Medienmensch am 09.02.2008 um 18:30 Uhr
Alkoholbedingte Unfälle am Arbeitsplatz führen zum Verlust des berufsgenossenschaftlichen Versicherungsschutzes. Auszug aus der Unfallverhütungsvorschrift (UVV):
1) Versicherte dürfen sich durch Alkoholgenuss nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.
2) Versicherte, die infolge Alkoholgenusses oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, dürfen mit Arbeiten nicht beschäftigt werden.
Weiß jemand, welche Promillegrenze dabei gilt, diesen berufsgenossenschaftlichen Versicherungsschutz zu verlieren?

Deswegen gehe ich auch einmal die Stunde damit nach draußen, sodaß ich erst garnicht am Arbeitsplatz trinke :-))
Nee mal im Ernst: Am Arbeitsplatz gilt 0,0 Promille

Solche Fragen finde ich immer sehr bedenklich. Das klingt immer so, als wollte man sich einen Freibrief für eine bestimmte Menge Alkohol holen.
Alkohol am Arbeitsplatz sollte schlicht und einfach tabu sein. Wer sich da nicht beherrschen kann und meint, selbst am Arbeitsplatz sein Bierchen trinken zu müssen, fällt schon leicht unter den Verdacht des Alkoholikers. Wohlgemerkt: Es ist nicht die Rede von Alkohol bei gelegentlichen Feiern, aber vom regelmäßigen Alkohol (täglich?) am Arbeitsplatz.
Ruf Dir mal die Internet5seiten der BG´s auf, dort wirst Du möglicherweise Auskunft auf Deine Frage bekommen.
HerrLich am 9. Februar 2008 18:39 Für mich sieht die Frage mehr nach Abwälzung von Recherche-Arbeit aus.
Da ich im Internet auch nicht so pfiffig bin, denke ich, dass es jedem möglich sein sollte hier, ohne im Internet zu recherchieren, zu Fragen. Immerhin, es könnte ja jemand Wissen.
HerrLich am 9. Februar 2008 19:24 podoweber, dann lies' mal die Richtlinien. Und Googeln kann nun wirklich jeder ....
Ich trinke gerne und regelmässig mein Bierchen (oder auch n paar mehr, nicht damit sie schlecht werden). Aber bei der Arbeit hat es definitiv gar nichts verloren, und ich denke mal, dass das die UVV's genauso sehen. Also: Nullkommanullnull
HerrLich am 9. Februar 2008 18:33 Kann man vor allen Dingen im Netz recherchieren. Es gibt wohl keine einheitliche Regel.

Hier findest Du es hoffentlich: http://kuerzer.de/LDFSROEzZ

Es gibt üblicherweise keine Promillegrenze, außer dann, wenn Alkohol generell verboten ist, also 0,0 Promille gilt.
Ansonsten verliert den Versicherungsschutz, wer alkoholbedingt verunfallt. Egal, wieviel (oder wie wenig) er getrunken hat.
Grundsätzlich bekommst du 100% Lohn und dafür kann dein Arbeitgeber auch 100% Leistung verlangen. Es sei denn, du bist krank und gehst mit 90% deienr Leistung arbeiten. Was Medikamente angeht frag deinen Apotheker, in wie weit dies deine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen kann. Der einzige Ort, an dem Alkohol erlaubt ist, ist wenn du als Einfäufer für Bier, weine oder Sprituosen arbeitest. Es gibt, gab und wird es auchimmer weider geben, das man Alkoholabhängige Leute beschäftigt. Nur dürfen diese keine Arbeit ausführen, bei denen sie weder sich, noch andere gefärden können. Aber auch diese Angestellten dürfen nicht einfach so drauflos trinken.

Danke allen, die mir Informationen aufzeigten, welche ich durch eigene Recherche nicht in diesem Maße selbst gefunden habe.
Meine Überzeugung lautet nun: Es ist sinnvoll und angebracht, absolut nüchtern auf die Arbeit zu gehen und das während dieser auch zu bleiben.
Hab noch was dazu gefunden:
Grundsätzlich riskiert jeder, der alkoholisiert arbeitet oder am Straßenverkehr teilnimmt, den Verlust seines Versicherungsschutzes. Versicherungsschutz im Unternehmen Wenn ein Mitarbeiter wegen Alkoholisierung nicht mehr in der Lage ist, seine Arbeit zu erledigen (Leistungsabfall), entfällt der Versicherungsschutz, wenn das auf dem Alkoholkonsum beruhende Fehlverhalten die wesentliche Ursache für den Unfall ist. Das ist dann der Fall, wenn der Verletzte ohne Alkoholeinfluss bei derselben Sachlage nicht verunglückt wäre. Wenn ein Mitarbeiter wegen Trunkenheit nicht in der Lage ist, eine dem Unternehmen förderliche Tätigkeit auszuüben (Leistungsausfall), besteht kein Versicherungsschutz. Es kann wissenschaftlich gesichert nicht festgelegt werden, ab welcher Blutalkoholkonzentration (BAK) eine zweckgerichtete Arbeit nicht mehr möglich ist. Eine Promillegrenze gibt es deshalb nicht. Bei einem Unfall während alkoholbedingtem Leistungsausfall kommt es nicht mehr darauf an, ob der Alkoholkonsum oder ob andere Einflüsse zu dem Unfall geführt haben. Versicherungsschutz im Straßenverkehr Bei einem Unfall im Straßenverkehr entfällt der Versicherungsschutz, wenn die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit die wesentliche Unfallursache ist. Kraftfahrer sind ab einer BAK von 1,1 Promille absolut fahruntüchtig. Wenn die BAK unterhalb von 1,1 Promille liegt, kommt es darauf an, ob aufgrund von anderen Tatsachen bewiesen werden kann, dass der Fahrer alkoholbedingt fahruntüchtig war. Die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit gilt als die wesentliche Ursache für den Unfall, wenn der Versicherte in nüchternem Zustand bei gleicher Sachlage wahrscheinlich nicht verunglückt wäre.
Kopiert von: http://www.bgfe.de/unfall/ub_sonderfaelle.html