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Ärger mit dem Vermieter nach Auszug

Frage von Mriva22 Mriva22

Ich bin aus einer Wohnung ausgezogen und habe ein unterschriebenes mängelfreies Protokoll. Die Wohnung wurde ohne Beanstandungen zurück genommen. Wochen später bekomme ich ein Schreiben diverse Mängel zu beseitigen und nochmal Wochen später eine Rechnung über eine komplette malermäßige Instandsetzung. Ich habe mir einen Anwalt genom-men. Der Vermieter auch. Diese berufen sich jetzt darauf, dass es nicht um Mängel aus dem Protokoll geht sondern um Schadensersatz wegen eines farbigen Zimmers und einer einzelnen farbigen Wand.

Wie ist das jetzt mit der Rechtsverbindlichkeit eines vorhandenen mängelfreien Protokolls? Über die farbigen Wände wurde nie ein Wort verloren. Kann man damit im Nachhinein noch kommen? Mein An-walt verunsichert mich, indem er meint, die Gerichte entscheiden da sehr unterschiedlich. Ich fühlte mich absolut sicher, weil die Wohnung ohne weitere Forderungen abgenommen wurde und überall geschrieben steht, dass danach keine Forderungen mehr gestellt werden können. Der Anwalt der Gegenseite beruft sich auf die Urteile zu farbigen Wänden. Aber hätte mir der Vermieter das nicht mitteilen müssen, dass er die Farben nicht akzeptiert?

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Antworten (12)

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    Antwort von firstguardian firstguardian

    Wenn im Abnahmeprotokoll der Zustand der farbigen Wände nicht bemängelt wurde, dann kann sich der Winkeladvocat auf Vermieterseite auf den Kopf stellen und mit den Ohren wackeln! - Abnahme ist Abnahme - nachschieben gibt es allenfalls bei versteckten Mängeln, die der Mieter arglistig unterdrückt hätte. Bei einer gut erkennbaren farbigen Wandfläche kann davon keine Rede sein, auch wenn die posthum dem Vermieter nun doch nicht gefällt!

    Kommentar von Malkia MalkiaMalkia

    Gut gebrüllt, Löwe, gefällt mir ;-).

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    Antwort von Verwaltung Verwaltung

    Ich bin kein Jurist, aber mich wundert das Verhalten des Vermieters und auch Deines Anwaltes schon sehr. Laut Protokoll mängelfrei und dann erst später doch eine Mängelanzeige? Außerdem hätte der Vermieter Dir die Möglichkeit zum Selberstreichen anbieten müssen, und nicht jetzt mit der dicken Malerrechnung. Ich würde auch den Anwalt wechseln, zu einem der Dich bestärkt und nicht verunsichert.

    Kommentar von Malkia MalkiaMalkia

    Mieterschutzverein, ist billiger und die haben auch ihre Anwälte die auf Mietrecht spezialisiert sind.

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    RatgeberHelden Antwort von albatros albatros

    Da bei Wohnungsrückgabe die Wohnung als mängelfrei bescheinigt zurückgenommen wurde, ist die Sache erledigt. Außerdem müsste, hier aber aus vorgenanntem Grund nicht zutreffend, grundsätzlich dem Mieter eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung eingeräumt werden (2 bis 4 Wochen). Wäre das nicht so erfolgt, bliebe der Vermieter auch auf seinen Kosten sitzen. Statt Anwalt riete ich dir die Unterstützung des Mietervereins an, das wäre billiger und effektiver. Offensichtlich kennt sich dein Anwalt nicht so recht mit Mietrecht aus oder er will sich an dir eine goldene Nase verdienen.

    Kommentar von Obelhicks ObelhicksObelhicks

    DH

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    Antwort von Furryfriend Furryfriend

    Wände müssen nicht mehr zwingend weiss gestrichen werden. Die farbigen Wände hätten im Abnahmeprotokoll vermerkt werden müssen - oder man hätte Dich anschreiben und auffordern müssen die Wände neu zu streichen.

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    Antwort von tergenna tergenna

    wie es dein Anwalt schon sagt: Wie die Richter entscheiden kann man nicht vorraussehen. Ist doch immer eine Einzelfallentscheidung - da helfen auch keine vorher gesprochenen Urteile, weder zu deinen Gunsten noch zu deinen Ungunsten. Da hilft wohl nur abwarten...

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    Antwort von Obelhicks Obelhicks

    wenn das pferd neu aufgezäumt werden soll, dann richtig:

    renovieren ist sache des vermieters. (535 BGB) diese pflicht kann schriftlich auf den mieter übertragen werden. die rechtsprechung grenzt diese möglichkeit jedoch ein. damit sind viele renovierungsklauseln in mietverträgen ungültig.

    schöner noch: ein mieter der aufgrund seines mietvertrages eine nicht geschuldete renovierung durchführt, kann schadensersatz vom vermieter fordern. hat dein anwalt das durchgecheckt?

    ein weiteres grundsatzurteil besagt, daß der vermieter bei der übernahme nicht alle farben akzeptieren muß. insbesondere schwarz und dunkle farben können bemängelt werden.

    hier hat aber eine mängelfreie übernahme stattgefunden, der vermieter hat damit die farben akzeptiert.

    ich würde also die forderung nicht akzeptieren und darüberhinaus ersatzansprüche überprüfen. die leute im mieterverein haben mehr einschlägige erfahrung als die meisten anwälte.

