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ALG und Unterhalt

Frage von matzethias matzethias

Hallo, leider bin ich Arbeitslos geworden und bekomme 790 Euro ALG. Mein ehemaliger Partner ist neu Verheiratet und lebt mit dem und meinem Kind zusammen in einem Haushalt. Ich kann nun den Unterhalt für mein Kind nicht mehr aufbringen. Muß ich trotzdem weiterzahlen? Zahlt evtl. das Jugendamt?

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Antworten (3)

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    Antwort von Snapshot Snapshot

    Hy, so wie Funki es beschrieben hat ist es vollkommen richtig. Dazu muss man(n) nichts mehr erläutern. Lach* und Ja, da Bedarf es tatsächlich keiner Unterschrift. Und abraten würde ich vieleicht auch noch dem Jugendamt gewisse Einkünfte durch Minijobs oder dergleichen, falls du einen bekommen solltest vorzuenthalten. Denn der nächste Datenabgleich(in der Regel alle 3 Monate) kommt bestimmt. Also alle Änderungen auch immer zeitnah(sofort) angeben. Wird den aber vom Jugendamt nicht auch von der Düsseldorfer Tabelle der Unterhaltssatz genommen. Ich denke ja.

    MFG Snapshot

    Kommentar von Funki1969 Funki1969Funki1969

    Danke für die Unterstützung! Tabelle ist Basis, hinzu kommt der Abzug des hälftigen Erstkindergeldes = Unterhaltsvorschussbetrag

    Kommentar von Snapshot SnapshotSnapshot

    Hy funki, stimmt das hälftige Kindergeld und den Abzug dessen darf man nicht vergessen!

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    Antwort von tostva tostva

    Am besten ans Jugendamt wenden, die berechnen dann ob und wieviel monatlich zu zahlen ist. Es gibt das Unterhaltssicherungsgestz, danach zahlt das Jugendamt Unterhalt, je nachdem wie alt das Kind ist. Aber aufpassen, die legen manchmal nen Schrieb zur Unterschrift vor und wer den unterschreibt, der bekommt alle Zahlungen die das Jugendamt geleistet hat plus den restlichen nicht bezahlten Unterhalt in Rechnung gestellt!

    Kommentar von Funki1969 Funki1969Funki1969

    lach, da brauchste nicht mal unterschreiben, sie haben sogar das Rückforderungsrecht vom Unterhaltsleistenden...

    Und wenn ein Titel vorliegt, dann erst recht!

  • 0
    Antwort von Funki1969 Funki1969

    Das Jugendamt zahlt längstens 72 Monate und höchstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres Unterhaltsvorschuss. Wenn Du dann wieder "flüssig" bist, musst Du den Vorschuss an das Jugendamt zurückzahlen. Vorerst kann eine Unterhaltsabänderungsklage Abhilfe schaffen.

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