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ALG 1, höheres Nebeneinkommen als 165,00€

Frage von Makungo Makungo

Hallo, Ich habe folgendes Problem: Ich bin 22 Jahre und beziehe seite Juni 2010 ALG1 in Höhe von ca. 200,00€. Parallel zu dem ALG1 habe ich eine Nebentätigkeit als Pizzazusteller (Dienstleistungverhältnis) angenommen. Bei dieser Nebentätigkeit habe ich einen Verdienst von ca 320,00€/Monat. Ich weis, das ich bei einer Nebetätigkeit bei ALG1 nur 165,00€ verdienen darf und max 14,99 Stunden in der Wocher arbeiten darf. Bei der Tätigkeit als Pizzalieferant habe ich natürlcih auch Nebekosten wie z.B. Versicherung und Benzin für mein Auto mit dem ich die Pizzas ausliefere. Nun meine Frage, gibt es eine Möglichkeit diese Nebenkosten mit zu berechnen? Sprich ist es möglich die 320,00€ zubehalten, mit der Begründung, dass die Einnahmen, welche über dem Freibetrag von 165€ liegen, mit den Nebekosten zu verrechenen?

Vielen Danke für eure Hilfe MfG

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Antworten (3)

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    Antwort von SchalkeFan3 SchalkeFan3

    Der erzielte NV wird angerechnet. Auf alle Fälle angeben, da ein Datenabgleich stattfindet und bei nichtangabe des NV vom Zoll als Straftat verfolgt wird. Auszug zum NV: Während des Bezuges von Arbeitslosengeld dürfen Sie eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit beziehungsweise Beschäftigung ausüben und ein Nebeneinkommen erzielen.

    Die Nebenbeschäftigung darf allerdings einen zeitlichen Umfang von 15 Stunden wöchentlich nicht erreichen. Erreicht oder überschreitet die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit 15 Stunden, besteht wegen fehlender Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr. Gegebenenfalls ist eine erneute Arbeitslosmeldung erforderlich.

    Sofern Sie eine Nebenbeschäftigung mit weniger als 15 Wochenstunden ausüben, wird Ihr Nebeneinkommen angerechnet. Dabei bleiben jedoch 165 Euro monatlich anrechnungsfrei.

    Wichtig ist, dass Sie jede Nebenbeschäftigung der Agentur für Arbeit unverzüglich und ohne Aufforderung melden. Sonderfälle beim Nebeneinkommen

    Besonderheiten hinsichtlich des anrechnungsfreien Entgelts gelten dann, wenn Sie während der letzten 18 Monate vor der Anspruchsentstehung neben einem Versicherungspflichtverhältnis

    * eine geringfügige Beschäftigung oder
    * eine selbstständige Tätigkeit oder eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger im Umfang von wöchentlich weniger als 15 Stunden mindestens 12 Monate ausgeübt haben.
    

    In diesem Fall bleibt Nebeneinkommen bis zur Höhe des während der letzten 12 Monate in dieser Tätigkeit erzielten durchschnittlichen Entgelts anrechnungsfrei, es sei denn, der monatliche Mindestfreibetrag von 165 Euro wäre höher.

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    Antwort von Jorgfried Jorgfried

    Falls du die Nebentätigkeit schon vorher hattest, wird der Verdienst nicht angerech. Ansonsten ... wenn du nicht als Angestellter sondern selbständig arbeitest, kannst du die Kosten abziehen. Als Angestellter würde ich das trotzdem versuchen. Oder mit dem AG einen Deal machen, dass er die Autokosten direkt übernimmt und dafür weniger Lohn zahlt.

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