Alg2 ohne Arbeitsbescheinigung des AG

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Der AG ist verpflichtet die Arbeitsbescheinigung vollständig und korrekt auszufüllen. Das steht auch ganze vorne so drauf! Wenn er es nicht tut oder falsche Angaben macht, macht er sich strafbar. Also, wo ist das Problem?

Das Arbeitsamt möchte Angaben zu Deinen Einkünften der letzten 5 Jahre, d.h die müssten 60 Lohnabrechnungen durchschauen. Da ist die Arbeitsbescheinigung deutlich schneller geprüft.

Strafbar?

Oder nicht doch eher eine Ordnungswidrigkeit plus Schadensersatz?

SGB II § 57 Auskunftspflicht von Arbeitgebern

Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit auf deren Verlangen Auskunft über solche Tatsachen zu geben, die für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch erheblich sein können; die Agentur für Arbeit kann hierfür die Benutzung eines Vordrucks verlangen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf Angaben über das Ende und den Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

SGB II § 62 Schadenersatz Wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,

2. eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/index.html

SGB II § 63 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt ...

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

Gruß aus Berlin, Gerd

Das geht nur mit der Arbeitsbescheinigung und der AG ist verpflichtet, diese auszufüllen und dir diese zuzustellen.

War bei mir auch so bring deinem alten AG den Antrag und nimm den dann gleich wieder mit un reich es der AA oder dem Jobcenter ein.

"... die Agentur für Arbeit kann hierfür die Benutzung eines Vordrucks verlangen." SGB II § 57 Auskunftspflicht von Arbeitgebern: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/index.html.

Schickt der Boss die nicht zurück, darf er Bußgeld und Schadensersatz gewärtigen: Einfach mal für ihn ausdrucken - falls das nicht schon in der Rechtsbelehrung des Jobcenters steht ...

Gruß aus Berlin, Gerd

Auf Deine Befindlichkeiten kommt es nciht an. Wenn das Jobcenter die Bescheinigung verlangt, mußt Du sie liefern. Ob sie auch die Abrechnungen akzeptieren, mußt Du dort fragen.