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Afa bei Gewinnüberschußrechnung

Frage von yomisma yomisma

Ich bin seit März 2009 selbstständig als Freiberufler mit Kleinuntenehmer Regelung und bin gerade dabei meine erste EÜR zu machen. Ich habe letztes Jahr in Februar einen Computer gekauft. Darf ich AFA für diesen Computer berechnen?

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Antworten (2)

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    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von gruenderlexikon gruenderlexikon

    EnnoBecker hat schon alles recht umfangreich und genau geschrieben, kann mich dem nur anschließen. Das Stichwort heißt hier vorweggenommene Betriebsausgaben, wenn du also vor der eigentlichen Gewerbeanmeldungen bereits Aufwendungen hattest, kannst Du diese mit einer ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung durchaus als Betriebsausgaben in deiner Einnahmenüberschussrechnung als Kosten oder in diesem Fall Abschreibungen ansetzen. Voraussetzung ist aber, ich betone es nochmals, eine Rechnung, aus der hervorgeht, dass die Kosten wirtschaftlich deinem neuen Unternehmen zuzurechnen sind und auch zeitnah entstanden sind. Der Laptop oder PC muss also unmittelbar vor deiner Gewerbeanmeldung gekauft worden sein, dann kannst du ihn mit dieser Rechnung als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend machen. Andernfalls wird er, so wie beschrieben, vom Privatvermögen in das Betriebsvermögen mit dem so genannten Teilwert eingelegt und entsprechend abgeschrieben. Für weitere Ausführungen und Berechnungen würde ich dir einen Steuerberater empfehlen, es bringt sonst nichts, wenn Du keine Ahnung hast und am Ende mehr falsch machst als du dabei gespart hast.

    http://www.betriebsausgabe.de/vorweggenommene-betriebsausgaben-42.html

  • 1
    Antwort von EnnoBecker EnnoBecker

    Ich unterstelle mal, dass der Rechner beruflich genutzt wird.
    .
    Dass du den Rechner vor Beginn deiner freiberuflichen (?) Arbeit angeschafft hast, ist nicht schädlich. Schädlich wäre es höchstens bei der Umsatzsteuer, aber hier hast du ja bereits die KU-Regelung angeführt.
    .
    Selbst wenn du den Rechner als Privatperson angeschafft hast, so hast du ihn mit Aufnahme der Tätigkeit in dein Betriebsvermögen eingelegt, und zwar mit den Anschaffungskosten aus Februar 2009.
    .
    Die Abschreibung richtet sich dann nach den Anschaffungskosten (über die Nutzungsdauer oder GWG-Sammelposten).
    .
    Die gesetzliche Grundlage für die Bewertung der Einlage findest du in § 6 (1) Nr. 5 EStG. Für die Aufnahme ins Betriebsvermögen schaust du in § 6 (1) Nr. 1, und zum GWG-Sammelposten in § 6 (2a) EStG. Aber auspassen: Die richtige Jahresversion muss es sein. 2010 weht der Wind anders.

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