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ALG 2 und arbeiter

Frage von eintellerbuntes eintellerbuntes

habe bei meiner freundin mitbekommen das wenn die frau/mann (mit einem kind) anspruch auf 60 qm haben. wie sieht das denn aus wenn mutter & kind (ALG2) mit dem vater zusammen ziehen??  muss der mann alles übernehmen (Miete, NK etc) ?  oder wird es "hälfte hälfte" geregelt??? Also, klar, wenn der mann 1800 euro verdient, dann ist es ja logisch, aber was wenn er 700 euro verdient... hoffe jemand kann mir meine frage beantworten... danke schonmal  (:

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Antworten (2)

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    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von Larah10 Larah10

    Durch das gemeinsame Kind würden sie ab dem Zusammenleben automatisch als 3er- Bedarfsgemeinschaft gelten (siehe § 7 SGB II), und sein Vermögen / Einkommen würde bei den Bedarfen von Mutter und Kind mitberücksichtigt. Ob und wieviel  ALG 2 sie letztlich bekämen, wäre abhängig von ihrer Einkommens- , Bedarfs- und Wohnsituation .
    Grundsätzlich bestünde Anspruch auf 2x Partnerregelsatz (je 328 €) plus Regelsatz für's Kind (altersabhängig) plus die angemessenen Unterkunftskosten / qm für eine 3-Pers.- Bedarfsgemeinschaft; der Alleinerziehungsmehrbedarf für die Mutter fiele weg.  Zusätzlich zum Regelsatz werden für bestimmte Personengruppen auch noch Mehrbedarfe berücksichtigt (z.B. für spezielle Ernährung bei gewissen chronischen Erkrankungen). Was als "angemessene" Miete gilt, ist kommunal unterschiedlich festgelegt . http://hartz.info/index.php?topic=5597.0 -

    Von den einzelnen Bedarfen werden dann jeweils die anrechenbaren Einkommen "abgezogen" ..  z.B. Kindergeld, Elterngeld, Lohneinkommen abzgl. Freibeträgen. Und was dann noch an ungedecktem Bedarf bleibt, leistet das Jobcenter als ALG2.
    (Kann man seinen Bedarf durch eigenes anrechenbares Einkommen plus Wohngeldanspruch plus Kinderzuschlag decken, besteht kein ALG2- Anspruch. )-

    Wenn Mutter mit Kind alleine lebt, ist der Kindesvater dem Kind gegenüber barunterhaltspflichtig (und unter Umständen auch gegenüber der Mutter -> Betreuungsunterhalt , § 1615 l BGB).

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    Antwort von seatleon2010 seatleon2010

    wenn sie zusammenziehen bilden sie eine bedarfsgemeinschaft, wenn der partner gleichzeitig der vater des kindes ist wird das auch ab tag 1. des zusammenziehens so gewertet. es besteht dann anspruch auf größeren wohnraum (75qm) und SEIN einkommen wird, bis auf einen freibetrag, voll als einkommen dem anspruch der bedarfsgemeinschaft gegen gerechnet

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