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alg2 bei bg halbieren?

gefragt von megasilke am 05.11.2009 um 18:22 Uhr

hallo,

ich bekomme alg2 und meine tochter alg 1 ist aber aus bg ausgeschlossen da sie sparguthaben hat. nun wurde mein alg2 halbiert. ist das rechtens?


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VirtualSelf
beantwortet von VirtualSelf am 6. November 2009 18:58
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Grundsatz: Tochter fällt nicht aus der Bedarfsgemeinschaft raus, allerdings kann es sein, dass sie durch ALG1 + Vermögensanrechnung aus dem ALG2-Leistungsbezug rausfällt.
Dadurch geht ggf. die anteiligen KdU verloren sowie der individuelle Regelsatz der Tochter.

Das einzige Einkommen der Tochter, das in dieser Konstellation bei der Mutter auf das ALG2 angerechnet werden könnte, ist das Kindergeld der Tocher.
Insgesamt liegen zuwenig konkrete Daten vor - die hier aber auch nichts zu suchen haben -, als dass man den Fall abschließend beurteilen kann.
Insofern ist in der Tat ein Vorsprechen bei der ARGE oder einen Fachanwalt, der den aktuellen Bescheid durchschaut, zwingend erforderlich.


Schlauchen77
beantwortet von Schlauchen77 am 5. November 2009 18:24
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es kommt immer darauf an wieviel sie gespart hat ich glaube bis 2000,- sind frei alles andere muss angerechnet werden.


HHSthp
beantwortet von HHSthp am 5. November 2009 18:26
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Moment mal.
Solange sie keine 18 ist, gehört sie zur Bedarfsgemeinschaft.
Wenn sie 18 oder älter ist, besteht eine Haushaltsgemeinschaft. Da werden die Wohnkosten geteilt (durch Anzahl der Haushaltsmitglieder).

Kommentar von A5ae7ec70b00afe352edd71dfd92cf71smallHHSthp am 5. November 2009 18:28

Der allgemeine Vermögensfreibetrag (§ 12) wird beim Arbeitslogengeld II (ALG II) von 200 auf 150 Euro pro Lebensjahr gekürzt, der für Kinder auf 3.100 und der Höchstbetrag auf 9.750 Euro.
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/53659697f00e15d21.php


anonym
beantwortet von otter58 am 5. November 2009 19:18
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Deine Tochter kann nicht der Grund für die Halbierung deines ALG II sein. Auch wenn sie mit dir eine BG bildet (bis 25.LJ, nicht 18)wird ihr Einkommen nicht auf deinen Bedarf angerechnet. Vielleicht hat die ARGE nur einen alten Fehler korrigiert, oder einen neuen gemacht. Oder du hast etwas übersehen. Musst du mit der ARGE abklären.


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