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ALGII - Umzug möglich innerhalb der Stadt?

gefragt von sheep am 19.08.2008 um 21:09 Uhr

Hi! Ich bin 22 Jahre,bekomme ALGII u. wohne mit meiner Schwester (36 Jahre) seit 2004 zusammen. Da es aber zuwischen uns einfach nich mehr klappt (sie hat auch ne Tochter - 12 Jahre) würde ich mehr als gern ausziehen. Nun hat mir aber die ARGE gesagt, dass ich das nich "darf", da ich 1. mit einem Familienmitglied zusammen wohne und somit zählt sie seit Einführung Hartz4 als mein "Vorstand" und 2. wohne ich mietfrei bei ihr und dadurch wäre ich ja mit Wohnraum "versorgt"! Die können doch aber nich einfach festlegen, dass ich dort wohnen bleibe&schon gar nich wenn wir uns so gar nich verstehen! Könnt ihr mir vielleicht irgendwie weiterhelfen? Wäre wirkl sehr lieb von euch? Liebe Grüße an alle


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Raimund1
beantwortet von Raimund1 am 19. August 2008 21:21
2x
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normalerweise musst du unter 25 bei den Eltern wohnen.

Von Schwester ist mir nichts bekannt

Sollte sich der Arge Mensch getäuscht haben?

http://www.sozialleistungen.info/con/hartz-iv-4-alg-ii-2/was-ist-hartz-iv.html

Kommentar von 64da7f639533ab2107528c09977b7d90smallwim50 am 19. August 2008 21:27

Wenn sie bei der Schwester wohnt, ist das auch OK. Die Situation ist nicht anders, als würde sie bei den Eltern leben.

Kommentar von Simple_avatar8smallRedBergfee am 19. August 2008 21:32

Stimmt nicht. Siehe Begriffsbestimmung Bedarfsgemeinschaft:

http://de.wikipedia.org/wiki/Bedarfsgemeinschaft

Kommentar von 731c5ad6dd97e7d6fb61ba4d6b44bf08smallRaimund1 am 19. August 2008 21:34

danke, Bergfee...

Kommentar von sheep am 19. August 2008 21:40

Ich finde die Situation auf keinen Fall "OK"! Seit wann zählen Geschwister denn so wie Eltern??? Is mir neu. Wäre anders wenn ich Vollwaise wäre und meine Schwester mein Vormund wäre, aber meine Eltern leben beide noch und ich wohne auch schon vor der Einführung von Hartz4 nicht bei meinen Eltern. Wie kommt die ARGE dazu, meine Schwester als mein "Vorstand" festzulegen? Es steht nix davon bei U25, dass man nicht umziehen darf, wenn man mit seiner Schwester zusammen wohnt, sondern nur, wenn man in seinem Elternhaus wohnt und das trifft bei mir nicht zu!

Kommentar von Simple_avatar8smallRedBergfee am 19. August 2008 21:46
  1. ) Siehe meine Antwort.

2.) Grundsätzlich muss jeder Umzug notwendig sein, wenn er aus Steuergeld bezahlt werden soll und die neue Wohnung auch angemessen. Hierfür benötigst die die Zustimmung. So ist das Spiel. Wie schon gesagt: ggf. Widerspruch oder einstweilige Anordnung.

Viel Glück


RedBergfee
beantwortet von RedBergfee am 19. August 2008 21:23
1x
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1.) Du bildest mit deiner Schwester keine sogenannte Bedarfsgemeinschaft.

2.) Da du bereits vor Einführung des ALG II eine Wohnung außerhalb des Elternhauses hattest, wirst Du als eigene Bedarfsgemeinschaft geführt.

3.) Richtig ist, dass Du für einen Umzug immer die vorherige Zustimmung der ARGE benötigst. Ansonsten bekommst Du für eine neue Wohnung nur die Kosten analog bis zu den Kosten der bisherigen Wohnung; in Deinem Fall also keine.

4.) Ich würde an Deiner Stelle nochmals in Ruhe mit der ARGE sprechen und notfalls um eine schriftliche Ablehnung des Antrags auf eine eigene Wohnung verlangen. Hiergegen kannst Du Widerspruch und ggf. einstweilige Anordnung beim Sozialgericht einlegen. Da bestehen dann gute Chancen, dass Du die Zustimmung doch noch bekommst.

Alles Gute und toi, toi, toi wünscht die RedBergfee

Kommentar von 64da7f639533ab2107528c09977b7d90smallwim50 am 19. August 2008 21:27

1 und 2 stimmen nicht.

Kommentar von Simple_avatar8smallRedBergfee am 19. August 2008 21:30

Klar stimmt es. Eine Bedarfsgemeinschaft besteht in der Regel aus Eltern mit Kindern (bis 25). Eine Bedarfsgemeinschaft zwischen Schwestern (ohne Eltern) gibt es nicht.

