4

Ärztliche Schweigepflicht auch Eltern gegenüber?

Frage von Arminiastern Arminiastern

Ich schreibe hier für meine beste Freundin (13).

Meine ABF war neulich beim Arzt und hat dort etwas mit ihm besprochen (was das war werde ich hier nicht weiter ausführen, das weiß auch nur ich). Als sie nach Hause kam, wollte ihre Mutter, die von dem Arztbesuch wusste, wissen, was besprochen wurde, meine ABF wollte das aber nicht sagen, das Verhältnis zu ihrer Mutter ist nicht das Beste.

Jetzt will die Mutter aber zum Arzt gehen und den nach dem Besprochenen fragen und meine ABF hat Angst, dass sie es erfährt.

Jetzt die Frage: Es gibt ja ärztliche Schweigepflicht. Gilt die auch in einem solchen Fall? Oder sind Kinder den Eltern gegenüber davon ausgenommen?

Bitte keine dummen Kommentare, danke für jede hilfreiche Antwort!!

Fragen zu gleichen Themen finden

Antworten (18)

  • 3
    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von MichaelSelm MichaelSelm

    Zur Frage wie weit Ärzte verpflichtet sind Auskunft an Eltern zu geben, gibt es immer wieder Fragen und Diskusionen. Um dazu bei zu tragen dieses Thema Eindeutig zu erklären, hier mein Hinweis.

    Entscheidend dabei ist die Einsichtsfähigkeit des Jugendlichen. Nicht das Wunschdenken der Eltern.

    Und wie man an einigen Antworten (hier auf gutefrage.net) sehen kann haben viele Eltern / Erziehungsberechtigte immer noch die Ansicht: "Wenn du Volljärig bist ...". Oder "Bis 18 bestimmen wir ...".

    Das sie damit verstaubte Ansichten haben, die mehr als 10 bis 25 Jahre hinter der Gesetzgebung des Kinder- und Jugendrechts und vieler anderer Bestimmungen, hinterher hinken, ist Schade und traurig.

    Aber das ist Deutschland 2011 aktuell.

    Die Gesetzgebung und das Bundesverfassungsgericht sagen folgendes dazu:"Die noch vereinzelt vertretene Ansicht, bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen bestehe keine Schweigepflicht gegenüber Eltern bzw. gesetzlichen VertreterInnen oder Schweigepflichtsentbindungen gegenüber Dritten könnten nur von den Eltern erteilt werden (z.B. Berns 1998, S. 412) ist insoweit unzutreffend, als sie pauschal für Minderjährige formuliert wird.

    Zwar besteht eine aus dem Erziehungsrecht der Eltern (vgl. Art 6 Grundgesetz, §§ 1626, 1631 Bürgerliches Gesetzbuch) abgeleitete Offenbarungspflicht der schweigepflichtigen Personen im Hinblick auf die ihnen von Minderjährigen anvertrauten Informationen, diese ist jedoch durch das Selbstbestimmungsrecht des Kindes – welches ab dem 14. Lebensjahr einsetzt – begrenzt (vgl. Pulverich 1996, S. 273; BverfG 1982, S. 387 ff).

    Da die hierfür notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit in diesem Alter in der Regel vorliegt, ist die Weitergabe von Informationen und Geheimnissen an Eltern oder dritte Personen nur mit ihrer ausdrücklichen oder konkludenten Einwilligung zulässig. Der verfassungsrechtlich geschützte Informationsanspruch der Eltern (abgeleitet aus Art. 6 Abs. 2 Satz 12 Grundgesetz) tritt hier mit der zunehmenden Fähigkeit des Kindes über die es betreffenden Angelegenheiten selbständig zu bestimmen zurück.

    In Ausnahmefällen wird man dies auch für jüngere Kinder annehmen können, wenn durch die Information der Eltern oder eines Elternteils das Kindeswohl gefährdet ist. Dann "(...) kann es im Interesse des Kindes geboten sein, daß der Berater auch den Eltern gegenüber schweigt, um den Heilerfolg nicht zu gefährden und das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Kinde nicht in Frage zu stellen" (BverfG 1982, S. 384)"

    Auch ob der Patient überhaupt da war, darf der Arzt nicht sagen..... ;"

    Ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse wird in Rechtsprechung(OLG Karlsruhe v. 11.08.2006, 14 U 45/04) und Literatur überwiegend auch schon für den Namen des Patienten sowie für die Tatsache angenommen, dass jemand überhaupt einen Arzt konsultiert hat."

