Darf ein Bezieher von ALG 1 Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung haben ? Werden diese Einnahmen auf das ALG 1 angerechnet ?
ALG 1 und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, wie geht das ?
Antworten (7)
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1Antwort von
mig112mig112
Schwachsinn! ALG1 ist sozusagen eine Versicherungsleistung - da wird nix angerechnet...
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1hoss431hoss43 Nur zum Teil richtig: Es ist zwar eine Versicherungsleistung, aber die Einnahmen werden, wenn sie einen gewissen Freibetrag überschreiten, vom ALG1 abgezogen.
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mig112mig112 werden sie natürlich nicht! Es gibt immer rund 60% vom Einkommen.
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mig112mig112 Wie kommst du auf eine derart falsche Antwort??? Anrechnung von Einkünften!? So ein Unfug?
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bitmapbitmap ''da wird nix angerechnet...''
''nix'' ist auch nicht so ganz richtig (es sei denn, es bezieht sich auf die obige Frage). Ansonsten gibts schon eine Anrechnung ... und zwar bei Erwerbstätigkeit (auch bei selbständiger).
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1Antwort von
corvettedrvcorvettedrv
soweit ich informiert bin werden die einnahmen erst beim ALG 2 mit berechnet
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daeversdaevers Richtig!
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carlottecarlotte
ALG1 bitte nicht mit ALG2 verwechseln! Und Einnahmen darf/soll man sowieso immer haben, das ist ja wohl nicht das Problem. Angeben muss man sie, denn es ist nicht okay, hohen Verdienst zu haben und Lohnersatzleistungen zu beziehen. Schließlich ist ALG2 (nicht ALG1!) da, wenn kein eigener Verdienst da ist. ALG1 hingegen ist ein Versicherungsfall im Sinne der Arbeitslosenversicherung.
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1hoss431hoss43
Ja, darf er. Die Einnahmen werden, wenn sie den Freibetrag überschreiten, vom ALG1 abgezogen.
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bitmapbitmap Wo steht denn das?
Im § 141 SGB III find ich nichts dazu.
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1hoss431hoss43 Hüstel
§ 141 Anrechnung von Nebeneinkommen
>>>(1) Übt der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 119 Abs. 3 aus, ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 165 Euro in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen. Handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit oder eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, sind pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen, es sei denn, der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach.<<<
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§ 119 Arbeitslosigkeit
>>>(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.<<<
Vermieter sein ist eine selbständige Tätigkeit, so wurde es mir auf dem AA erklärt.
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bitmapbitmap Seit wann haben Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung etwas mit einer Erwerbstätigkeit zu tun?
... Und nein, mit einer selbständigen Tätigkeit hats auch nichts zu tun.
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gebar63gebar63
Natürlich darfst du das! Natürlich rechnet dir die Arge das als Einkommen an und du kriegst entsprechend weniger oder nichts mehr, je nachdem!
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mig112mig112 ein ZONK für diese Antwort!!
Kommentar von
bitmapbitmap Die ARGE hat mit ALG I gar nichts zu tun.
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rotiusrotius
denke schon dass sie angerechnet werden, es wird ja von deinem gesamten monatlichen einkommen ausgegangen
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Angerechnet wird Einkommen aus Erwerstätigkeit (auch aus selbständiger). Näheres dazu siehe -> http://www.buzer.de/gesetz/6003/a82941.htm