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Aktuelle Gesetzeslage JuSchG

Frage von Aeras Aeras

Hallo liebe Leute.

Ich bin zunehmends verwirrt, ob Alkoholverkauf an Jugendliche nun generell untersagt ist, oder immer noch die "Bier-Grenze" von 16 Jahren gilt. Bei Tabak ebenso.

Ich habe zig Themen dazu gefunden, doch weiß ich nicht ob ich etwas verpasst habe. Erst gerade sagte mir ein Kioskbesitzer, jeglichen Alkohol dürfe er laut Gesetz nur an volljährige Personen vertreiben. Supermarkt verkauft immernoch Bier an Jugendliche.

Ich wäre dankbar endlich einmal aufgeklärt zu sein.

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Antworten (4)

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    Antwort von Aeras Aeras

    Danke euch.

    Gibt es gewisse Schulungen für Interessierte, zwischen den alkoholischen Getränken zu unterscheiden?

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    Antwort von america america

    Abgabeverbote

    Durch die in den §§ 9 und 10 geregelten Abgabeverbote für Alkohol und Tabak an Minderjährige soll der gesundheitsgefährdende Konsum beschränkt werden und gesundheitliche Schäden durch Suchtverhalten vermieden werden.

    Ein absolutes Abgabeverbot für Alkohol gilt für branntweinhaltige Getränke (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1), davon erfasst sind zunächst alle Getränke, die durch Destillation gewonnen werden. Z.B. Rum, Wodka, Weinbrand. Darüber hinaus aber auch alle „Mixgetränke“, die mit Branntwein versetzt sind. Z.B. Longdrinks, Alco-Pops, Punsch, Grog etc. Ebenso gehören dazu Lebensmittel, die Weinbrand in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, so etwa Eisbecher mit Likör. Andere alkoholische Getränke i.S.d. § 9 Abs. 1 sind z.B. Wein, Sekt, Apfelwein und Bier.

    Der Schutz vor Tabakkonsum wird durch § 10 geregelt. Als Besonderheit ist hier insbesondere auf die Übergangsvorschrift im Hinblick auf die Abgabe von Tabak in Automaten hinzuweisen. Da ein erheblicher Anteil des Absatzes an Tabakwaren in Deutschland über Automaten stattfindet soll dieser Vertriebsweg in Zukunft eingeschränkt werden. (vgl. § 10 Abs. 2) Wegen der hohen zu erwartenden Vertriebskosten gilt das Verbot erst ab 2010.

    Straf- und Bußgeldvorschriften für Veranstalter und Gewerbetreibende finden sich in §§ 27 und 28 JuSchG.

    Quelle = Internet Polizei Hessen (über GOOGLE)

    http://www.polizei.hessen.de/internetzentral/nav/e2b/broker.jsp?uTem=bff71055-bb1d-50f1-2860-72700266cb59&uCon=eea20903-ba84-0ffa-4684-51611142c388&uBasVariantCon=ed83d448-9a76-4e11-8a5b-28e46ce02000

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    Antwort von Pinguin Pinguin

    Ab wann man das darf weiß ich nun auch nicht so genau, es soll nur gesagt sein:

    Supermärkte und Kioskbesitzer halten sich nicht daran, es zählt ja der Profit!

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    Antwort von wj2000 wj2000

    Erst ab 18 jahre gibt es Alkohol und Zigaretten.

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