1

alleinerbe partner(aus nichtehel. lebensgem.) was erben die kinder aus erster ehe des erblassers

Frage von achathuber achathuber

eine freundin meiner frau / ist als alleinerbin von ihrem verstorbenen lebensgefärten eingesetzt worden ... gleichzeitig hat er ein wohnrecht in seinem damaligen eigentum ( haus ) geschrieben.. das haus ist und war gemeinsamer mittelpunkt... was b.z.w. welchen anspruch haben nun die 5 kinder aus erster ehe des erblassers ( damalige frau verstorben )

Fragen zu gleichen Themen finden

Antworten (7)

  • 1
    Antwort von xyungeloest xyungeloest

    hier kannst du dich einlesen.

    50 % vom gesetzlichen erbteil ist jedenfalls die höhe des pflichtteils, welcher dann unter den 5 kindern aufgeteilt wird.

    http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/pflichtteil/

  • 1
    Antwort von BULLEundBAER BULLEundBAER

    soweit ich weiß, kann die Freundin trotz Testament nicht alles erben, wenn Kinder da sind, bekommen die auf jeden Fall ihren Pflichtteil. das kann schwierig werden, wenn kein Bargeld da ist und die Kinder auf eine Auszahlung bestehen, müsste das Haus verkauft werden, Wohnrecht hin oder her.

    Kommentar von ghostwriter ghostwriterghostwriter

    So sehe ich das auch.Man kann leibliche Kinder,egal aus welcher Verbindung, nicht vom Erbe ausschliessen.

    Kommentar von WolfRichter WolfRichterWolfRichter

    Das Wohnrecht bleibt auf jeden Fall erhalten; das ist ja der Trick.

    Kommentar von BULLEundBAER BULLEundBAERBULLEundBAER

    ja aber was nützt das Wohnrecht, wenn die Freundin das Haus verkaufen muß? soll sie beim neuen Eigentümer wohnen? wer soll das denn kaufen, das mindert doch den Wert der Immobilie gewaltig, wenn nicht gar völlig.

    Kommentar von WolfRichter WolfRichterWolfRichter

    Eben. Das Haus wird im Ergebnis nicht verwertbar sein.

    Wenn sie das alleinige Wohnrecht hat - und davon gehe ich aus - kann sie dort alleine wohnen, ohne Rücksicht, wer der Eigentümer ist.

    Die Beratung der Erblassers hätte von mir sein können.

    Wenn sie schlau ist, läßt sie das Haus versteigern und ersteigert es selbst. Angesichts der Wohnrechts wird kaum einer bieten. Sie wird es also für einen geringen Betrag ersteigern (im ersten Termin NICHT bieten, wenn keiner bietet) und die Hälfte des Versteigerungserlöses an die Kinder auszahlen.

    Ein Mitspracherecht haben die Kinder übrigens nicht: SIE ist Erbin. Die Kinder haben nur einen Anspruch in Geld.

    Kommentar von SquadStein SquadSteinSquadStein

    Anhand des Sachverhalts nehme ich an, dass das Wohnrecht zu Lebzeiten zugewendet wurde. In diesem Fall bestehen Pflichtteilsergänzungsansprüche. Was daran so genial sein soll, leuchtet mir nicht ein. Überdies müsste mal geprüft werden, ob das Wohnrecht nicht ohnehin durch Konfusion erlischt, aber da bin ich mir jetzt nicht sicher.

  • 0
    Antwort von kunni kunni

    Hauptklärungspunkt ist doch zu nächst einmal wie wurde das Wohnrecht übertragen. Wurde ein Testament gemacht vom Erblasser, bei wem hinterlegt. Handelt es sich hier um ein Wohnrecht oder um ein Nießbrauchsrecht. Wenn es sich nur um ein Wohnrecht handelt, erlischt dies in der Zwangsversteigerung. Nicht so bei einem Nießbrauchsrecht. Da aber hier der Wohnberechtigte gleichzeitig 50 % erbt so sehe ich diesen immer auf der besseren Seite, egal was passiert ohne dessen Zustimmung geht nix.

  • 0
    Antwort von pegolina pegolina

    Die Kinder bekommen einen Pflichtteil.

  • 0
    Antwort von WolfRichter WolfRichter

    Die Kinder haben einen Anspruch auf den Pflichtteil; d.h. die Hälfte des gesetzlichen Erbteils in Geld. Sie muß also die Kinder in Höhe der Hälfte des Wertes des Nachlasses auszahlen.

    Das Wohnrecht hat durchaus seinen Sinn: Wenn sie die Kinder nicht auszahlen kann, so daß sie das Haus verwerten muß (z.B. an die Kinder überschreiben), kann sie jedenfalls dort wohnen. Ein weiser Erblasser.

  • 0
    Antwort von ghostwriter ghostwriter

    Der Pflichtteil steht den Kindern auf jeden Fall zu.

  • 0
    Antwort von pippi60 pippi60

    Den Kindern steht auf jeden Fall ein Pflichtteil zu. Ich rate zu fachanwaltlicher Beratung!

Diese Frage

Verwandte Fragen

Noch nicht den richtigen Rat gefunden?

Einfach und schnell viele hilfreiche Ratschläge von Deutschlands aktivster Ratgeber-Community erhalten!

Einfach und schnell einen Tipp erstellen und Ihren guten Rat mit anderen teilen!

Einfach und schnell ein Video hochladen und anschaulichen Rat an alle geben!

Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Rechtliche Hinweise finden Sie hier.