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Allgemeine haushaltsnahe Dienstleistung, inwiefern bei Steuererklärung anrechenbar?

gefragt von Nick34 am 26.08.2009 um 20:32 Uhr

Inwiefern ist die Inanspruchnahme einer allgemeinen haushaltsnahen Dienstleistung bei der Steuererklärung anrechenbar?


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anonym
beantwortet von merlin34 am 26. August 2009 20:32
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Du kannst 20 % einer „allgemeinen haushaltsnahen Dienstleistung“ bei der Steuererklärung anrechnen, maximal aber 4000 Euro im Jahr.


Sturmwolke
beantwortet von Sturmwolke am 26. August 2009 20:41
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Siehe hier http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/haushaltsnahe_dienstleistungen.htm
4.000,00 EUR-Grenze gilt ab 2009. Für den Veranlagungszeitraum 2008 geht es nur bis 600,00 EUR bzw. 1.200,00 EUR.
Zusätzlich können auch noch Handwerkerleistungen abgesetzt werden.


Wago1956
beantwortet von Wago1956 am 27. August 2009 11:56
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Das allerwichtigste ist bei Handwerkerrechnungen:

  1. nur unbare Zahlungen (von Konto zu Konto) zählen.

Das Gesetz kommt nämlich aus der Ecke Eindämmung von Schwarzarbeit.

Außerdem zählen nur die Dienstleistungsanteile, also Lohnkosten (incl. MWSt), nicht das Material.

Also am besten direkt vom Handwerker auf der Rechnung ausweisen lassen.

Ein paar Beispiele für Haushalsnahe Dienstleistungen sind:

Hemden waschen und bügeln lassen. Dachrinnen reinigen lassen. Nebenkosten zu Miet oder Eingetumswohnung, wenn Hausmeister und/oder Reparaturen anfielen. Gardinen waschen und aufhängen lassen. Fensterputzer (natürlich mit Rechnung)

NICHT dazu gehören Straßenreinigung und Schornsteinfeger, weil hoheitlich bestimmte Aufgaben.


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