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Ärztliches Gutachten im Auftrag der ARGE widerspricht dem des Versorgungsamtes. Was jetzt?

Frage von robbyugo robbyugo

Ich hatte gegen meinen Bescheid des Versorgungsamtes im Jahr 2009 Widerspruch eingelegt, nachdem dieser nur einen Gdb von 20 hatte. Nun habe ich in diesem jahr,2010, einen Abhilfebescheid erhalten, indem 30 Gdb festgestellt worden sind und eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit. Rückwirkend ausgestellt für das Jahr 2009. Zwischenzeitlich hat mich im Jahr 2010 nun die ARGE zu einem Gutachter geschickt. Dieses Gutachten sagt aber aus das keine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit vorliegt. Außerdem sind zahlreiche Krankheiten und Beeinträchtigungen darin gar nicht aufgeführt und Röntgenbilder und Befunde interessiertem dem Gutachter gar nicht. Jetzt will das Versorgungsamt auch noch das Gutachten von der ARGE einsehn. Aber dann hiesse es ja, das ich nach dem Gutachten der ARGE plötzlich 2010 voll ganz gesund und uneingeschränkt bin und man mir womöglich den Gdb komplett aberkennt. Als Hartz IV Empfänger kann ich mir keinen Anwalt leisten und im Vdk bin ich auch kein Mitglied zumal ich nicht weiss, ob da wie bei Versicherungen auch eine 3-monatige Wartezeit besteht um sich vertreten zu lassen. Kann man gegen das Gutachten der Arge angehn, wenn ja wie oder zum Sozialgericht? Ich bin fix und fertig und brauch schnell Hilfe.

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Antworten (3)

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    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von 57wolken 57wolken

    Kann nur einen Teilbeitrag zu deiner Frage sagen. Beim VDK gibt es (jedenfalls bei uns war es so) keine Wartezeit. Rufe doch einfach an und frage, was es kostet (Familienbeitrag ist teurer als Einzelbeitrag) und ob sie dir bei "folgender" Problematik helfen können. Das sind viertel Jahresbeiträge. Eigentlich erschwinglich, obwohl ich weiß, das bei Hartz IV jeder € fehlt.

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    Antwort von kunos kunos

    Mich wundert, dass ein erneutes Gutachten eingefordert wurde, nachdem der GdB von 30% bereits festgestellt worden war. Normalerweise läuft solch eine Festellung doch über die Einforderung eines Gutachtens beim behandelnden Facharzt durch das Amt, welches für die Feststellung des GdB's zuständig ist. Damit ist soetwas eigentlich erledigt. Wie kommt es, dass das nochmals vorgenommen wurde? Und worin besteht die Bewegungseinschränkung? Was die Rechtsberatung betrifft, so erkundige Dich doch einmal in einem Rechtsforum im Internet oder rufe beim Sozial- oder Amtsgericht an.

    Kommentar von robbyugo robbyugo

    Zum Zeitpunkt des Gutachten im Auftrag der ARGE konnte ich nur den Bescheid mit Gdb20 vorlegen, da ich ja o.g. neuen Abhilfebescheid erst danach durch das Versorgungsamt erhalten habe.Im Abhilfebescheid des Versorgungsamt sind auch alle Beeinschränkungen im einzelnen aufgeführt, zb: Sprunggelenkarthrose,Gichtarthritis,Chronische Bronchitis,Asthma bronchiale,Hyperreagibles Bronchialsystem,Depressionen,Spannungskopfschmerzen,Hypertonie,Periarthropahie li. Schulter, Wiederholte Magenschleimhautentzündungen,Darmpolypen,Hämoorrhoiden. Aber diese ganze Krankheiten fehlen in der Beurteilung des Gutachtens im Auftrag der ARGE. Kennst Du ein Rechtsforum ?

    Kommentar von kunos kunoskunos

    Kennen zwar nicht. Per google stößt man aber bspw. darauf:

    http://www.recht.de/phpbb/index.php

    Versuchs da mal bei Sozialrecht.

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    Antwort von retroe retroe

    Leider ist es so, dass die Entscheidungen des Versorgungsamtes mit der beim AA beurteilten Leistungsfähigkeit nur grenzwertig mit einander zu tun haben: z.B. ist ein Blinder (100 GdB) durchaus noch leistungsfähig, während ein Wirbelsäulengeschädigter (GdB 30 oder 40) absolut erwerbsunfähig sein kann. Lediglich differierende Gutachten des AA und der Rentenversicherung vertragen sich nicht. Somit kann du mit einer Entscheidung des Versorgungsamtes keine Leistung des AA erzwingen und umgedreht. Vorgehen: Widerspruch beim AA schriftlich und ggfs Klage einreichen, die auch bei Ablehnung umsonst ist, wenn man keinen Rechtsanwalt nimmt. Man kann die Klage durchaus selbst einreichen und begründen, da das Sozialgericht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet ist

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