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Ärzte Schweigepflicht bei Unverheirateten?

gefragt von Cinemania am 04.02.2009 um 10:49 Uhr

Muss man die Ärzte der Schweigepflicht entheben, wenn man nicht verheiratet ist und der Partner mit der Auskunft einverstanden ist? Was muss man da tun?

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Recht x 35.248 Medizin x 15.163 Arzt x 2.937 Schweigepflicht x 77 Unverheiratete x 2

vollimleben
beantwortet von vollimleben am 4. Februar 2009 10:50
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Von der Schweigepflicht entbinden,kann den Arzt nur der Patient selbst!


Nellina
beantwortet von Nellina am 4. Februar 2009 10:50
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sie von der Schweigepflicht entbinden.


Isartaucher
beantwortet von Isartaucher am 4. Februar 2009 11:27
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Die ärztliche Schweigepflicht gilt bei Erwachsenen grundsätzlich immer. Wenn der Arzt gegenüber dem Lebenspartner, egal ob verheiratet oder nicht, auskunftsberechtigt sein soll, muss er vom Patienten von der Schweigepflicht (am besten schriftlich) befreit werden.

Kommentar von Tigerkater am 5. Februar 2009 12:55

DH !!


Guppy194
beantwortet von Guppy194 am 4. Februar 2009 10:51
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Ärztliche Schweigepflicht hat doch nichts mit verheiratet/nicht verheiratet sein zu tun; Dein Partner muss das mit dem Arzt regeln, wenn er ihn gegenüber Dir von der Schweigepflicht entbinden will;


anonym
beantwortet von anjanni am 4. Februar 2009 10:51
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Der Patient erklärt dem Arzt gegenüber, wer Auskunft bekommen soll.


mugie77
beantwortet von mugie77 am 4. Februar 2009 10:50
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die ist an sich immer eagal ob verheiratet oder nicht aber man kann sie davon entbinden


Quandt
beantwortet von Quandt am 4. Februar 2009 11:26
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Kucks Du:

*§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, 3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft, 4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist. 4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder 6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Amtsträger, 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, 3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, 4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates, 5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder 6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beauftragter für den Datenschutz unbefugt ein fremdes Geheimnis im Sinne dieser Vorschriften offenbart, das einem in den Absätzen 1 und 2 Genannten in dessen beruflicher Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist und von dem er bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Beauftragter für den Datenschutz Kenntnis erlangt hat.

(3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.*

... geht also nur mit schriftlicher Entbindung von selbiger! ;-)

Kommentar von Tigerkater am 5. Februar 2009 12:55

Gut abgeschrieben. Aber Sie sollten immer die Quelle erwähnen.

Kommentar von 2ab4e0d2e7990e3aadff5b3c7b2111b5smallQuandt am 5. Februar 2009 13:29

Sorry, StGB (Strafgesetzbuch)!

Hab´ ich im Eifer des Gefechtes vergessen. Ich kleide mich in Sack und Leinen und streue Asche auf mein Haupt. ;-)


anonym
beantwortet von BerlinerMitHerz am 4. Februar 2009 10:54
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der parner muss den arzt, in schriftlicher form, von der schweigepflicht, gegen über des anderen partners, auf alle fälle endbinden.


holzstapel
beantwortet von holzstapel am 4. Februar 2009 10:52
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ja, aber bei schwerer krankheit und nicht ansprechbaren patienten wird vom einverständnis ausgegangen und den nächsten angehörigen auskunft gewährt. ansonsten mußt du die ärzte grundsätzlich immer von ihrer schweigepflicht entbinden, meist sogar schriftlich


mecanoqueen
beantwortet von mecanoqueen am 4. Februar 2009 10:51
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Meinst so etwas wie eine Patientenverfügung?


Shark
beantwortet von Shark am 4. Februar 2009 10:51
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Selbst wenn mann Verheiratet ist und der Ehepartner wissen möchte wie es um den Patienten steht heißt es nicht das mann daruf Pochen kann,etwas zu erfahren


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