" vereinbart. Ob dieser Wert auch noch nach 100 Jahren gezahlt werden muss, weiß ich nicht. Auf alle Fälle berechnet der Notar danach seine Gebühren und das Grundbuchamt (Amtsgericht) seine Eintragungskosten. 2. Dein Nachbar lässt eine Zufahrtsbaulast eintragen. Das erfolgt bei der für Deinen Ort zuständigen Baufaufsichtsbehörde (Bauamt). Der Vorteil ist, dass das Grundbuch unbelastet bleibt. Außerdem können Grundbucheintragungen "verloren" gehen. Wie das gehen soll, weiß ich auch nicht. Eine Baulast hat außerdem den Vorteil, das im Falle einer Zwangsversteigerung des Nachbargrundstücks das Wegerecht nicht wegfallen kann.

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