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ALGII - Seit über 6 Wochen keine Antwort auf Widerspruch

Frage von jason808 jason808

Ich bin in einer Umschulung und musste gegen einen Leistungsbescheid Widerspruch einlegen weil das Amt mir zu unrecht Geld abzieht von meinem Regelsatz. Das ist jetzt mind. schon 6 Wochen her. Ich habe den Widerspruch persönlich abgegeben und mir eine Kopie mit Eingangsstempel geben lassen.

  • Wie lange kann sich das Amt Zeit lassen bis die Antworten müssen??
  • Kann ich denen eine Frist setzen?
  • Was mache ich wenn die behaupten keinen Widerspruch bekommen zu haben?
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Antworten (7)

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    Antwort von Siam1 Siam1

    Was tun, wenn die Antwort auf den Widerspruch ausbleibt? Zunächst empfiehlt es sich, bei der zuständigen Arbeitsagentur bzw. Arbeitsgemeinschaft nachzufragen. Wenn die Behörde nach 3 Monaten noch nicht über den Widerspruch entschieden hat, kann der Betroffene ...

    http://www.anwalt.de/rechtstipps/hartz-iv-teil-widerspruch-bei-fehlerhaften-besc...

    Kommentar von Siam1 Siam1Siam1

    Tipp: bei der Übergabe das Schreiben bzw die Kopie gegenzeichnen lassen. Erhalten Unterschrift, das genügt>> das Amt ist vérpflichtest es gegenzuzeichen.

    Als Nachweis bewahren Sie eine Kopie Ihres Schreibens auf.

    Was passiert dann?

    <<<<< Das Jobcenter ist verpflichtet, den Widerspruch innerhalb von 3 Monaten zu bearbeiten.

    <<<<< Haben Sie innerhalb dieser Zeit keine Antwort erhalten, richten Sie ein Erinnerungsschreiben an die Widerspruchsstelle, weisen darin auf den Fristablauf hin. Kündigen Sie an, dass Sie nach Ablauf der 3 Monate eine Untätigkeitsklage erheben werden. Damit erhöhen Sie den Druck, damit Ihr Widerspruch bearbeitet wird.

    <<<< Wird die Frist überschritten, reichen Sie Untätigkeitsklage beim Sozialgericht ein. Ein Widerspruch wurde abgelehnt? Kann Ihrem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen werden, erhalten Sie einen schriftlichen Widerspruchsbescheid, gegen den Sie Klage erheben können. Bei welchem Gericht, innerhalb welcher Frist und in welcher Form die Klage einzureichen ist, können Sie der mit dem Widerspruchsbescheid erteilten Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen. Im Falle einer Klage muss Ihr Träger dem Sozialgericht generell die vollständigen Leistungsunterlagen übersenden. Ärztliche und psychologische Gutachten in diesen Leistungsunterlagen werden von der Übersendung nur dann ausgenommen, wenn Sie der Übermittlung ausdrücklich widersprochen haben. Beachten Sie: Weder Widerspruch noch eine Klage haben keine aufschiebende Wirkung - der angefochtene Bescheid gilt solange, bis er zurückgenommen wird.

    aus ><http://www.hartz-4-empfaenger.de/widerspruch

    http://www.kanzas.de/widersprucheingabe.html kostenloser Generator

    http://erwerbslose.verdi.de/anlaufpunkteberatung/informationenzudenalg-ii-bescheiden Musterbriefe

    http://www.sozialticker.com/widersprueche Vorlagen - Widersprüche zum Download http://www.razyboard.com/system/forum-sevenid-beispiele-fuer-antraege-widersprueche-und-klagen-2009973.html

    Kommentar von Siam1 Siam1Siam1

    warum zieht dir das Amt zu Unrecht Geld ab?, du musst nicht antworten,wenn für Dich meine Frage zu persönich ist.

    Kommentar von jason808 jason808jason808

    Ich habe ALGII bezoggen und bin angefangen zu Arbeiten und hab dann ein Teil als Darlehen bekommen. ..Bla..wieder Arbeitslos...Umschulung...Jetzt behalten die das während meiner Umschulung trotz ALGII Bezug ein! Letzten Monat 30% begründet durch einen Vorwurf der nicht stimmte

    Kommentar von Siam1 Siam1Siam1

    ich weiss ja nícht für was Du das Darlehen bekommen hast. Bei der Mietkaution ist es so, dass ein Darlehen nicht mit Alg 2 verrechnet werden darf, also die Tilgungsbeiträge dürfen Dir nicht von der Regelleistung abgezogen werden. Erst wenn Du wieder in Lohn und Brot stehst, dann musst Du das Darlehen zurückzahlen. Den Link finde ich gerade nicht,wo ich das gelesen hast, wenn Du ihn brauchst, dann gebe mir bitte Bescheid und ich suche den für Dich raus.

