Inwiefern ist die Inanspruchnahme einer allgemeinen haushaltsnahen Dienstleistung bei der Steuererklärung anrechenbar?
Allgemeine haushaltsnahe Dienstleistung, inwiefern bei Steuererklärung anrechenbar?
Antworten (3)
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1Antwort von
Wago1956Wago1956
Das allerwichtigste ist bei Handwerkerrechnungen:
- nur unbare Zahlungen (von Konto zu Konto) zählen.
Das Gesetz kommt nämlich aus der Ecke Eindämmung von Schwarzarbeit.
Außerdem zählen nur die Dienstleistungsanteile, also Lohnkosten (incl. MWSt), nicht das Material.
Also am besten direkt vom Handwerker auf der Rechnung ausweisen lassen.
Ein paar Beispiele für Haushalsnahe Dienstleistungen sind:
Hemden waschen und bügeln lassen. Dachrinnen reinigen lassen. Nebenkosten zu Miet oder Eingetumswohnung, wenn Hausmeister und/oder Reparaturen anfielen. Gardinen waschen und aufhängen lassen. Fensterputzer (natürlich mit Rechnung)
NICHT dazu gehören Straßenreinigung und Schornsteinfeger, weil hoheitlich bestimmte Aufgaben.
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1Antwort von
SturmwolkeSturmwolke
Siehe hier http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/haushaltsnahe_dienstleistungen.htm
4.000,00 EUR-Grenze gilt ab 2009. Für den Veranlagungszeitraum 2008 geht es nur bis 600,00 EUR bzw. 1.200,00 EUR.
Zusätzlich können auch noch Handwerkerleistungen abgesetzt werden. -
1Antwort von
merlin34 Du kannst 20 % einer „allgemeinen haushaltsnahen Dienstleistung“ bei der Steuererklärung anrechnen, maximal aber 4000 Euro im Jahr.
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