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AG2-Zahlungseinstellung?!

Frage von Topie Topie

Hallo,

mein Bekannter hat einen Brief von der Arge erhalten in dem steht, dass die Zahlung zum 1. November 2008 aufgehoben wird.

Bisher galt für sie:

3 Kinder ( 3,7 und 9 Jahre) und Ehepaar:

Kindergeld 462,00 € Nettogehalt der Frau 480,00 € AG 2 von Frau 440,00 € AG 1 von Mann 612,00 €

Gesamtmiete betrug 456,59 €

Jetzt ist er auch arbeiten und bekommt 850,00 € Netto.

Er soll nun KIndergeldzuschlag und Wohngeld beantragen und fällt somit aus AG 2 raus.

Laut einer gewissen Homepage, wo man das alles schon mal ausrechnen lassen kann, heißt es er würde 169,00 € Wohngeld bekommen und KEINEN Kindergeldzuschlag.

Nun meine Frage, können die das so kurzfristig vor Zahltag machen und steht ihm das auch wirklich zu?

LG Antje

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Antworten (6)

  • 4
    Antwort von Halbwissen Halbwissen

    Ja das dürfen sie ganz kurzfristig machen. Sie würden es auch tun wenn sie es nicht dürften. Schnell einen Wohngeldantrag stellen und Druck machen. Wenn es keinen Kindergeldzuschlag gibt, sofort wieder bei der Arge Hilfe beantragen. Im Zweifelsfall immer einen Fachanwalt für Sozialrecht nehmen. Geht für 10,- Euro per Beratungsschein

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    Antwort von comhexe comhexe

    vielleicht auch ganz interesssant,weil alleinerziehende ein wahlrecht haben ob sie alg2 oder kindergeldzuschlag nehmen.

    Quelle Seite des bundesministeriums für familie

    Eltern, die im Inland wohnen und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, erhalten Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG (Einkommensteuergesetz) als Steuervergütung.

    Kinderzuschlag

    Es ist ein wichtiges familienpolitisches Anliegen, Situationen vorzubeugen, in denen Familien allein wegen ihrer Kinder auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind. Der Kinderzuschlag ist für Eltern vorgesehen, die zwar mit eigenem Einkommen ihren (elterlichen) Bedarf abdecken, jedoch ohne den Kinderzuschlag wegen des Bedarfs der Kinder Anspruch auf Arbeitslosengeld II hätten.

    Der Kinderzuschlag wurde zum 1. Oktober 2008 weiterentwickelt. Um mehr Familien mit dem Kinderzuschlag erreichen zu können, ist die Mindesteinkommensgrenze deutlich abgesenkt und einheitlich festgelegt worden. Die Anrechnung für Einkommen aus Erwerbstätigkeit wurde von 70 Prozent auf 50 Prozent abgesenkt. Neu eingeführt wurde ein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme von Kinderzuschlag und Leistungen der Grundsicherung für jenen Personenkreis, der bei Beantragung von Arbeitslosengeld II Anspruch auf Leistungen für einen Mehrbedarf hätte, also insbesondere für Alleinerziehende.

