Duerfen Ra. Akten in einem Heizungskeller (nicht seinen eigenem) aufbewahrt werden und dabei der Keller fuer die Eigentuemer dieses Hauses verschlossen sein?
D.
Duerfen Ra. Akten in einem Heizungskeller (nicht seinen eigenem) aufbewahrt werden und dabei der Keller fuer die Eigentuemer dieses Hauses verschlossen sein?
D.
Da es nicht sinnvoll ist, dass die Hauseigentümer nicht an ihre eigene Heizung herankommen, wohl eher nicht.
wenn ein Hausmeisterservice vernünftig verfügbar ist, haben Eigentümer im Heizungskeller nichts zu suchen und bei den Akten kommt es darauf an, von wem sie sind. Wenn es sich um Akten der Gemeinschaft handelt, ist dagegen wohl wenig einzuwenden, da eine Brandgefahr dort sehr gering ist, aber da redet dann sowieso der Kaminkehrer ein Wort mit, wenn er eine Brandgefahr sieht. Akten eines einzelnen Eigentümers haben dort nichts zu suchen, da es sich um Gemeinschaftseigentum handelt, aber das kannst Du ja in der Eigentümerversammlung vorbringen.
nein, nein und nochmals nein.
man möge doch irgendwo noch "gesunden menschenverstand" vermuten, die diese frage aus sich selbst beantwortet.
Rechtsanwälte unterliegen nicht nur dem Datenschutz sondern auch der Schweigepflicht nach dem Strafgesetzbuch. Sie haben also besondere Sorgfalt darauf zu legen, dass ihre Akten Dritten nicht zugänglich werden.
Das bedeutet insbesondere:
die Räume, in denen Akten lagern, müssen verschlossen sein.
die Schränke, in denen die Akten untergebracht sind, müssen ebenfalls verschlossen sein.
Menschen, die in Kontakt mit den Akten kommen könnten, unterliegen der gleichen Schweigepflicht wie der Rechtsanwalt und müssen entsprechend unterwiesen sein.
andere Leute (z.B. Putzkräfte, Hausmeister, Schornsteinfeger etc.) dürfen nur unter Aufsicht in die Nähe der Akten kommen
Wie sich das in Deinem Fall auswirkt, ist nicht klar, da wir kaum etwas über die örtlichen Verhältnisse wissen.
Akten im Heizungskeller müssen verschlossen sein, wenn sie dort aufbewahrt werden sollen. Der Durch- und Zugang zur Heizunganlage muß frei bleiben und künftig auch sein. Der Fluchtweg aus der Heizungsanlage darf nicht beeinträchtigt werden.
Für Akten eines Dritten sollte man allein aus Verwahrungsgründen und der daraus entstehenden Haftung ein anderer geeigneterer Platz gefunden werden, wo nicht die Hauptgründe in der Heizungsunterhaltung liegen. Man muß bei einer solchen Lagerung im Heizungsraum auch auf die Staubfreiheit, den Freiraum vor dem Brenner und den anderen technischen Einrichtungen und einen evtl. Wasseraustritt aus der Heizung beachten!
Auskünfte durch den zuständigen Bezirkskaminkehrermeister einholen!
Das kommt auf die Größe der Heizung an; wenn nach Landesbauordnung ein "Heizraum" notwendig ist dürfen dort keine zusätzlichen Brandlasten gelagert werden, bei "Aufstellräumen" schon.
Davon unabhängig muss der Heizungskeller natürlich immer zugänglich sein.
Und ob die Lagerung von Rechtsanwaltsakten in einem nicht abgeschlossenen Heizungskeller aus Gründen des Datenschutzes und nach den Verhaltensrichtlinien der Rechtsanwälte zulässig ist darf bezweifelt werden.
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