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    Antwort von Padri Padri

    Es ist tatsächlich so, dass Wände, die in einer nicht üblichen Farbe gestrichen wurden (Pastellfarben, Rot, Orange etc.), unabhängig von den Schönheitsreparaturklauseln wieder in den Urzustand gebracht werden müssen, wenn es der Vermieter wünscht. Da aber ein Übergabeprotokoll vom Vermieter unterzeichnet wurde (oder von wem?) und Mängelfreiheit dokumentiert wurde, ist hier nichts mehr zu fordern seitens des Vermieters. Eine farbige Wand ist kein versteckter Mangel und war bei der Wohnungsabnahme zu sehen.

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    Antwort von aschaub aschaub

    Also ich wäre jetzt davon ausgegangen, dass mit dem einwandfreien Übergabeprotokoll alles erledigt wäre. Der Mieter meiner Mutter wollte die Wohnung verlassen und hatte alle Türrahmen in einem extrem scheußlichen dunkel-blau-grau gestrichen. Den haben wir dazu verpflichtet diese wieder in das ursprüngliche hellgrau zu verwandeln (die Wohnung ist komplett möbliert). Das hat er dann auch getan und bekam somit sein Übergabeprotokoll. Hinterher habe ich gesehen, dass er eine Fußleiste vergessen hatte zu streichen, das habe ich dann auf meine Kosten gemacht. Übergeben und abgenommen heißt für mich "erledigt und nachträglich nicht mehr zu ändern". Anders wäre es, wenn es sich um versteckte Renovierungsmängel gehandelt hätte, wie auch immer die aussehen sollten. Aber eine farbige Wand ist nicht zu übersehen. Nicht abgenommen werden im Normallfall grellbunte Farben, aber beige, hellblau, zartlila, ... haben die Gerichte die letzte Zeit durchgehen lassen.

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    Antwort von Alanna77 Alanna77

    Wie ist die Wand gestrichen? Pastell oder richtig bunt? Pastell muss der Vermieter inzwischen akzeptieren. Gibt es BGH Urteile die verbindlich sind. Der Mieterverein hat immer die aktuellsten Entscheidungen.

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    Antwort von Leichnam69 Leichnam69

    Mieter können nicht mit einer Klausel im Mietvertrag beim Auszug aus der Wohnung zu einer Renovierung verpflichtet werden. Eine solche vertragliche Verpflichtung erklärte der BGH in Karlsruhe für unwirksam (BGH, VIII ZR 316/06).

    Ganz schlaue Vermieter wollen sich absichern und nehmen zwei verschiedene Klauseln zur Renovierung in den Mietvertrag auf, damit noch eine greift, wenn die andere ausgehebelt wird. Das ist jedoch ein Irrtum, denn in so einem Fall werden komplett alle Klauseln unwirksam, Reserveklauseln gibt es nicht.

    Aber auch zu schlaue Mieter werden mitunter „ausgebremst”. Möchte sich z.B. ein Mieter sich seiner Renovierungspflicht entziehen und zieht kurz vor Ablauf der 3-, 5- oder 7-Jahresfrist aus bzw. kündigt, so kann der Vermieter für solche Fälle im Mietvertrag einen finanziellen Ausgleich vereinbaren. Angemessen dafür sind 20 Prozent der Renovierungskosten, wenn die letzte Schönheitsreparatur oder der Einzug länger als ein Jahr zurückliegt und 40 Prozent, wenn seitdem mehr als zwei Jahre vergangen sind. Aber auch hier gilt wieder: Wurde eine weitere Klausel vereinbart, welche unwirksam ist, so entfällt auch diese sogenannte Abgeltungsklausel und der Mieter muss überhaupt nicht renovieren.

    Die Klausel, dass nur ein Fachbetrieb renovieren darf ist ebenfalls unzulässig. Der Mieter kann auch selber renovieren, soweit er es ordentlich beherrscht. Überstreichbare Tapete (z.B. Raufaser) kann mehrmals übergestrichen werden, es muss nicht immer neu tapeziert werden.

    Während der Mietzeit ist erlaubt was gefällt, auch knallbunte Farbtöne. Beim Auszug sollten die Flächen jedoch wieder in gängigen dezenten Farbtönen gestrichen werden. War eine Wand beim Einzug Schneeweiß, so kann diese beim Auszug auch in einem hellen Beige gestrichen sein.

    Kommentar von albatros albatrosalbatros

    diese umfangreiche antwort geht leider an der frage vorbei.

    Kommentar von Obelhicks ObelhicksObelhicks

    diese umfangreiche antwort ist leider auch fachlich nicht korrekt. ein urteil mus man lesen und verstehen, nicht nur den leitsatz zitieren.

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    Antwort von Leichnam69 Leichnam69

    Jedoch was viele Mieter nicht wissen, es ist längst nicht jede Klausel in den Mietverträgen auch wirksam. Grundsätzlich ist laut Gesetz (§ 535 BGB) der Vermieter für den Zustand der Wohnung und damit auch für das Renovieren zuständig, es sei denn, im Mietvertrag wurde etwas anderes vereinbart und diese Vereinbarung ist vor Gericht auch gültig.

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    Antwort von amdros amdros

    Sieh der Sache optimistisch ins Auge. Ähnliches haben wir auch durch. Farbige Wände sind nur zu bemängeln, wenn sie jeder Norm widersprechen. Laß Dich nicht verunsichern.

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