Es sind schon öfter Fragen bezüglich einer Untätigkeitsklage hier gestellt worden. Daher die folgenden Informationen als Tip für alle.
Muster für eine Untätigkeitsklage
Sozialgericht, Ort
Datum
B I T T E S O F O R T V O R L E G E N
Untätigkeitsklage gem. § 88 SGG
Name, Vorname, Straße, PLZ, Ort, Kläger/in./.ARGE/Jobcenter etc. Geschäftsführung, Straße, PLZ, OrtGeschäftszeichen: Beklagte/r
Beantragt der/die Klägerin:
Die/den Beklagte/n zu verurteilen, über den Widerspruch der/des Klägers/In vom ……gegen den Bescheid der Beklagten vom ………….. zum Aktenzeichen ……….. zu entscheiden.
Die Beklagte ist trotz Erinnerung vom ……….. und einer Fristsetzung bis zum …….. bis heute nicht tätig geworden.
Der/die Kläger/In benötigt nunmehr eine Entscheidung, da die Beklagte nach Auffassung des Klägers Leistungen für den Zeitraum vom ………. bis ………. (bzw. andere Gründe) rechtswidrig vorenthalten hat und über den Widerspruch bisher nicht entschieden hat.
Unterschrift
Anlagen.
Hier noch einige ergänzende Infos von mir:
Die Klage ist nach § 75 VwGO keine eigene Klageart. Sie bezeichnet vielmehr den Fall, dass die Behörde auf einen zulässigen Widerspruch oder Antrag nicht innerhalb einer angemessenen Frist reagiert. In der Regel ist dafür gemäß § 75 S. 2 VwGO mindestens der Ablauf von drei Monaten notwendig.
Gemäß § 75 S. 1 VwGO ist die Klage bei Verstreichen dieser Frist im Widerspruchsverfahren ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig. Der Verwaltung soll damit die Möglichkeit genommen werden, Klagen der Bürger durch langes Warten zu verhindern bzw. zu verzögern. Daneben kann als Rechtsmittel gegen Untätigkeit auch eine einstweilige Anordnung in Betracht kommen, der Rechtsweg ist hierbei jedoch beschränkt.Soweit § 42 a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) eingreift, also die Genehmigung bei Untätigkeit der Behörde fingiert wird, hat § 75 VwGO keine Bedeutung.
Sozialgerichtliche Untätigkeitsklage
Im Sozialrecht ist als spezialgesetzliche Norm § 88 SGG einschlägig. Die Frist beträgt derzeit sechs Monate für den Bescheid und drei Monate für den Widerspruchsbescheid.Daneben kann als Rechtsschutz auch eine einstweilige Anordnung in Betracht kommen und dann beim jeweiligen Sozialgericht erhoben werden, wenn man der Annahme ist, dass der zur Zahlung Verpflichtete (In der Regel der kommunale Träger: Job-Center, Landkreis), den auszuzahlenden Betrag bewusst verzögert oder verhindert und nur 66 bis 90 Prozent der Regelleistung oder weniger für die Bedarfsgemeinschaft aktuell zur Verfügung stehen.
Tipp: bei der Übergabe das Schreiben bzw die Kopie gegenzeichnen lassen. Erhalten Unterschrift, das genügt>> das Amt ist vérpflichtest es gegenzuzeichen.
Als Nachweis bewahren Sie eine Kopie Ihres Schreibens auf.
Was passiert dann?
<<<<< Das Jobcenter ist verpflichtet, den Widerspruch innerhalb von 3 Monaten zu bearbeiten.
<<<<< Haben Sie innerhalb dieser Zeit keine Antwort erhalten, richten Sie ein Erinnerungsschreiben an die Widerspruchsstelle, weisen darin auf den Fristablauf hin. Kündigen Sie an, dass Sie nach Ablauf der 3 Monate eine Untätigkeitsklage erheben werden. Damit erhöhen Sie den Druck, damit Ihr Widerspruch bearbeitet wird.
<<<< Wird die Frist überschritten, reichen Sie Untätigkeitsklage beim Sozialgericht ein. Ein Widerspruch wurde abgelehnt? Kann Ihrem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen werden, erhalten Sie einen schriftlichen Widerspruchsbescheid, gegen den Sie Klage erheben können. Bei welchem Gericht, innerhalb welcher Frist und in welcher Form die Klage einzureichen ist, können Sie der mit dem Widerspruchsbescheid erteilten Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen. Im Falle einer Klage muss Ihr Träger dem Sozialgericht generell die vollständigen Leistungsunterlagen übersenden. Ärztliche und psychologische Gutachten in diesen Leistungsunterlagen werden von der Übersendung nur dann ausgenommen, wenn Sie der Übermittlung ausdrücklich widersprochen haben. Beachten Sie: Weder Widerspruch noch eine Klage haben keine aufschiebende Wirkung - der angefochtene Bescheid gilt solange, bis er zurückgenommen wird.
aus ><http://www.hartz-4-empfaenger.de/widerspruch
http://www.kanzas.de/widersprucheingabe.html kostenloser Generator
http://erwerbslose.verdi.de/anlaufpunkteberatung/informationenzudenalg-ii-bescheiden Musterbriefe
http://www.sozialticker.com/widersprueche Vorlagen - Widersprüche zum Download http://www.razyboard.com/system/forum-sevenid-beispiele-fuer-antraege-widersprueche-und-klagen-2009973.html
warum zieht dir das Amt zu Unrecht Geld ab?, du musst nicht antworten,wenn für Dich meine Frage zu persönich ist.
