Ist der dauerhafte Bezug von Hartz 4 auch bei Totalverweigerung möglich,oder fällt der Anspruch dann komplett weg, gibt es dann aufgrund von Sanktionen nichts mehr oder muss der Staat einen Grundbedarf in jedem Fall sicherstellen? Erbitte qualifizierte Antworten, keine Vermutungen.
ALG 2 Dauerbezug bei Ablehnung aller Jobangebote
Antworten (8)
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8Antwort von
PifendeckelPifendeckel
Hi,
Welche Leistungskürzungen muss ich in Zukunft befürchten, wenn ich die vermittelte Arbeit ablehne? Wenn Sie Arbeitsangebote nicht in Anspruch nehmen, können 30 % von ihrem ALG 2 für die Zeit von 3. Monaten gekürzt werden. Wenn Sie innerhalb dieser 3 Monate abermals ein Jobangebot ablehnen, kann es Ihnen passieren, dass Sie Kürzungen von (insgesamt) 60 % erfahren. Bei mehrfacher Ablehnung kann auch das gesamte Arbeitslosengeld II gekürzt werden. Sie sollten sich genaustens beraten lassen, bevor Sie Job´s ablehnen!
wenn Du mehr wissen willst, siehe Link
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/53659697e20b4a10c.php
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1Antwort von
TerezzaTerezza
das hab ich gefunden:
Dauer der Sanktion Die Absenkung des ALG 2 bzw. der komplette Wegfall sind auf drei Monate begrenzt. Die Absenkung beginnt mit dem Monat, der dem bekannt gebenden Bescheid folgt. Bevor das Jobcenter einen Absenkungsbescheid erlässt, muss sie dem Hartz IV Empfänger die Möglichkeit zu einer Anhörung geben. In der Anhörung muss auf die drohenden Maßnahmen hingewiesen werden und es muss eine Frist zur Stellungnahme von ca. 2 Wochen eingeräumt werden.
Die Absenkung tritt hingegen sofort ein, wenn sie im Zusammenhang mit einer Sperrzeit oder dem Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I erfolgt.
Während der Dauer der Absenkung besteht kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, also auf Sozialhilfe nach dem SGB XII.
Gegen die Sanktion sind Widerspruch und Klage beim Sozialgericht möglich. Diese haben jedoch keine aufschiebende Wirkung, dass heißt die Absenkung bleibt bestehen. Es besteht nur die Möglichkeit in einem Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Sozialgericht zu beantragen. http://www.sozialhilfe24.de/hartz-iv-4-alg-ii-2/sanktionen-pflicht-verstoesse-ei...
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beangatobeangato
der Anspruch fällt komplett weg.
Je nachdem, wie alt der ALG-II-Empfänger ist:
bei U 25 100% Wegfall incl. der Miete für 3 Monate
bei Älteren ist es gestaffelt, kann aber bei 3 zusammenfallenden Sanktionen auch 100 %betragen.
Bei ALG II gibt es die Mitwirkungspflicht. Man muss ja eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben, da hängt auch die Rechtsfolgebelehrung dran.
Nötigenfalls gibt es bei Komplettwegfall Lebensmittelgutscheine, das ist dann der Grundbedarf. Mehr gibt es nicht.
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397kg397kg
Wenn du unberechtigt ablehnst, wird zunächst mal um 30% gekürzt.
Wenn das so weiter geht, kann sogar auf Null gekürzt werden.
Dir bleibt dann nur noch das Betteln.
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macbesmacbes
Nein, das ist nicht möglich. Dazu lies Dir bitte das SGB durch. Dort steht u.a. drin, wer Anspruch auf ALG 2 hat und welche Pflichten man beim Bezug hat.
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casileincasilein
Ja, bei Totalverweigerung wird das Alg2 schrittweise bis auf 0 sanktioniert, incl. Miete und Krankenversicherung. Während der Sanktion werden weiterhin Eigenbemühungen erwartet, ansonsten wird eine erneute Sanktion ausgesprochen, es gibt also eine Verlängerung. Während der Sanktion hat man ggf. Anspruch auf Sachleistungen (=Lebensmittelgutscheine).