    • Berechtigte sind die Eltern bzw. Elternteile, in deren Haushalt die Kinder leben. Für den Anspruch auf Kinderzuschlag werden die unter 25-jährigen Kinder berücksichtigt, für die die berechtigte Person auch Kindergeld erhält. Kinder des Berechtigten, die bei dem anderen Elternteil leben, sind nur bei diesem zu berücksichtigen.
    • Der Kinderzuschlag setzt voraus, dass der Elternteil/die Eltern über ein bestimmtes Mindesteinkommen verfügen (Mindesteinkommensgrenze): 600 Euro für Alleinerziehende und 900 Euro für Paare. Zugleich muss das Einkommen so hoch sein, dass es grundsätzlich ausreicht, den eigenen Bedarf ohne den Bedarf der Kinder zu decken (Bemessungsgrenze errechnet aus Alg II-Regelleistungen zuzüglich der anteiligen Miete). Denn es ist das Ziel, aufbauend auf diesem Einkommen den Bedarf der Kinder durch den Kinderzuschlag, das Kindergeld und das anteilige Wohngeld zu decken. Die Höchsteinkommensgrenze darf nicht überschritten werden (Bemessungsgrenze zuzüglich Gesamtkinderzuschlag). Der Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt ebenfalls, wenn auch bei seiner Zahlung ein Anspruch auf ALG II nicht ausgeschlossen wäre, das heißt wenn der ALG II-Bedarf nicht in voller Höhe abgedeckt würde.
    • Der Kinderzuschlag beträgt maximal 140 Euro monatlich je Kind und deckt zusammen mit dem Kindergeld in Höhe von monatlich 154 Euro den durchschnittlichen Bedarf von Kindern. Hinsichtlich des Wohnbedarfs ist das bei gegebener Einkommenshöhe zustehende Wohngeld zu berücksichtigen.
    • Einkommen beziehungsweise Vermögen des Kindes, das heißt auch Unterhaltsleistungen und Unterhaltsvorschuss, ist immer bedarfsmindernd in voller Höhe auf den Kinderzuschlag anzurechnen.
    • Bei einem Einkommen oder Vermögen der Eltern wird seit dem 1. Oktober 2008 in dem Einkommensbereich zwischen Mindesteinkommensgrenze und Bemessungsgrenze der Kinderzuschlag grundsätzlich in voller Höhe gezahlt. Berücksichtigt wird hierbei zum Beispiel auch Einkommen und Vermögen von Partnern, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben. Überschreiten Einkommen und Vermögen der Eltern die Bemessungsgrenze, wird der Kinderzuschlag gemindert. In welcher Höhe Einkommen beziehungsweise Vermögen zu berücksichtigen sind, richtet sich grundsätzlich nach den für das ALG II maßgeblichen Bestimmungen.
    • Für die Anrechnung des Einkommens und Vermögens der Eltern kommt es allein auf die neue Bemessungsgrenze an, deren Höhe richtet sich nach den ALG II-Regelleistungen zuzüglich der anteiligen Miete (sie entspricht in der Höhe der bisherigen pauschal am elterlichen Bedarf orientierten alten Mindesteinkommensgrenze). Um einen Erwerbsanreiz zu bieten, wird Erwerbseinkommen der Eltern, das ihren eigenen Mindestbedarf überschreitet, nur zu 50 Prozent angerechnet. Einkommen aus öffentlichen und privaten Transfers sowie Kapitaleinkünfte werden dagegen voll angerechnet, weil es insoweit eines Erwerbsanreizes nicht bedarf. Bei unterschiedlichen Einkünften (Erwerbseinkommen und Transfers) wird das Erwerbseinkommen privilegiert, das heißt es wird primär der Zone oberhalb der Bemessungsgrenze, in der nur eine teilweise Anrechnung erfolgt, zugerechnet.
    • Neu eingeführt wurde ein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme von Kinderzuschlag und Leistungen der Grundsicherung für jenen Personenkreis, der bei Beantragung von Arbeitslosengeld II Anspruch auf Leistungen für einen Mehrbedarf hätte. Das betrifft Alleinerziehende, aber auch behinderte Menschen und Personen, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwendiegen Ernährung bedürfen. Mit dem neuen Wahlrecht kann vor allem die besondere Situation von Alleinerziehenden besser berücksichtigt werden. Der Zugang zum Kinderzuschlag wird ihnen erleichtert. Sie sind nicht mehr aufgrund ihres durch den Mehrbedarf erhöhten Bedarfs vom Kinderzuschlag ausgeschlossen. Denn der Kinderzuschlag kann in Anspruch genommen werden, wenn die üblichen Vorraussetzungen für den Kinderzuschalg erfüllt sind und Hilfebedürftigkeit zusammen mit dem Kindergeld und dem Wohngeld zwar nicht vollständig, aber bis auf die Mehrbedarfe vermieden werden kann.
    • Der Kinderzuschlag ist eine Familienleistung. Deshalb wird er folgerichtig im Bundeskindergeldgesetz verankert und von den Familienkassen ausgezahlt.

    Im Zusammenhang mit den Änderungen zum Kinderzuschlag wurden von Bundestag und Bundesrat auch Verbesserungen beim Wohngeld beschlossen, die zum 1. Januar 2009 in Kraft treten werden. Unter Berücksichtigung der Änderungen zum Ausbau des Wohngeldes sind für die Weiterentwicklung des Kinderzuschlags ab dem Jahr 2009 gegenüber dem derzeit geltenden Recht zusätzliche Kosten in Höhe von insgesamt etwa 265 Millionen Euro brutto jährlich zu erwarten.

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    Antwort von Siam1 Siam1

    Als Hartz 4 Empfänger gilts du als arbeitssuchend und mußt zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.Bei Arbeitsaufnahme fällst du aus Alg 2 heraus. Dann gibt es wieder für dich Wohngeld(beim Hartz 4 Empf.ist das in der Regelleistung mit einberechnet.)Mit dem Kindergeld ist vermutlich genauso zu verfahren.. Besser nochmals den Sachbearbeiter befragen.Vielleicht findest Du hier etwas Brauchbares http://www.sozialhilfe24.de/alg2-rechner.html

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    Antwort von Berserker Berserker

    Da er eine Arbeit hat, entfällt der Anspruch auf ALGII. Soll sich mal mit seinem SB zusammensetzen

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    Antwort von comhexe comhexe

    also wenn es nur daran liegt das er jetzt diesen Kids zuschlag und Wohngeld beantragen kann, dann kann er widerspruch einlegen und es ablehnen und ARGE weiter beziehen. Seit 1.10 gibt es den, und so wollen sie die Leute von der ARGE wegbringen, allerdings muß man es nicht machen, wenn man dann schlechter gestellt ist

    Kommentar von Siam1 Siam1Siam1

    Woher hast du diese Information? (interssiert mich auch

    Kommentar von comhexe comhexe

    es gibt in jeder Stadt eine stelle die sich mit der ARGE uund ihren machenschaften auskennt. Bei uns ist das die Diakonie, da sitzen zwei frauen die sind Profis in diesem Gebiet. Hab da mal nachgefragt weil ich bis vor kurzem auch AG2 bezogen habe. Mir wurde nämlich auchgesagt ich sollte das mit dem Kids und dem Wohngeld machen, aber man kann das ablehnen wenn man dort schlechter wegkommt als bei der ARGE. Allerdings sagen die dir das nicht.

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    Antwort von wolle59 wolle59

    Kein Anspruch mehr also aufgehoben ab dem Tag der Arbeitsaufnahme. Ob Kgzuschlag weg fällt weiß ich doch nicht,

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