Aller wieviel Jahre muss ein Vermieter die Böden im Kinderzimmer tauschen
Antworten (7)
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2Antwort von
Arwen45Arwen45
Da gibt es keine Vorschrift, wenn der Boden nicht defekt ist, muss er nichts austauschen.
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ObelhicksObelhicks
du hast eine menge antworten bekommen und keine ist wirklich falsch. das ist rekord.
wie beschrieben muß der vermieter nach § 535 BGb dafür eintreten. allerdings ist dieser paragraph abdingbar. praktisch in jedem mietvertrag wird die renovierungspflicht auf den mieter übertragen. hierbei kommt es auf den wortlaut an, ob eine klausel rechtsgültig ist oder nicht. für eine korrekte antwort bedarf es also mehr infos. da die mietverträge leider nicht einheitlich sind, wäre eine mitgliedschaft im mieterverein das beste. dann kann mal ein rechtsberater seine nase da reinstecken und dir sagen was für dich zutrifft.
neben den genannten dingen kommen andere mit in die bewertung ein. z.b. wie alt ist der teppich, wie lange deine mietzeit, hatte er schon schäden oder gebrauchsspuren bei übernahme, welche quallität wurde verlegt (du bekommst teppichboden unter 5 bis über 100 €).
die wenigsten vermieter spendieren freiwillig einen neuen boden.
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sheela2011sheela2011
Hier findest Du einiges zu dem Thema:
http://www.juraforum.de/forum/printthread.php?t=161806
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Tux31Tux31
Mal ne Gegenfrage . Muß ein Vermieter überhaupt irgendeinen Boden austauschen? Und warum?
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konny27konny27
Man kann sich ja vorsehen,wenn es Teppichboden ist,das kann man ja allein
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marbejamarbeja
Meinst Du den Teppichboden?
Kommentar von
kosbrunn Ja Teppisch im Kinderzimmer
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''Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.''
§ 535 BGB
Von Austauschen des Fußbodens steht da nichts konkretes, aber wenn der Fußboden (nach normalem Gebrauch) z.B. abgewohnt ist, dann muss eine Instandhaltung vom Vermieter bezahlt werden.
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.
§ 538 BGB