    Das mit dem Vorwurf habe ich allerdings nicht verstanden, nun Du musst ja auch nicht alles öffentlich hier angeben, insofern weiss ich auch nicht inwieweit der Vorwurf begründet ist. Ich bin ja auch kein Experte und die Gesetze ändern sich ständig. Nun, Du kannst mir ja mal ein Feedback geben, wenn Du möchtest, und mir posten ob alles zu Deiner Zufriedenheit gelaufen ist. Und viel Glück bei Deiner Umschulung! Ich wünsche Dir nur gute Noten. LG Siam1

    Kommentar von jason808 jason808jason808

    Ich hab das selber nie so ganz verstanden mit dem Darlehen. Die haben mir als ich angefangen bin zu arbeiten noch ein bisschen Geld gezahlt weil ich bei einer Zeitarbeitsfirma war und die erst so spät den ersten Lohn zahlen. Aber das ziehen die mir im Moment von der Regelleistung ab. Einem Monat haben die mir glatt 30% abgezogen und dann weiter mit 25€ Raten. Mit dem Vorwurf mein ich diesen Paragraphen "§ 43 SGB II" damit haben die die Verrechnung begründet. Ich habe nie falsche Angaben gemacht. Dagegen habe ich Widerspruch eingelegt. Ich hätte bei einigen Dingen vorher auch schon Widerspruch einlegen sollen. Die Umschulung selbst läuft gut, da gibts keine Probs.danke :)

    Kommentar von Siam1 Siam1Siam1

    Ich habe erstmal schauen müssen,was dieser Paragraph bedeutet

    http://tinyurl.com/pn8z9l

    http://tinyurl.com/pa9mzk

    http://tinyurl.com/oknoyc Dieser Vorwurf ist heftig, hast Du etwa der Arge versäumt mittzuteilen, dass Du bei einer Leihzeitfirma angefangen hast? Du schreibst lediglich:"weil ich bei einer Zeitarbeitsfirma war und die erst so spät den ersten Lohn gezahlt haben." Hast Du Leistungen bezogen und gleichzeitig Lohn von der Zeitv.m.firma ? (auch,wenn der später kam) Dann müsstest Du mehr auf dem Konto überwiesen bekommen haben, und das kann man ja auf den Kontoauszügen sehen. (Jede Arbeitsaufnahme hat man der Arge mittzuteilen, aber das weisst Du ja.) Aber Du schreibst, Du hättest nie falsche Angaben gemacht, so wird es auch stimmen. Der Paragraph "§ 43 SGB II"sagt aus, grob fahrlässig und verschwiegene... Und wenn Du nichts angestellt hast, dann würde ich mir an Deiner Stelle das auch nicht gefallen lassen.

    Hier geht es nochmals um Ablehnungsbescheide, kannst mal reinschauen, und hast Du auch mal in den anderen Links reingeschaut, da geht es um abgelehnte Bescheide und wie man dagegen vorgeht?


    http://www.bj-89.de/isg/index.php?action=service

    ...muss nach Erhalt des Widerspruchsbescheids innerhalb eines Monats, Klage beim zuständigen Sozialgericht eingereicht werden.

    http://www.tacheles-sozialhilfe.de/literatur/Leitfaden_Nachzahlung.pdf >> Seite2 lassen Sie sich Ablehnung der Antragsstellung stets schriftlich begründen

    http://www.anwalt.de/rechtstipps/hartz-iv-teil-widerspruch-bei-fehlerhaften-bescheiden_000013.html >> Ablehnung des Widerspruchs nicht endgültig

    Kommentar von Siam1 Siam1Siam1

    http://www.frank-jaeger.info/fachinformationen/Leitfaden08-W.pdf

    Leitfaden Sozialhilfe-Neueste Auflage-Okt2008 (Informationen und Leseproben)>schau auch da mal bitte rein, ist gut verständlich geschrieben und betrifft auch indirekt Deinen Fall.

    http://www.frank-jaeger.info/news/testseite-neuigkeiten (man bekommt das Buch für 10 Euro, ist preislich im Rahmen, schadet nichts sich so ein Buch zuzulegen,Email schreiben, Überweisung möglich.

    aus > http://www.frank-jaeger.info/news/leitfaden-alg-ii-sozialhilfe-von-a-z-alle

    (was für eine Umschulung machst Du denn?

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    Antwort von jockl jockl

    Es gibt da die Möglickeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde "wegen Untätigkeit". An sich sind 6 wochen "warten" etwas wenig dafür, aber man wird an weit höherer Stelle darauf aufmerksam dass was "faul" ist "im Staate ....".

