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ärger mit vermieterin . wer kann helfen ? bin ich im recht und was ist zutun??

gefragt von sonjaalexandra am 16.06.2009 um 20:22 Uhr

erst mal es handelt sich um ein gewerbe!!

darf die vermieterin obwohl schlüsselübergabe( 30.4.09) mit besichtigung seitens der vermieterin, makler,hausmeister und mir bereits war , im nachhinein also ewige zeit später verlangen das ich da rum putzen muss oder das sie eine reinigungsfirma sonst beauftragen muss? obwohl schlüsselübergabe war mit abgabeprotokoll?und ich vorher schon sauber gemacht habe . ich bin zwar noch mieter bis ende des monats , aber der vertrag mit dem neuen mieter ist bereits geschlossen zum nächsten monat. und anzumerken sei noch das fett incl.(staub von deckenarbeiten womit ich nix zutun habe)NUR auf dem inventar ist das mir gehört und nicht der vermieterin und im vertrag steht gekauft wie gesehn mit erheblichen gebrausspuren an einigen gegenständen !

außerdem steht im übergabeprotokoll das bereits von der vermieterin unterschrieben ist: das die gewerbefläche unrenoviert, aber besenrein übergeben wurde.

normal hat die vermieterin dann kein recht zu verlagen das ich nochmals sauber machen soll oder auf meine kosten eine reinigungsfirma zu beauftragen oder????

ich hoffe auf eure hilfe

lg


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anonym
beantwortet von Padri am 17. Juni 2009 09:00
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Wenn das Protokoll von der Vermieterin unterschrieben wurde ohne diese Mängel anzuzeigen, so musst Du normalerweise nicht noch einmal reinigen. Aber Vorsicht: Im Protokoll wurde festgehalten, dass besenrein verlassen wurde. Schau mal in den Mietvertrag was dort bezüglich des Mietendes steht. Hier ist meist geregelt, ob eine Wohnung gereinigt verlassen werden muss oder nicht. Gereinigt bedeutet nass putzen und nicht kehren. Der Vorschreiberin möchte ich insofern widersprechen, dass Fenster nicht geputzt werden müssen. Diese gehören mit zur Mietsache und somit hat der Mieter hier auch eine Reinigungspflicht. Kommt er dieser während der Mietzeit unzureichend nach, so muss bei Auszug geputzt werden. Steht im Mietvertrag "gereinigt", so würde ich an Deiner Stelle noch einmal nachreinigen. Jeder Mensch hat ein anderes Sauberkeitsbild. Ist tatsächlich Fett auf dem Inventar, so sollte man schon versuchen, das weg zu bekommen. Die Ansicht "da waren schon Gebrauchsspuren bei Einzug", rechtfertigt nicht nicht nachzureinigen. Fett ist keine Gebrauchsspur, sondern eine Verschmutzung. Nicht lange drüber murren, sondern besser nochmal rein in die Wohnung. Ansonsten könnte es vor Gericht einmal teuer werden.

Kommentar von 395919fd7f63cc69613f7a27b442c63asmallSiam1 am 17. Juni 2009 14:48

@Padri, natürlich hast Du recht, dass man auch nochmals nachputzen kann , damit man unnötigen Ärger vermeidet. Mir ging es nur um die Frage der Fragestellerin, ob sie im Unrecht ist. Das Übergabeprotokoll hat stattgefunden, damit sind für sie alle Verpflichtungen erledigt. Im nachhinein ihr noch etwas aufzuerlegen ist nicht korrekt, schon gar nicht eine Endreinigung auf ihre Kosten. Wir wissen ja nicht, ob unter dem allgemeinen Passus besenrein zusätzlich etwas vermerkt worden war. Aber da sind wir ja einer Meinung.

Was das Fenster putzen betrifft:

http://www.ra-kotz.de/schaeden.htm

der Umstand, dass die Fenster schon lange nicht mehr geputzt worden sind, verpflichtet den Mieter bei Endzug diese nicht zu putzen, ausser sie würden grobe Verschmutzungen aufweisen > Az.: 2 C 258/99

Kommentar von Padri am 18. Juni 2009 10:55

Jedes Amtsgericht urteilt anders. Ein Urteil wie das angeführte ist nicht richtungsweisend. Jedes Gericht beurteilt einen Einzelfall. Man kann daher nicht pauschal antworten, das grundsätzlich Fenster nicht geputzt werden brauchen. In jedem Formularmietvertrag ist das Reinigen Mieterpflicht, die auch unter die Obhutspflicht fällt. Dazu gehören auch die Fenster, denn sie gehören zur Mietsache. Es wird sicher auch kein Vermieter saubere Fenster nachreinigen lassen wollen. Aber sauber sollten sie schon sein.


Siam1
beantwortet von Siam1 am 16. Juni 2009 20:26
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Besenriein und dann ist es gut. Auch müssen nicht die Fenster geputzt werden. Auch darf sie keine Reinigungsfirma beauftragen.

Kommentar von 395919fd7f63cc69613f7a27b442c63asmallSiam1 am 17. Juni 2009 14:50

Betrifft Übergabeprotokoll:

Wenn der Vermieter bei Wohnungsübergabe Schäden im Abnahmeprotokoll festgehalten und das Abnahmeprotokoll unterzeichnet hat, kann er auch nur Beseitigung der darin festgehaltenen Schäden verlangen. (AG Trier, Az. 7 C 79/01, aus: WM 2001, S. 549)

>>> Werden bei der Abnahme Mängel nicht benannt, ihre Beseitigung nicht ausdrücklich verlangt und die Abnahme nicht unter Vorbehalt dieser zu beseitigender Mängel durchgeführt, kann der Vermieter nicht später Mängelbeseitigung verlangen. Stillschweigen bei vorhandenen und vor allem sichtbaren Mängeln gilt als Abnahme.

(KG Berlin, Az. 8 U 371/01, aus: GE 2003, S. 524)

>>> Wird bei Abnahme der Mietsache kein Mangel im Übergabeprotokoll festgehalten, kann anschließend keine Schönheitsreparatur, kein Schadenersatz wegen mangelhafter Renovierung und ausgebliebenen Kleinreparaturen und keine Kostenbeteiligung gemäß vereinbarter Quotenklausel verlangt werden.

(AG Lörrach, Az. 4 C 382/03, aus: WM 2003, S. 438)

<<< Nur was an Mängeln im Abnahmeprotokoll vermerkt ist, muss der Mieter beseitigen. Werden nach erfolgter Abnahme noch offene Mängel entdeckt (hier: eine fehlende Deckenlampe), gilt dieser Mangel als akzeptiert und muss vom Mieter nicht beseitigt werden. Einem Abnahmeprotokoll stehen wechselseitig ausgetauschte Bestätigungsschreiben gleich, in denen das Ergebnis einer gemeinsamen "Besichtigung" der Mietsache festgehalten wird. (OLG Düsseldorf,

Az. I 10 U 184/02, aus: GE 2004, S. 813)



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