Abgabeverbote
Durch die in den §§ 9 und 10 geregelten Abgabeverbote für Alkohol und Tabak an Minderjährige soll der gesundheitsgefährdende Konsum beschränkt werden und gesundheitliche Schäden durch Suchtverhalten vermieden werden.
Ein absolutes Abgabeverbot für Alkohol gilt für branntweinhaltige Getränke (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1), davon erfasst sind zunächst alle Getränke, die durch Destillation gewonnen werden. Z.B. Rum, Wodka, Weinbrand. Darüber hinaus aber auch alle „Mixgetränke“, die mit Branntwein versetzt sind. Z.B. Longdrinks, Alco-Pops, Punsch, Grog etc. Ebenso gehören dazu Lebensmittel, die Weinbrand in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, so etwa Eisbecher mit Likör. Andere alkoholische Getränke i.S.d. § 9 Abs. 1 sind z.B. Wein, Sekt, Apfelwein und Bier.
Der Schutz vor Tabakkonsum wird durch § 10 geregelt. Als Besonderheit ist hier insbesondere auf die Übergangsvorschrift im Hinblick auf die Abgabe von Tabak in Automaten hinzuweisen. Da ein erheblicher Anteil des Absatzes an Tabakwaren in Deutschland über Automaten stattfindet soll dieser Vertriebsweg in Zukunft eingeschränkt werden. (vgl. § 10 Abs. 2) Wegen der hohen zu erwartenden Vertriebskosten gilt das Verbot erst ab 2010.
Straf- und Bußgeldvorschriften für Veranstalter und Gewerbetreibende finden sich in §§ 27 und 28 JuSchG.
Quelle = Internet Polizei Hessen (über GOOGLE)
http://www.polizei.hessen.de/internetzentral/nav/e2b/broker.jsp?uTem=bff71055-bb1d-50f1-2860-72700266cb59&uCon=eea20903-ba84-0ffa-4684-51611142c388&uBasVariantCon=ed83d448-9a76-4e11-8a5b-28e46ce02000
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