Zur Erklärung: ich heiße mit Nachnamen Müller-Schmidt, mein Mann heißt Schmidt und unsere Zwillinge heißen auch Schmidt. (das sind nur Beispielnamen!) Ich denke schon lange über eine Scheidung nach und würde in dem Fall seinen Namen wieder ablegen, sodass ich nur noch Müller heiße. Kann der Name der Kinder auch zu Müller geändert werden???? Denn: mein Mann ist Iraner und dem entsprechend hat er auch einen typisch persischen Nachnamen! Meine Sorge besteht darin, dass wenn die Zwillinge (Jungs) irgendwann mal in den Iran oder in ein mit dem Iran befreundetes Land wollen, dass der Iran die Kinder dabehält für den späteren Militärdienst! Über diese Risiken wurde ich nämlich aufgeklärt! Da dies für mich der absolute Albtraum wäre, erhoffe ich mir, dass meine Kinder mit einem deutschen Nachnamen weniger mit dem Land in Verbindung gebracht werden! Also nochmal die Frage: kann man den Nachnamen der Kinder ändern????? Ich hoffe ich hab mich verständlich ausgedrückt und bin dankbar über jeden Ratschlag!!!
Antworten (3)
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2Antwort von
newcomernewcomer
da wird nicht nach dem Namen geforscht sondern nach dem Vater und seinem männlichen Nachwuchs. Eine veränderung des Namens ändert nicht das geringste an der Situation!
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1Antwort von
timbataltimbatal
nein der geburtsname der kinder ist der deines mannes und diesen werden sie behalten bis sie erwachsen sind. es sei denn sie heiraten und nehmen den namen ihrer zukünftigen partner an. einen anspruch seine kinder mit ins heimatland zu nehmen hat er im rahmen seines umgangs sowieso. wenn sie später militärdienst in ihrer heimat leisten müssen, dann ist das halt so. das wußtest du doch vorher.
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1Antwort von
SteffileSteffile
Schau mal bei Wiki http://de.wikipedia.org/wiki/Namensrecht_(Deutschland)
Nimmt ein Elternteil nach der Scheidung seinen früheren Familiennamen wieder an, so erstreckt sich diese Namensänderung nicht auf die beim ihm lebenden gemeinsamen Kinder. Grundsätzlich können die Kinder auch dann nicht den Geburtsnamen des geschiedenen Elternteils als Familiennamen bekommen, wenn der andere Elternteil zustimmt, da es an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung fehlt. In Betracht kommt in diesen Fällen ausnahmsweise nur eine behördliche Namensänderung aus wichtigem Grund nach dem Namensänderungsgesetz (siehe unten). Allein der Wunsch, dass die Kinder denselben Familiennamen tragen sollen wie z.B. die Mutter, bei der sie leben, stellt aber nach der Rechtsprechnung keinen ausreichenden Grund dar. Und viel Glueck!
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