Ich habe ALGII bezoggen und bin angefangen zu Arbeiten und hab dann ein Teil als Darlehen bekommen. ..Bla..wieder Arbeitslos...Umschulung...Jetzt behalten die das während meiner Umschulung trotz ALGII Bezug ein! Letzten Monat 30% begründet durch einen Vorwurf der nicht stimmte
ich weiss ja nícht für was Du das Darlehen bekommen hast. Bei der Mietkaution ist es so, dass ein Darlehen nicht mit Alg 2 verrechnet werden darf, also die Tilgungsbeiträge dürfen Dir nicht von der Regelleistung abgezogen werden. Erst wenn Du wieder in Lohn und Brot stehst, dann musst Du das Darlehen zurückzahlen. Den Link finde ich gerade nicht,wo ich das gelesen hast, wenn Du ihn brauchst, dann gebe mir bitte Bescheid und ich suche den für Dich raus.
Das mit dem Vorwurf habe ich allerdings nicht verstanden, nun Du musst ja auch nicht alles öffentlich hier angeben, insofern weiss ich auch nicht inwieweit der Vorwurf begründet ist. Ich bin ja auch kein Experte und die Gesetze ändern sich ständig. Nun, Du kannst mir ja mal ein Feedback geben, wenn Du möchtest, und mir posten ob alles zu Deiner Zufriedenheit gelaufen ist. Und viel Glück bei Deiner Umschulung! Ich wünsche Dir nur gute Noten. LG Siam1
Ich hab das selber nie so ganz verstanden mit dem Darlehen. Die haben mir als ich angefangen bin zu arbeiten noch ein bisschen Geld gezahlt weil ich bei einer Zeitarbeitsfirma war und die erst so spät den ersten Lohn zahlen. Aber das ziehen die mir im Moment von der Regelleistung ab. Einem Monat haben die mir glatt 30% abgezogen und dann weiter mit 25€ Raten. Mit dem Vorwurf mein ich diesen Paragraphen "§ 43 SGB II" damit haben die die Verrechnung begründet. Ich habe nie falsche Angaben gemacht. Dagegen habe ich Widerspruch eingelegt. Ich hätte bei einigen Dingen vorher auch schon Widerspruch einlegen sollen. Die Umschulung selbst läuft gut, da gibts keine Probs.danke :)
Ich habe erstmal schauen müssen,was dieser Paragraph bedeutet
http://tinyurl.com/pn8z9l
http://tinyurl.com/pa9mzk
http://tinyurl.com/oknoyc Dieser Vorwurf ist heftig, hast Du etwa der Arge versäumt mittzuteilen, dass Du bei einer Leihzeitfirma angefangen hast? Du schreibst lediglich:"weil ich bei einer Zeitarbeitsfirma war und die erst so spät den ersten Lohn gezahlt haben." Hast Du Leistungen bezogen und gleichzeitig Lohn von der Zeitv.m.firma ? (auch,wenn der später kam) Dann müsstest Du mehr auf dem Konto überwiesen bekommen haben, und das kann man ja auf den Kontoauszügen sehen. (Jede Arbeitsaufnahme hat man der Arge mittzuteilen, aber das weisst Du ja.) Aber Du schreibst, Du hättest nie falsche Angaben gemacht, so wird es auch stimmen. Der Paragraph "§ 43 SGB II"sagt aus, grob fahrlässig und verschwiegene... Und wenn Du nichts angestellt hast, dann würde ich mir an Deiner Stelle das auch nicht gefallen lassen.
Hier geht es nochmals um Ablehnungsbescheide, kannst mal reinschauen, und hast Du auch mal in den anderen Links reingeschaut, da geht es um abgelehnte Bescheide und wie man dagegen vorgeht?
http://www.bj-89.de/isg/index.php?action=service
...muss nach Erhalt des Widerspruchsbescheids innerhalb eines Monats, Klage beim zuständigen Sozialgericht eingereicht werden.
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/literatur/Leitfaden_Nachzahlung.pdf >> Seite2 lassen Sie sich Ablehnung der Antragsstellung stets schriftlich begründen
http://www.anwalt.de/rechtstipps/hartz-iv-teil-widerspruch-bei-fehlerhaften-bescheiden_000013.html >> Ablehnung des Widerspruchs nicht endgültig
http://www.frank-jaeger.info/fachinformationen/Leitfaden08-W.pdf
Leitfaden Sozialhilfe-Neueste Auflage-Okt2008 (Informationen und Leseproben)>schau auch da mal bitte rein, ist gut verständlich geschrieben und betrifft auch indirekt Deinen Fall.
http://www.frank-jaeger.info/news/testseite-neuigkeiten (man bekommt das Buch für 10 Euro, ist preislich im Rahmen, schadet nichts sich so ein Buch zuzulegen,Email schreiben, Überweisung möglich.
aus > http://www.frank-jaeger.info/news/leitfaden-alg-ii-sozialhilfe-von-a-z-alle
(was für eine Umschulung machst Du denn?