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ALG 2 neu berechnet

Frage von suny075 suny075

Hallo, ich habe einen neuen ALG2 Bescheid zugeschickt bekommen der erheblich (immerhin 266€ weniger) vom vorigen abweicht. Kenn mich mit den § leider nicht aus. Darauf stand folgende Begründung:

Der Bescheid vom .... wird gemäß §44 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB 2 zurückgenommen, da ab dem 01.02.2012 das vollständige Einkommen, hier Unterhalt für Ihre Kinder...., in die Bedarfsrechnung einfließen muß. Vorliegend wird für Kind 1 ein Höchstbetrag in Höhe von 184,00€ Ihnen als Einkommen zugerechnet. Für Kind 2 beträgt der Überhang des Kindergeldes 80,50€ welches Ihnen als Einkommen zugerechnet wird.

Ist das denn so richtig, ich dachte immer es wird sowieso alles zusammen gerechnet.

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Antworten (7)

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    RatgeberHelden Antwort von VirtualSelf VirtualSelf

    Das Ganze lässt sich hier nicht nachvollziehen.

    Grundsätzlich darf Einkommen der Kinder nur bei den Kindern angerechnet werden; die einzige Ausnahme bildet Kindergeld, das zwar formal Kindeseinkommen ist, das aber dennoch ganz oder tw. auf die Eltern verteilt werden darf, sofern das Kind es zur eigenen Bedarfsdeckung nicht benötig.

    Systematisch läuft es so, dass also der Bedarf des Kindes betrachtet wird und man dann schaut, welches Einkommen vorliegt. Kann das Kind mit Unterhalt oder anderen Einkommen seinen Bedarf voll decken, darf das übersteigende Kindergeld bei dir angerechnet werden.

    Scheinbar hat also ein Kind soviel anderes Einkommen (Unterhalt), dass sein Bedarf (Regelsatz + kopfanteilige Miete) voll gedeckt ist und das gesamte Kindergeld also bei dir berücksichtigt werden muss.
    Das zweite Kind kann seinen Bedarf aus anderem Einkommen nicht ganz decken, so dass ein Teil des Kindergeldes bis zur Deckungsgrenze bei ihm, der Rest jedoch bei dir landet.

    Ob das alles von der Höhe der Einkommen her hinkommt, kann man hier nicht sagen. Tatsache ist, dass du scheinbar nicht unerhebliche Unterhaltsleistungen bekommst.

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    Antwort von DerHans DerHans

    Kindergeld ist Einkommen, das in voller Höhe gegen gerechnet wird. Wenn das in deinem Fall bisher nicht erfolgte, kannst du noch mit einer Rückforderung rechnen.

    Die Rückforderung ist fü bis zu 4 Jahren möglich. (laufendes Jahr) plus 3 Jahre Verjährung.

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    Antwort von Eddy63 Eddy63

    Das Kindergeld würde schon immer als Einkommen angerechnet.Genauso wie Unterhalt .Das ist alles ganz normal.

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    Antwort von Rasputin6969 Rasputin6969

    Zwei Dinge :

    1. Gehen Sie über google.de zu einem Hartz-4-Berechner und geben Sie dort alle Zahlen ein. Der Rechner gibt Ihnen eine Richtung vor. Minimale Abweichungen sind möglich.

    2. Legen Sie gegen den Bescheid rein vorsorglich Widerspruch ein und beantragen Sie, daß Ihnen der Bescheid erklärt wird, da Abweichnungen in erhebrlicher Höhe drin sind !

    Auffällig ist, daß Sie von keiner Rückforderung berichten. Das wäre nämlich normal, wenn Sie vorher zu viel bekommen haben.

    =======================================================

    Gehen Sie auch über google.de zum : ELO-Forum und schauen Sie dort in der Suchfunktion !

    Kommentar von suny075 suny075

    Nein von einer Rückforderung ist nicht die Rede, ich dachte es gibt vielleicht ein neues Gesetz von dem ich noch nichts weis.

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    Antwort von maus273 maus273

    dann haben se nu mitbekommen, das das kindergeld angerechnet werden muss, haben se wohl vorher übersehen, kannst froh sein das nich zurück zahlen zu müssen, was dir bereits ausgezahlt wurde

    Kommentar von Rasputin6969 Rasputin6969Rasputin6969

    Das kann man so nicht sehen. Ist zwar erstaunlich, daß von einer Rückforderung nicht berichtet wird, weil diese üblich ist.

    Fraglich ist aber, ob eine Rückforderung "rechtensd" ist, da "einfache Leute" einen Vertrauensschutz gegenüber behördlichen Bescheiden haben. Dieser Grundsatz gilt nie für mich, wäääääääääähhhhhhhhhhhh ..............

    Kommentar von maus273 maus273maus273

    das is doch der arge egal, wenn die der meinung sind, die haben zuviel gezahlt fordern sie es zurück, egal ob dies deren meinung rechtens is oder nich

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    Antwort von elenore elenore

    Ja, das ist korrekt! Das Kindergeld darf vollständig mit den AlG II -Leistungen verrechnet werden.

    Einkommen im Sinn des SGB II ist alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält (BSG, Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R)......damit wirkt das Zuflussprinzip!!!!

    Kommentar von suny075 suny075
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    Antwort von CarisAdnavi CarisAdnavi

    Es wird nicht alles einfach so zusammen gerechnet.

    Kommentar von helmutgerke helmutgerkehelmutgerke

    das ist eine hilfreiche Superantwort! LOL

    Oh Leute, haltet euch doch zurück, wenn ihr keine Ahnung habt!

    Kommentar von CarisAdnavi CarisAdnaviCarisAdnavi

    Nein ich halte mich nicht zurück loooooooooool und wie die Frage so die Antwort. Es wird nicht alles zusammengerechnet loooooool sondern die Rechung ist hochkomplex, wenn Du mehr Ahnung hast,als ich dann erklärs mir doch besser loooooooooooooooooooool

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