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Ärger mit dem Strom ablesen?

Frage von heini007 heini007

Ich besitze in einer Wohnanlage eine Eigentumswohnung in der alle Stromzähler in einem Raum untergebracht sind. Dieser Raum ist immer verschlossen und kann nur mit einem Hausmeister betreten werden. Da ich die Wohnung vermietet habe, habe ich immer Schwierigkeiten bei einem Mieterwechsel oder Stromablesung. Jedes mal muß ich erst mit dem Hausmeister einen Termin vereinbaren, wenn ich an meinen Zähler will. Wenn der nicht da ist z.B. in Urlaub oder beruflich unterwegs habe ich keine Chance den Strom abzulesen. Nun habe ich bei der Hausverwaltung angefragt, ob es möglich ist, daß ich einen Schlüssel für diesen Raum bekomme, mit dem Ergebnis, daß ich keinen Schlüssel bekomme, weil da nicht jeder rein darf. Wohlgemerkt, ich bin Eigentümer dieser Wohnung. Nun meine Fragen: Ist das rechtens? Kann mir die Hausverwaltung mir als Eigentümer verbieten jederzeit meinen Stromzähler abzulesen und mir einen Schlüssel für diesen Raum vorenthalten? Wo kann man sich da kundig machen? Gibt es da Urteile, wo kann man das nachlesen. Gibt es irgend eine kostenlose Möglich keit der Rechtsberatung zu dieser Frage?

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Antworten (2)

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    Antwort von LittleArrow LittleArrow

    Dein zeitlich begrenztes, berechtigtes Interesse kannst Du aus nachstehendem Urteil ableiten. Der Verwalter muß Dir Zugang zum Zähler im Bedarfsfall verschaffen, also bei Mieterwechsel oder zum Stromablesen. Dazu brauchst Du (oder der Mieter) keine permanente, sondern nur eine vorübergehende bedarfsorientierte Zugangsmöglichkeit. Es sei denn, der Sicherungskasten der Wohnung ist auch in diesem Zählerraum. Der verhinderte Zugang zum Sicherungskasten käme einer Nutzungseinschränkung/Unbenutzbarkeit der Wohnung gleich und berechtigt zu erheblicher Mietminderung seitens des Mieters. Beim Mieterwechsel dürfte der eingeschränkte Zählerzugang weniger stark wiegen. Aber die Hausverwaltung darf den Zugang sicherlich nicht unmöglich machen.

    Urteil:

    Das LG München hat in einem Beschluss (Az.: 15 T 19143/05; Vorinstanz: Beschluss des AG München vom 13.9.2005, Az. 415 C 23505/05)entschieden, dass der Vermieter dem Mieter auch nach fristloser Kündigung nicht die Stromzufuhr sperren darf. Hierbei führte das Gericht auch aus, dass es zu den Mindestpflichten des Vermieters gehöre, Zugang zum Stromzähler und zum Sicherungskasten zu gewähren. Die Unterbindung der Stromversorgung stelle in diesem Fall eine verbotene Eigenmacht dar.

    Quelle: http://www.juraforum.de/forum/showthread.php?t=241642&page=1

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    Antwort von exekutive09 exekutive09

    Nur weil du Eigentümer der Wohnung bist, bist du doch nicht Eigentümer des Raumes mit den Zählern.. aber - da gibt es doch sicherlich Rat bei einem Anwalt - mit 30 EUR wärst du wohl dabei!

    www.123recht.net

    oder anruf mieterschutzbund

    • kläre erst die rechtliche lage ab

    • versuche es ansonsten noch einmal moralisch / kulant bei der Hausverwaltung.

    Mfg ExE

    Kommentar von heini007 heini007

    Wer nichts davon versteht soll es lassen. Selbstverständlich bin ich Miteigentümer des Zählerraumes!

    Kommentar von exekutive09 exekutive09exekutive09

    nun - mein ernst - wieso wird dann nicht gerichtlich geklärt, wer alles anspruch auf "benutzung des türschlosses, welches zu dem Zählerraum gehört, hat" ?`

    ich wollte lediglich hilfestellung anbieten, evtl neue wege aufzeigen. Mal schauen, wer was richtig gutes schreibt. Einen Versuch wars wert.

    MfG ExE

    Kommentar von exekutive09 exekutive09exekutive09

    Kommentar von exekutive09 exekutive09exekutive09
    Kommentar von exekutive09 exekutive09exekutive09

    PPS : wieso terminierst du als "vermieter" nicht einfach die Termine mit den Wohnungsübergaben und den Ableseterminen "gescheit" - entschuldige... :)

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