    Jeder Arzt, der gegen § 9 BO verstößt, kann vom Berufsgericht zu einer Warnung, einem Verweis, einer Geldbuße bis zu 50.000,-- € sowie der Aberkennung der Mitgliedschaft und des aktiven und passiven Wahlrechts in die Organe der Ärztekammer verurteilt werden.

    Ich denke da kann nichts weiter interpretiert werden. Es belegt aber das diese vor mehr als 25 Jahren getroffene Rechtsprechung vielen Eltern bzw. gesetzlichen VertreterInnen nicht bekannt ist. Und das heist sie sind diesbezüglich auf einem Stand von vor ¼ Jahrhundert.

  • 2
    Antwort von Auskunft Auskunft

    Die Schweigepflicht des Arztes gilt auch gegenüber Minderjährigen.

    Der Umfang der ärztlichen Schweigepflicht hängt bei Minderjährigen von deren Einsichtsfähigkeit ab.

    Bei Minderjährigen unter 15 Jahren ist der Arzt i. d. R. berechtigt, die Eltern in vollem Umfang zu unterrichten, da normalerweise unter 15 Jahren noch keine Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen gegeben ist.

    Bei Minderjährigen über 15 Jahren ist das Patientengeheimnis jedoch regelmäßig zu beachten.

    Maßgebend sind aber immer die Umstände des Einzelfalles.

    (http://www.aerztekammer-bw.de/20/merkblaetter/schweigepflicht.pdf)

    Kommentar von Arminiastern ArminiasternArminiastern

    danke!

    Kommentar von Isartaucher IsartaucherIsartaucher

    Endlich eine qualifizierte Stellungnahme! DH!

  • 2
    Antwort von MissOttis MissOttis

    Das ist Abwägungssache des Arztes. Wenn er der Meinung ist, dass die Mutter über die Problematik Becsheid wissen sollte, muss er ihr das sagen.

    Kommentar von Arminiastern ArminiasternArminiastern

    problematisch ist die sache nicht wirklich, also wird sie es wohl nicht wirklich. danke!

    Kommentar von Quagga QuaggaQuagga

    nur wenn das maedel sich selbst oder andere gefaehrdet...

    Kommentar von Morrigan123 Morrigan123Morrigan123

    Jup wenn der Arzt denkt das es die mutter wissen MUSS dann wird er ihr es sagen. Wenn es um eine schangerschaft geht sowieso...

    Kommentar von Arminiastern ArminiasternArminiastern

    nein, darum gehts nicht ;-)

  • 2
    Antwort von Hummm Hummm

    Ab 15 muss der Arzt die Schweigepflicht auch den Eltern gegenüber einhalten. Er darf nur Dinge erzählen, die vom Kind genehmigt wurden.

    http://www.kinderschreie-rechtliches.de/schweigepflicht/aerztliche.htm

    Kommentar von mig112 mig112mig112

    Sehr hilfreich!!!!! Und was ist mit 13 ????

    Wer lesen kann, ist klar im Vorteil, Menno!

    Kommentar von Hummm HummmHummm

    Wer sein Hirn gebrauchen kann, hat noch mehr Vorteile. Im Link ist alles notwendige erwähnt.

  • 2
    Antwort von mig112 mig112

    Ja, die Schweigepflicht gilt; der Doc darf nix ausplaudern.

    Allerdings weiß ich nicht, wie das mit Straftaten ist... Ob Ärzte dann nicht sogar tätig werden müssen!?

    Deine ABF hätte sich natürlich auch schon vorher für Mama eine Ausrede einfallen lassen können, oder!??

  • 1
    Antwort von DiMaNdY DiMaNdY

    Die Schweigepflicht gilt 100pro auch für die Eltern, da brauch sie sich überhaupt keinen Kopf machen, der Arzt darf kein ton über das Besprochene sagen. Die Eltern wollen bestimmt nur Angst verbreiten, damit deine Freundin freiwillig den Mund aufmacht, aber keine Sorge, alles was bei dem Arzt war bleibt auch bei dem Arzt. Viel glück und alles gute

    Kommentar von Arminiastern ArminiasternArminiastern

    danke!

  • 1
    Antwort von anaiit anaiit

    Der Arzt unterliegt der Schweigepflicht und wenn er es verantworten kann, wird es es auch einhalten.(es sei denn elterliche Einverstaendnis ist bei was erforderlich) Eltern muessen nicht ja alles wissen.

