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AfA auf Fortbildungskosten

Frage von Linneborn Linneborn

Kosten einer Fortbildung müssen in dem Jahr steuerlich geltend gemacht werden in dem sie entstehen. Nun gibt es teure Fortbildungen, die sehr belasten. Ein Beispiel: Verheitratet, zusammeranlagt. Verdienst nicht selbständigege Arbeit ca. 22.000€, gezahlte Steuer ca. 900€. Fortbildungskosten von beiden Eheparteren zusammen ca. 12.000€ . Es bleibt bei einer Steuerrückerstattung von 900€. Das zu versteuernde Einkommen liegt aufgrund des Abzugs der Fortbildungskosten dann bei 10.000€. Da die Grenze für steuerplf. Eink. bei ca. 15.125 € oder sowas liegt sind die restlichen Fortb.Kosten somit nicht steuerlich verwertbar. Sie sind aber entstanden, stellen eine Investition in zukünftige Verbessereungen des Einkommens dar und somit für den Staat wieder mehr Steuereinnahmen. Ich vergleiche das mit Investitionen von Wirtschaftsgüter, so z.B. auch immaterielle wie REchte oder Patente. Diese sind über die Nutzungsjahre steuerlich verwertbar (AfA). In der "Tot-Zone" zw. 15.000 und 0 € Verdienst bleibt man auf seinen Kosten d. Fortbildung sitzen. Erst wenn es so teuer war, das ein Verdienst ganz aufgefressen wurde kann man sie auf nächste Jahr vortragen (Verlust-vor o. Rücktrag)

Gibt es eine Klage gegen dieses Steuergesetzt oder hat jemand ähnl. Probleme und Interesse an einer Klage zur Gleichbehandlung von Investition Fortbidlung mit anderen Wirtschaftsgütern?

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Antworten (1)

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    Antwort von Chianti Chianti

    4.4. Verlustabzug in einem anderen Kalenderjahr Steuern sparen kann nur, wer auch Steuern zahlt. Wenn in einem Kalenderjahr kein oder nur wenig steuerpflichtiges Einkommen erzielt wird, wirken sich Werbungskosten oder Betriebsausgaben nicht oder nur zu gering aus. Das trifft für Teilnehmer an Bildungsmaßnahmen oft zu:

    In diesen Fällen können die Werbungskosten oder Betriebsausgaben auch auf ein anderes Kalenderjahr übertragen werden, in dem sie sich auswirken. Möglich ist der Verlustrücktrag in das unmittelbar vorhergehende Jahr oder der Verlustvortrag in ein oder mehrere Folgejahre. Das kann zu nachträglichen Steuererstattungen für das Vorjahr oder zu Steuerminderungen in den folgenden Jahren führen. Wer diese Möglichkeiten in Anspruch nehmen möchte, sollte sich zur Beratung an einen Steuerberater oder an einen Lohnsteuerhilfe-Verein (beides kostenpflichtig) oder direkt an sein Finanzamt wenden.

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