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DerHansDerHans
Was denkst du, wieso es 200.000 Obdachlose in Deutschland gibt?. Irgendwann ist das Ende der Fahnestange erreicht. Von da an heißt es: weiterklettern auf eigene Gefahr.
Wenn du denkst, du kannst alles ablehnen, hast du schlechte Karten. Dann musst du dir das auch leisten können.
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helmutgerkehelmutgerke
Alg2 Sanktion
Wer Arbeitslosengeld 2 erhält, darf angebotene Jobs nicht so einfach ablehnen, sonst drohen ihm scharfe Sanktionen. Damit Langzeitarbeitlose so schnell wie möglich wieder in Lohn und Brot kommen, dürfen sie von der Arbeitsagentur vermittelte Jobangebote nicht so einfach ablehnen. Denn ansonsten müssen sie mit Kürzungen der Leistungen rechnen. Früher bekamen Arbeitsunwillige lediglich weniger Geld vom Staat. Die Kosten für Miete und Heizung wurden jedoch weiter übernommen. Bereits seit Januar 2007 jedoch fallen auch die weg, wenn Jobangebote ausgeschlagen werden. Deshalb sind Arbeitslose künftig gezwungen, jeden Job anzunehmen. Das heißt: Auch die, die unter Tariflohn oder dem ortsüblichen Entgelt bezahlt werden. Auch Nachtarbeit, Teilzeit- und Minijobs oder gemeinnützige Arbeiten gelten demnach als zumutbar. Dazu zählen auch Angebote, die nicht der eigenen Ausbildung entsprechen.
Die Zumutbarkeitsgrenze
geht soweit, dass man beispielsweise einem Ingenieur einen Job als Lagerarbeiter anbieten kann. Den darf er nicht abschlagen. Es sei denn, er beweist seine ablehnende Haltung durch wichtige Gründe. Gründe können krankheitsbedingt sein, die möglicherweise noch nicht bekannt waren. Wer grundlos einen Job ablehnt, nach einer Zusage nicht antritt oder abbricht, muss mit Sanktionen der Jobcenter rechnen.
Die sind in drei Stufen gestaffelt.
Bei der ersten Ablehnung eines Jobangebotes wird die staatliche Regelleistung von monatlich 374 Euro um 30 Prozent gekürzt - und zwar für drei Monate. Bei einem zweiten "Nein" innerhalb eines Jahres bekommt der Betroffene 60 Prozent weniger Arbeitslosengeld. Lehnt er im gleichen Jahr noch ein drittes Mal ab, werden die Zahlungen komplett gestrichen, und zwar inklusive Zuschläge.
Das ist so nur teilweise richtig...eine Sanktion darf niemals zur Obdachlosigkeit führen!Die Miete wird trotzdem gezahlt, direkt an den Vermieter.
Das ist nur eine "Kann-Leistung:
Für junge Erwachsene von 15 bis unter 25 Jahren sind verschärfte Sanktionen vorgesehen:
bei einer ersten Ablehnung einer zumutbaren Arbeit, Arbeitsgelegenheit, Eingliederungsmaßnahme, z.B. Praktikum, Bewerbungstraining oder des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung oder der in einer Vereinbarung festgelegten Pflichten wird das ALG II auf die Übernahme der Unterkunfts- und Heizkosten beschränkt.
Existenzielle Notlagen, z.B. Ernährungsnot können vom Leistungsträger (ARGE/Optionskommune) durch ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen abgedeckt werden, z.B. durch Lebensmittelgutscheine, Kleidung.
bei einer ersten wiederholten Ablehnung innerhalb eines Jahres entfällt das gesamte ALG II, auch die Leistungen für Unterkunfts- und Heizkosten. Der Leistungsträger (ARGE, Optionskommune)
ABER:
kann einzelfallbezogen die Unterkunfts- und Heizkosten weiterzahlen oder rückwirkend übernehmen,
ABER NUR:
" wenn sich der junge Erwachsene nachträglich bereit erklärt, seine Pflichten zu erfüllen".
Quelle:
Jonny Bruhn Tripp Gisela Tripp Sanktionen für Leistungsbezieher des ALG II, § 31 SGB II