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Allgemeine haushaltsnahe Dienstleistung, inwiefern bei Steuererklärung anrechenbar?

Frage von Nick34 Nick34

Inwiefern ist die Inanspruchnahme einer allgemeinen haushaltsnahen Dienstleistung bei der Steuererklärung anrechenbar?

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Antworten (3)

  • 1
    Antwort von Wago1956 Wago1956

    Das allerwichtigste ist bei Handwerkerrechnungen:

    1. nur unbare Zahlungen (von Konto zu Konto) zählen.

    Das Gesetz kommt nämlich aus der Ecke Eindämmung von Schwarzarbeit.

    Außerdem zählen nur die Dienstleistungsanteile, also Lohnkosten (incl. MWSt), nicht das Material.

    Also am besten direkt vom Handwerker auf der Rechnung ausweisen lassen.

    Ein paar Beispiele für Haushalsnahe Dienstleistungen sind:

    Hemden waschen und bügeln lassen. Dachrinnen reinigen lassen. Nebenkosten zu Miet oder Eingetumswohnung, wenn Hausmeister und/oder Reparaturen anfielen. Gardinen waschen und aufhängen lassen. Fensterputzer (natürlich mit Rechnung)

    NICHT dazu gehören Straßenreinigung und Schornsteinfeger, weil hoheitlich bestimmte Aufgaben.

  • 1
    Antwort von Sturmwolke Sturmwolke

    Siehe hier http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/haushaltsnahe_dienstleistungen.htm
    4.000,00 EUR-Grenze gilt ab 2009. Für den Veranlagungszeitraum 2008 geht es nur bis 600,00 EUR bzw. 1.200,00 EUR.
    Zusätzlich können auch noch Handwerkerleistungen abgesetzt werden.

  • 1
    Antwort von merlin34 merlin34

    Du kannst 20 % einer „allgemeinen haushaltsnahen Dienstleistung“ bei der Steuererklärung anrechnen, maximal aber 4000 Euro im Jahr.

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