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ALG I oder ALG II?????

gefragt von Technix am 02.06.2008 um 9:57 Uhr

Ich habe von August 2001 bis Ende Januar 2005 eine Ausbildung gemacht. Von Ende Januar 2005 bis Februar 2005 habe ich bei meinem Ausbildungsbetrieb gearbeitet. Von März 2005 bis November 2005 habe ich meinen Zivildienst abgeleistet. Anschließend habe ich von Dezember 2005 bis 5.August 2006 nochmal bei meinem Ausbildungsbetrieb gearbeitet. Meine Weiterbildung, die am 24.Juni 2008 endet begann erst am 9. August 2006. Somit hätte ich doch damals Anrecht auf ALGI gehabt. Habe ich aber natürlich nicht in Anspruch genommen. Jetzt will man mich mit ALGII abstempeln. Die sagten, wenn ich damals ALGI beantragt hätte, so hätte ich jetzt auch noch Restanspruch darauf. Aber das sei verjährt.Stimmt das?


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Mietnormade
beantwortet von Mietnormade am 2. Juni 2008 10:25
5x
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Nein Dein Anspruch verjährt erst nach ablauf von 4 Jahren.


moon73
beantwortet von moon73 am 2. Juni 2008 10:13
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Alle Zeiten ab Juni 2006 werden für deinen Antrag berücksichtigt. Zivildienst- oder Wehrdienstzeiten zählen mit. Deine Ansprüche verjähren nach 4 Jahren. Theoretisch dürfte dein Anspruch aus deiner Ausbildungszeit und Beschäftigungszeit noch nicht verfallen sein. Ich empfehle dir , dir auf der Seite der Arbeitsagentur den Antrag auf ALG I auszudruckenn und auszufüllen, dann läßt du über das Callcenter einen Termin geben und gibst dort deinen Antrag ab. Arbeitsuchend ab Juni 2008 mußt du dich ja auch melden.

http://kuerzer.de/I7fSsoJIy


kristin0207
beantwortet von kristin0207 am 2. Juni 2008 12:43
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Ich würde dir raten einfach den ALG I - Antrag zu stellen. Dann müssen die das ja nochmal prüfen und den Antrag stellen kannst du immer. Die müssen den auch abnehmen.

Am besten wäre es für dich bestimmt, wenn du mal zu einem Arbeitslosenverband/-verein oder sonst was gehst. Dort wirst du KOSTENLOS beraten und die meisten haben gaaaanz mächtig viel Ahnung, schreiben Widersprüche...


anonym
beantwortet von Technix am 2. Juni 2008 10:55
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Danke. Leider greift die Rechtscutzverscherung erst bei den Gerichtskosten. Ich müsste den Antrag auf ALG1 stellen. Bei einer Ablehnung sollte ich Widerspruch einlegen. Bei der 2. Ablehnung würde die Gerichtskosten erstattet werden. Schon recht blöd. Würde denn da eine Beratungsbehilfe mir was nützen vom Gericht. Denn wenn ein Anwalt das in die Wege leitet ist die Chance größer, dass es schnell bearbeitet wird. Natürlich will ich meinen Anspruch wahr nehmen.

Kommentar von A0fc7a6b9daf733da0cf5d86e1f16950smallmoon73 am 2. Juni 2008 10:59

Zuerst stellst du deinen Antrag auf ALG I und deine Chancen sind gut, daß du Geld bekommst. Ansonsten legst du Widerspruch ein und dann kannst du immer noch klagen, du bekommst übrigens Prozeßkostenbeihilfe , unabhängig von deiner Rechtschutzversicherung. Hier noch mal ein gutes Forum für dich: www.sozialhilfe24.de


anonym
beantwortet von Technix am 2. Juni 2008 11:18
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Laut einer Anwältin hätte ich eine Frist von 4 Jahre wenn ich im August 2006 den Antrag gestellt hätte. Das habe ich jedoch nicht gemacht. Aber ich kann doch noch das ALGI von August 2006 nach beantragen und somit Anrecht auf ALGI im Juli diesen Jahres.





Seehuhn
beantwortet von Seehuhn am 13. Juni 2008 14:18
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Ich würde sagen du hast keinen ALG 1 Anspruch. Vorraussetzung hierfür ist " Die Anwartschaftszeit haben Sie erfüllt, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und der eingetretenen Arbeitslosigkeit, der so genannten Rahmenfrist, mindestens zwölf Monate (das sind 360 Kalendertage, weil der Monat zu 30 Tagen gerechnet wird) in einem Versicherungspflichtverhältnis (zum Beispiel Beschäftigung, gegebenenfalls Krankengeldbezug und andere) gestanden haben."


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