Grundsätzlich sind sich Verwandte in gerader Linie ein Leben lang gegenseitig zu Unterhalt verpflichtet. Also Großeltern-Eltern-Kinder-Enkel usw. (Geschwister, Tanten, Schwäger, Schwiegereltern usw. nicht, weil keine gerade Linie bzw. nicht verwandt).
Diese (Unterhalts-)Pflicht ist aber eingeschränkt, wenn wer erwerbsfähig ist und zwischen 18 und Rentenalter steht. Dann dominiert dessen "Erwerbsobliegenheit", also Maloche für Geld geht vor. Findet er keine Arbeit, gibt es ALG I oder ALG II, das geht dann auch vor Unterhalt - zumindest ab 25 Jahren.
Ausnahme 1: Das Kind macht eine Erstausbildung. Dann ist wieder Unterhalt fällig, zumindest von den Eltern(teilen), die dazu finanziell in der Lage sind.
Ausnahme 2: Der Verwandte verliert seine Erwerbsfähigkeit (oder hatte sie nie). Dann sind dessen Verwandte wieder vorrangig unterhaltspflichtig.
(Ausnahme von Ausnahme 2: Bei reiner Grundsicherung wegen voller dauerhafter Erwerbsunfähigkeit müssen Verwandte nur Unterhalt zahlen, wenn sie über 100.000,- im Jahr verdienen; bei reiner Grundsicherung im Alter auch. Kommen dann noch Pflegekosten dazu, kommt wieder die Unterhaltspflicht zum tragen, falls die Pflegeversicherung nicht sämtliche Kosten übernehmen kann.)
Insofern ist im vorliegenden Beispiel kein Unterhalt zu haben von den Verwandten. Anders kann es aussehen, wenn das ALG II flach fällt, weil man für erwerbsunfähig erklärt wird, was wegen längerer Krankheit schon mal passieren kann.
Und nach Absatz 4 in http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html kann das auch passieren, wenn man voraussichtlich für länger als sechs Monate in eine Klinik muss.
Gruß aus Berlin, Gerd
Das stimmt so!
Danke, Marie.