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    Antwort von Schnuffduff Schnuffduff

    In der Tat das kann noch länger dauern...weil die sowas in der Regel nicht interessiert.Geh in dieses Hartz Forum und schildere da deinen Fall die werden denke ich dir sagen wie du weiter vorgehen sollst und kannst... http://www.elo-forum.org/

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    Antwort von Andokai Andokai

    Natürlich kannst du eine Frist setzen von ca. 2 Wochen, da du ja schon 6 Wochen wartest. Du kannst auch hingehen. Hast du den Widerspruch mit der Post geschickt? Wenn ja, dann hoffentlich als Einschreiben. Ich stecke sowas immer in den Hausbriefkasten. Da ist auch mal etwas verschwunden. Sachbearbeiterin meinte, das wäre auf dem Postweg wohl verloren gegangen. Hatte sie aber Pech, denn ich schrieb auf den Briefumschlag:persönl. Einwurf in Hausbriefkasten am ... um 11:37 Uhr. Ich hatte ne Zeitung und den Brief in der Hand, stand vor diesem Briefkasten und fotografierte den Umschlag vor dem Einwurf mit dem Handy. Auch die Zeitung mit Datum ist zu sehen. Dann ist die losgerannt und hat gesucht: Hahaaaa!

  • 1
    Antwort von Regenmacher Regenmacher

    Erstens: Da die Widerspruchsstellen unterbesetzt sind und in Arbeit ersticken, sind lange Wartezeiten die Regel.

    Zweitens: Fristsetzung nützt nichts, denn du bist der "Bittsteller" nicht die ARGE.

    Drittens: Dadurch, dass du eine Bestätigung für den Widerspruch hast, wird niemand das Vorhandensein abstreiten können.

    Kommentar von jason808 jason808jason808

    Aber die werden doch auch eine maximum Frist für sowas haben oder!?? Oder können die sich auch 24 Monate Zeit lassen damit!? Sonst sind die auch sehr schnell, aber bei sowas nicht.

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    Antwort von MichaelSelm MichaelSelm

    Es sind schon öfter Fragen bezüglich einer Untätigkeitsklage hier gestellt worden. Daher die folgenden Informationen als Tip für alle.

    Muster für eine Untätigkeitsklage

    Sozialgericht, Ort

    Datum

    B I T T E S O F O R T V O R L E G E N

    Untätigkeitsklage gem. § 88 SGG

    Name, Vorname, Straße, PLZ, Ort, Kläger/in./.ARGE/Jobcenter etc. Geschäftsführung, Straße, PLZ, OrtGeschäftszeichen: Beklagte/r

    Beantragt der/die Klägerin:

    Die/den Beklagte/n zu verurteilen, über den Widerspruch der/des Klägers/In vom ……gegen den Bescheid der Beklagten vom ………….. zum Aktenzeichen ……….. zu entscheiden.

    Die Beklagte ist trotz Erinnerung vom ……….. und einer Fristsetzung bis zum …….. bis heute nicht tätig geworden.

    Der/die Kläger/In benötigt nunmehr eine Entscheidung, da die Beklagte nach Auffassung des Klägers Leistungen für den Zeitraum vom ………. bis ………. (bzw. andere Gründe) rechtswidrig vorenthalten hat und über den Widerspruch bisher nicht entschieden hat.

    Unterschrift

    Anlagen.

    Hier noch einige ergänzende Infos von mir:

    Die Klage ist nach § 75 VwGO keine eigene Klageart. Sie bezeichnet vielmehr den Fall, dass die Behörde auf einen zulässigen Widerspruch oder Antrag nicht innerhalb einer angemessenen Frist reagiert. In der Regel ist dafür gemäß § 75 S. 2 VwGO mindestens der Ablauf von drei Monaten notwendig.

    Gemäß § 75 S. 1 VwGO ist die Klage bei Verstreichen dieser Frist im Widerspruchsverfahren ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig. Der Verwaltung soll damit die Möglichkeit genommen werden, Klagen der Bürger durch langes Warten zu verhindern bzw. zu verzögern. Daneben kann als Rechtsmittel gegen Untätigkeit auch eine einstweilige Anordnung in Betracht kommen, der Rechtsweg ist hierbei jedoch beschränkt.Soweit § 42 a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) eingreift, also die Genehmigung bei Untätigkeit der Behörde fingiert wird, hat § 75 VwGO keine Bedeutung.

    Sozialgerichtliche Untätigkeitsklage

    Im Sozialrecht ist als spezialgesetzliche Norm § 88 SGG einschlägig. Die Frist beträgt derzeit sechs Monate für den Bescheid und drei Monate für den Widerspruchsbescheid.Daneben kann als Rechtsschutz auch eine einstweilige Anordnung in Betracht kommen und dann beim jeweiligen Sozialgericht erhoben werden, wenn man der Annahme ist, dass der zur Zahlung Verpflichtete (In der Regel der kommunale Träger: Job-Center, Landkreis), den auszuzahlenden Betrag bewusst verzögert oder verhindert und nur 66 bis 90 Prozent der Regelleistung oder weniger für die Bedarfsgemeinschaft aktuell zur Verfügung stehen.

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    Antwort von swatkatten swatkatten

    Geduld, das kann auch noch länger dauern...

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