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ALG II zuviel erhalten zurückzahlen?

Frage von redwitch81 redwitch81

Wenn ich zu viel ALG II erhalten habe muss ich dann rückwirkend beispielsweise auf ein Jahr den Überschuss zurückzahlen?

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Antworten (9)

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    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von kroegerdbr kroegerdbr

    Wenn die ArGe falsch berechnet hat, es Dir nicht auffallen konnte (z.B. 1000,- Euro/Mon zu viel gezahlt hätte auffallen müssen), musst Du nichts zurück zahlen. Auch nicht in Raten. Wenn der Fehler aber von Dir kommt (falsche oder vergessene Angaben) musst Du schon Deinen Willen einer Rückzahlung erkennen lassen. z.B. 15-30 Euro/Mon. Alles aufeinmal geht natürlich nicht. Leider ist Deine Frage nicht ganz eindeutig.

  • 6
    Antwort von benutzer27 benutzer27

    ja, allerdings kommt es darauf an, warum du zuviel erhalten hast. Von Amts wegen falsch berechnet: Du kannst es entweder behalten oder in Raten zurückzahlen. Wegen Falschangaben von dir oder fehlenden Änderungsmeldungen von dir: es muss sofort komplett zurückgezahlt werden oder wird von den nächsten Zahlungen einbehalten.

  • 5
    Antwort von jochenprivat jochenprivat

    Es darauf an wer den Fehler gemacht hat. Hast Du ihn gemacht durch falsche Angaben, zahlst Du zurück. Kann aber in Raten geschehen. Hat die Arbeitsgemeinschaft einen Fehler gemacht, brauchst Du es u.U. nicht zurück zu zahlen. Leider reagierst Du ja nicht auf Gegenfragen, so kommen hier vielleicht falsche Schlüße der GFler hoch.

  • 4
    Antwort von xyungeloest xyungeloest

    selbstverständlich, es ist ja geld welches dir nicht zugestanden hat.

    jede überzahlung ist zurückzuzahlen.

    Kommentar von sheela2011 sheela2011sheela2011

    Sind wir heute alleine da???

  • 3
    Antwort von Indy72 Indy72

    DH für alle, die eine Rückzahlung empfohlen haben! Allerdings muss man den Fehler seinem Geld-Sachbearbeiter melden und dann überweisen, sonst riskiert man Komplikationen!

    Kommentar von kroegerdbr kroegerdbrkroegerdbr

    Rückzahlung nur, wenn der Fehler nicht bei der ArGe liegt. Der ALG2 Emfänger kann im Normalfall davon ausgehen, dass der ALG2 Bescheid korrekt ist. Auch wenn er zu seinem Vorteil ausfällt.

    Kommentar von Indy72 Indy72Indy72

    Das stimmt so nicht. Du kriegst von der ARGE kein Geld, das Du nicht beantragst. Kriegst Du zuviel Geld, musst Du dies Melden und zurückzahlen.

    Kommentar von jochenprivat jochenprivatjochenprivat

    @Indy72, dann schau doch bitte mal hier nach:

    http://www.sozialleistungen.info/news/30.05.2007-alg-ii-rueckforderungen-eventuell-unzulaessig/

    Kommentar von Indy72 Indy72Indy72

    Nichts für ungut, aber das ist keine amtliche Quelle. Sicherlich gab es ab und zu mal Fälle, wo der Betroffene die zuunrecht zuviel Gezahlten Leistungen ausnahmsweise behalten könnte. Auf die Mehrzahl der Fälle trifft es aber nicht zu.

  • 3
    Antwort von sender sender

    Ja. Umgehend. Sofort. Pronto.

    Setz Dich mit dem Amt in Verbindung. Zeige guten Willen zur Zurückzahlung. Gestehe.

    Kommentar von kroegerdbr kroegerdbrkroegerdbr

    Weder umgehend, sofort oder pronto. Es kommt ganz auf den Grund der Überzahlung an.

    Kommentar von sender sendersender

    Zack-zack?

  • 3
    Antwort von darkangel82 darkangel82

    Ja, mußt du.

    Kommentar von kroegerdbr kroegerdbrkroegerdbr

    Nicht unbedingt.

  • 3
    Antwort von sheela2011 sheela2011

    Wie meinst Du das, rückwirkend auf ein Jahr?

    Überschuß muss immer zurückgezahlt werden, wie und wann muß D mit deinem ARGEsachbearbeiter abklären.

  • 1
    Antwort von Suedwind Suedwind

    Ich denke, dass es darauf ankommt bei wem der Fehler in der Berechnung liegt. Wenn das Amt eine falsche Berechnung gemacht hat mußte Dir ja nicht unbedingt bewußt sein, dass es zuviel war. Wenn Du aber falsche Angaben gemacht hast, dann wirst Du bezahlen müssen und mußt froh sein, wenn Du nicht noch eine Anzeige wegen Betruges bekommst.

    Kommentar von schiefe schiefe

    Es sollten zunächst das Urteil des LSG Berlin vom 11.12.2007 L 10 B 1845/07 AS ER und die (neuen) Hinweise 11.14 der Alg II-V beachtet werden, wenn Überzahlungen durch Abfindungen und Weihnachtsgeldzahlungen entstanden sind. Ansonsten interessieren zunächst nähere Begründungen. schiefe

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