Kommentar von Simple_avatar8smallRedBergfee am 19. August 2008 21:32
Kommentar von sheep am 19. August 2008 21:46

@RedBergfee: Danke erstmal für die Antwort! Ich glaub du bist so fast die Einzigste die mein Problem versteht. zu 2.): dass hab ich meiner "Vermittlerin" auch schon gesagt, dass ich bereits vor Einführung von ALG II nicht mehr bei meinen Eltern gewohnt habe, zähle ich doch als eigene BG. Aber - sie meinte daraufhin, dass es egal wäre ob Eltern oder Familienmitglied, dass wäre das GLEICHE!!! zu 3.): leider brauche ich das OK von der ARGE, das is ja auch genau das, was ich möchte - ein OK!!! Wenn sie die Umzugskosten nich übernehmen, wäre das kein Problem. Ein OK zum Auszug wäre mehr 1000Mal wichtiger!!! zu 4.): Man kann einen Antrag auf Umzug stellen? Das wusste ich nich. Vielleicht sollte ich das mal machen. Wie stelle ich denn so einen Antrag, muss ich da was beachten? Danke nochmal für deine Hilfe!!!

Kommentar von Simple_avatar8smallRedBergfee am 19. August 2008 21:52

Den Antrag kannst Du selbst -natürlich schriftlich - formlos bei der ARGE einreichen. Jeder hat ein Anrecht auf einen schriftlichen Antrag auch einen schriftlichen Bescheid zu erhalten.

... aus genannten Gründen beantrage ich die Zustimmung zur Anmietung einer eigenen Wohnung. Den Eingang des Antrags schriftlich bestätigen lassen und, soweit eine Erinnerung an die schriftliche Antwort notwendig ist, im zweiten Schreiben eine Frist für die Bescheiderteilung vorgeben.

Kommentar von Simple_avatar8smallRedBergfee am 19. August 2008 21:54

Ach so, zu Punkt 2: Deine Sachbearbeiterin hat eindeutig unrecht. Ihr bildet keine gemeinsame Akte und dürft eigentlich auch nicht gemeinsam in einer Leistungsakte geführt werden!


Mami31
beantwortet von Mami31 am 19. August 2008 21:10
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Solange Du unter 25 bist ist das leider so.


Romy83
beantwortet von Romy83 am 19. August 2008 21:12
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Gesetz ist nunmal Gesetz und unter 25 Jahren kannste eben nicht mehr einfach so ne eigene Wohnung haben und dann zum Amt laufen, das die zahlen sollen. Wenn Du ausziehen willst, musst Du dir wohl oder übel Arbeit suchen und wenn dann das Geld nicht reicht, kannste immer noch nen Wohnungszuschuss beantragen.

Kommentar von sheep am 19. August 2008 21:18

Schon klar - Gesetz is Gesetz! Aber: Wie kommt es, dass andere U25 ne eigene Whg. ham und die sogar ihre Whg. eingerichtet bekommen? Sowas nenn ich doch mal echt gerecht!!! Es kann nich sein, dass bei einem DAS Gesetz zutrifft und bei dem nächsten ein anderes, oder??? Und zum Thema Arbeit: Ich bin nich der Typ der sich vom Staat finanzieren lässt! Ich hab eine abgeschlossene Berufsausbildung und arbeite Teilzeit!!!

Kommentar von 4492f634558ac2e8748e6920e210c8ddsmallRomy83 am 19. August 2008 21:23

Weil das Amt oft verdammt unfair handelt, deswegen. Ich heiße das ja auch nicht gut. Wenn Du dein eigenes Einkommen hast, was vielleicht nicht ausreicht um Dir eine Wohnung zu finazieren, dann würde ich es mit dem Wohngeld probieren. Das Amt stellt sich oft queer und reitet auf irgendwelchen paragraphen rum. Und leider Gottes ist es auch manchmal vom Sachbearbeiter abhängig, was der eine Ok heißt lehnt der andere ab.

Kommentar von 64da7f639533ab2107528c09977b7d90smallwim50 am 19. August 2008 21:24

Sie machen z.B. eine Ausbildung etwas weiter entfernt. Wäre schon mal ein Grund.

Kommentar von sheep am 19. August 2008 21:31


wim50
beantwortet von wim50 am 19. August 2008 21:20
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Doch, das funktioniert so. Du bildest mit deiner Schwesetr und Tochter eine Bedarfsgemeinschaft, sie ist der Haushaltsvorstand (nicht deiner). Und das bleibt voraussichtlich bis zum 25. LJ so. Ausnahmen davon gibt es nur bei schwerwiegenden Gründen. Sich "nicht verstehen" gehört nicht dazu.





xyungeloest
beantwortet von xyungeloest am 19. August 2008 21:21
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wenn du dich selbst ernähren kannst und eine miete zahlen kannst, sollte einem umzug in eine eigene wohnung doch nix im wege stehen.

nur zahlen musst du deinen umzug selber.


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