    Kommentar von Arminiastern ArminiasternArminiastern

    es war nur ein gespräch, sie bekommt jetzt keine mittel oder sowas und gegen reden kann sie doch wohl nichts sagen, oder?. danke!

  • 1
    Antwort von Quagga Quagga

    absolute Schweigepflicht

    Kommentar von Quagga QuaggaQuagga

    allerdings ist das tatsaechlich vom ALter abhaengig

  • 1
    Antwort von LottiNina LottiNina

    Du musst schweigen!Auch den Eltern gegenüber. Wenn du dies nicht tuhst, könnte es passieren ,dass du bestraft wirst"

    Kommentar von Arminiastern ArminiasternArminiastern

    es geht um den arzt, ich würde sowieso nichts sagen!

  • 1
    Antwort von Jacky94xx Jacky94xx

    kommt darauf an, ob es etwas wichtiges ist, was die mutter wissen sollte. wenn sie z.b. schwanger ist, hat der arzt die wahl es ihr zu erzählen, denn die mutter trägt die verantwortung für ihr kind. denke ich mir so.

  • 1
    Antwort von chipsi9500 chipsi9500

    Grunsätzlich würde ich sagen , dass sie schweigepflich gegenüber allen gilt....jedoch weiß ich nicht wie das ist bezüglich der volljährigkeit weil die eltern ja erziehungsberechtigte sind.

  • 1
    Antwort von MarHan1989 MarHan1989

    Ja, die gilt auch den Eltern gegenüber. Zumindest bei "normalen" Arztbesuchen. Die Mutter könnte allerdings vor Gericht bewirken, dass der Arzt die Schweigepflicht ablegen darf.

    Kommentar von Arminiastern ArminiasternArminiastern

    das trau ich ihr zu...

  • 1
    Antwort von DevourYou DevourYou

    Hm... Ich würde sagen, dass die Mutter da nachfragen darf, da die Tochter ja noch unter 18 ist.

    Allerdings kann es auch sein, dass die das ab 16 schon nicht mehr erfahren darf oder gar 14... So sicher bin ich mir mit dem Alter da nicht...

    .

    Aber andersrum: Der Arzt ist ja auch ein Pädagoge und die stehen, wie Beamte, unter der Schweigepflicht, egal was ist und wie alt.

    Es sei denn es gehen Gefahren davon aus.

    Kommentar von Arminiastern ArminiasternArminiastern

    ich denke mal es ist nicht gefährlich. thx!

  • 1
    Antwort von lecavalier lecavalier

    die ärztliche Schweigepflicht gilt da auch !

    der Arzt darf auch den Eltern nichts verraten, wenn der Patient dies nicht wünscht

    Kommentar von Arminiastern ArminiasternArminiastern

    danke!!

  • 0
    Antwort von coppa coppa

    SChweigepflicht gilt gegenüber allen und jedem Auch Eltern.

  • 0
    Antwort von teuto47 teuto47
    Kommentar von Arminiastern ArminiasternArminiastern

    die hatte ich noch nicht gesehen, danke.

  • 0
    Antwort von DiMaNdY DiMaNdY

    Die Schweigepflicht gilt 100pro auch für die Eltern, da brauch sie sich überhaupt keinen Kopf machen, der Arzt darf kein ton über das Besprochene sagen. Die Eltern wollen bestimmt nur Angst verbreiten, damit deine Freundin freiwillig den Mund aufmacht, aber keine Sorge, alles was bei dem Arzt war bleibt auch bei dem Arzt. Viel glück und alles gute

  • 0
    Antwort von Alem28 Alem28

    Anscheinen (so wie ich es gelesen habe) haben die Eltern ein recht darauf zu erfahren was mit ihren kind los ist dies gilt aber nur bis zum 18. lebensjahr. Sicher bin ich mir nicht ich habe es nachgelesen.

Diese Frage

Verwandte Fragen

Noch nicht den richtigen Rat gefunden?

Einfach und schnell viele hilfreiche Ratschläge von Deutschlands aktivster Ratgeber-Community erhalten!

Einfach und schnell einen Tipp erstellen und Ihren guten Rat mit anderen teilen!

Einfach und schnell ein Video hochladen und anschaulichen Rat an alle geben!

Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Rechtliche Hinweise finden Sie hier.