Aktenvermerk Polizei nicht korrekt

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Da handelt s sich um Vorgänge, welche in den strafrechtlichen Bereich gehen und da in einem solchen Fall kein zivilrechtlich relevanter Streitwert anfällt, würde ich mich wehren.

Wer sich an ein paar gesellschafliche Grundregeln hält, wird niemals in so eine Situation kommen - also: Selber schuld....

Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen sie ihren Anwalt.

Da kann Dir niemand helfen ! Deine Ausführungen beschreiben lediglich Deine Fanthasie allerdings ohne Sachkenntnis der rechtlichen Materie ! Auch Schwindeln will gelernt sein !

Warum sollte ich denn so etwas erfinden?? Ich hab den Sachverhalt natürlich verkürzt dargestellt, will ja hier nicht mit Romanen langweilen. Falls es jemanden interessiert: Laut meinem Anwalt kann man den Aktenvermerk mittels einer schriftlichen Richtigstellung aus seiner Sicht schildern.

Den Straftatbestand der gefährlichen Bedrohung gibt es nicht. Und verhaftet wurdest du ganz sicher nicht, vielleicht vorläufig festgenommen. Und du darfst keine Vernehmung deiner Person aufzeichnen, des Weiteren bekommst du keine Akteneinsicht.

Und ich bin außerdem eher der Meinung, dass du eine blühende Phantasie hast und dir zu viele schlechte Krimis ansiehst.

Also er gab an, dass ich ihn ihm Streit mit einem Messer bedroht habe und das stimmt aber nicht. Deswegen musste ich ja für eine Aussage auf die Polizeistation (Österreich). Das heißt wohl gefährliche Drohung.... Natürlich kann ich als Beschuldigte Akteneinsicht benatragen, was ich auch getan habe. Ich wollte ja lediglich wissen, ob eineR von euch, eine Idee hat, warum offensichtlich falsche Sachen, die ich ja mittels Audioaufzeichnung problemlos widerlegen könnte, in den Vermerk der Polizei aufgenommen wurde?

@Summerstar1986

Der Kreis derjenigen, die ein Recht auf Akteneinsicht haben, ist begrenzt. Zunächst hat der Beschuldigte ein Akteneinsichtsrecht, welches regelmäßig durch den Verteidiger wahrgenommen wird (§ 147 Abs. 1 StPO). Ist allerdings die Ermittlung noch nicht abgeschlossen, so kann dem Verteidiger die Einsichtnahme verweigert werden, wenn durch die Einsichtnahme der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte, § 147 Abs. 2 StPO. Der Verteidiger darf Fotokopien der Akten anfertigen und diese seinem Mandanten zur Kenntnis geben. Die Weitergabe der Originalakten an den Beschuldigten ist dagegen unzulässig.