hallo karmaoma,
als allererstes möcht ich dir raten, dass du dich bei deiner krankenversicherung erkundigen solltest, falls du privat versichert bist, denn bei meiner ist es so, dass ich die beiträge auch bei arbeitslosigkeit vorerst weiterhin aus eigener tasche finanzieren muss.
meiner meinung nach ist bei 9 monatigen bezug von gründungszuschuss dein bisheriger alg 1 restanspruch auf 1,5 monaten gesunken, da pro bezugsmonat dein anspruch glaube ich um 0,5 monate sinkt. bin mir da nicht ganz sicher.
aber wenn du 12 monate in der freiwilligen ALV weiter eingezahlt hast, entsteht ein neuer alg 1 anspruch von 6 monaten. vielleicht hälst du noch 3 monate durch? du könntest nach den 9 monaten für 6 weitere monate eine verlängerung des gründungszuschusses in höhe von monatlich 300 € beantragen, wenn du bemühungen vorweist.
der maximale anspruch auf alg 1 ist generell 12 monate, egal ob man davor 5 oder 16 jahre eingezahlt hat. ausnahme ist, dass sich ab einem bestimmten alter (ich glaube 50 oder 55) der anspruch erhöht. dann auf maximal 2 oder 3 jahre, da bin ich auch unsicher.
qualifiziert weiterhelfen kann auf jedenfall das
Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik und -förderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 0180 5 676712
(0,14 Euro/Min. aus den Festnetzen und max. 0,42 Euro/Min. aus den Mobilfunknetzen)
Unter dem folgenden Link werden diesbezüglich Fragen von Fachleuten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beantwortet, vielleicht stellst du dort mal deine Frage, wenn du eine verbindliche Antwort haben und nicht anrufen möchtest.
http://www.existenzgruender.de/expertenforum/persoenliche_absicherung/antwort.ph...
mfg, die freiberufliche jungunternehmerin
grinsemausi
zum schluss noch ein paar zitate aus dem netz:
aus folgender Quelle zitiert:
.gruendungsnetz.brandenburg.de/cms/detail.php/bb2.c.424611[punkt]de :
Restansprüche
Nach wie vor gilt: Selbständige, die vor ihrer Selbständigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und bereits Arbeitslosengeld bezogen haben, haben einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld (§ 147 SGB III). Er gilt aber nur dann, wenn seit der erstmaligen Entstehung dieses Anspruchs noch keine vier Jahre vergangen sind. Dieser Restanspruch und der neu erworbene Anspruch durch die freiwillige Weiterversicherung werden zu einem dem Alter entsprechenden Gesamthöchstanspruch zusammengerechnet.
Wer mit seiner beruflichen Selbständigkeit scheitert, kann die Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen, wenn sie oder er die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt.
Bezugsdauer
Wie lange das Arbeitslosengeld gezahlt wird, hängt davon ab, wie lange der Selbständige in den letzten zwei Jahren („Rahmenfrist“) vor Beginn der Arbeitslosigkeit in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat und wie alt er ist.
zitiert aus dem gruenderlexikon[punkt]de :
Mit jedem Tag, an dem der Gründungszuschuss gewährt wird, verringert für den Existenzgründer der Zeitraum mit Anspruch auf Arbeitslosengeld. Durch die freiwillige Arbeitslosenversicherung kann jedoch ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben werden.
Was passiert mit dem Restanspruch auf Arbeitslosengeld I?
Dieser vor Gründung bestehende Anspruch verbraucht sich während der Selbständigkeit. Die Arbeitslosenversicherung dient in diesem Fall als finanzielle Sicherheit für die Zeit nach der Selbständigkeit.
Arbeitslosenversicherung
Der Gründer kann sich auch in der Arbeitslosenversicherung des Bundes weiter versichern und damit den „Verbrauch“ seines Arbeitslosengeldanspruchs während der Förderdauer des Gründungszuschusses ausgleichen.
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