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ALG1/ ALG2 beantragen?

Frage von Kimba25 Kimba25

Hallo,

ich bräuchte mal eine Info:)

Kann man ALG1 und ALG 2 gleichzeitig beantragen. Sachlage: Arbeitnehmen hat 1 Jahr am Stück gearbeitet, Vertrag war auf 1 Jahr befristet und wird nicht verlängert. Ist Arbeitnehmer berechtigt ALG1 zu beantragen? Da das Grundeinkommen nicht hoch war Bruttoeinkommen 850Euro kann oder muss Arbeitnehmer zusätzlich ALG2 /Aufstockend beantragen? Kann Arbeitnehmer auch ALG1 in Kombination mit Wohngeld beantragen?

Kann mir noch jemand sagen wieviel der Arbeitnehmer am Ende hat wenn beide ALG 1 und ALG2 /Aufstockend in die Berechnung miteingebunden werden rauskommt?

Danke im Voraus:)

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Antworten (4)

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    Antwort von HugoGuth HugoGuth

    Zuerst kommt ALG1. Dann kann man noch Wohngeld beantragen! Erst, wenn das beides zusammen nicht den Hartz-IV-Satz erreicht, kannn man noch mit ALGII aufstocken!

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    RatgeberHelden Antwort von VirtualSelf VirtualSelf

    Grundsätzlich ist es kein Problem, neben Alg1 auch Alg2 zu beziehen, wenn dein Alg1 deinen Bedarf (Regelleistung + KdU) nicht deckt.
    Bei 850 EUR Brutto-Arbeitseinkommen wirst du ziemlich sicher einen ergänzenden Alg2-Anspruch haben, da bei Wohngeld wahrscheinlich eine Resthilfebedürftigkeit bliebe (Annahme: allein lebend; kein sonstiges anrechenbares Einkommen).
    Grundsätzlich wird dein Alg1 auf deinen ALG2-Bedarf voll angerechnet, wobei dir allerdings ein Freibetrag in Höhe von 30 EUR gewährt werden muss.

    Kommentar von Kimba25 Kimba25Kimba25

    Also um die Umstände zu erläuern, ich habe ein Bruttoeinkommen von 850,00 Euro, ledig,Alleinerziehend (1Kind).

    Kommentar von Kimba25 Kimba25Kimba25

    Danke auch dir für diese Hilfreiche Antwort es bringt mich schon mal ein Stückchen weiter:) Danke:)

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    Antwort von kittykattyyyy kittykattyyyy

    Grundsätzlich hast du einen Anspruch von 6 Monaten auf AlgI wenn du 1 Jahr gearbeitet hast. AlgII kann aufstockend beantragt werden wenn das AlgI nicht zur Deckung des Lebensunterhalts reicht. Dafür muss der monatliche AlgI Betrag aber unter den Regelleistungen von AlgII liegen..z.B 800€ AlgI und im Vergleich dazu dann 359€ Regelleistungen sowie z.B 300€ Kosten der Unterkunft = 759€ AlgII. Somit würde kein Anspruch auf AlgII bestehen!

    Pauschal kann man das nicht ausrechnen da die Kosten der Unterkunft sowie evtl. Zuschläge nicht einbezogen werden können!

    Kommentar von Kimba25 Kimba25Kimba25

    weißt du wo man sich das Grob errechnen lassen kann?

    Kommentar von kittykattyyyy kittykattyyyykittykattyyyy

    Musst du mal im Internet nach einem Rechner suchen. Auf den Seiten der Arbeitsagentur gibts meines Wissens nach keinen Rechner. Ich kann dir da leider keinen empfehlen.

    Kommentar von kittykattyyyy kittykattyyyykittykattyyyy

    Grundsätzlich kann ich dir aber sagen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld 60% bzw. 67% (hängt von Kindern ab)des Einkommens des letzten Jahres beträgt. Das AlgII umfasst grundsätzlich wie gesagt, die Regelleistung sowie die Kosten der Unterkunft. Zuschläge gibt für Alleinerziehende oder Schwangere.

    Um deinen kompletten Anspruch für AlgI sowie evtl. AlgII berechnen zu können, müsste man deine komplette Lebenssituation aufbröseln. Dafür ist das Internet nicht der richtige Ort. Da du dich arbeitslos melden musst, frag vor Ort nach. Dort wird man dir die Kontaktdaten deiner Arge geben sowie evtl. auch Merkblätter zum Thema AlgII. Diese findest du auch auf der Internetseite der Arbeitsagentur!

    Kommentar von Kimba25 Kimba25Kimba25

    Okay ich danke dir herzlich:)

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    Antwort von shalom shalom

    Das sind alles Fragen, die Du beim Besuch des Arbeitsamtes klären solltest.

    Das Arbeitsamt ist für ALG 1 zuständig (welches Dir zusteht).

    Alles Weitere kannst Du bei Deinem Termin ansprechen.

    Auf jeden Fall solltest Du Dich UMGEHEND arbeitslos melden, Du bist verpflichtet, dies SOFORT nach Bekanntwerden des Arbeitsplatzverlustes zu tun (bis zu 3 Monate vorher).

    Sollte sich ergeben (was wahrscheinlich ist) dass Dein ALG1 nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes reicht, wird man Dich beraten und ggf. an die zuständige Stelle für ALG 2 weiter verweisen.

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