Punkt 4.3 des Hinweisblattes für Waisenrente besagt: Verlegt die Waise ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus der Bundesrepublik Deutschland in das Ausland oder aus der Beundesrepublik Deutschland nach dem Gebietssantd bis zum 03.10.1990 in das Beitritsgebiet, so kann dies zu einer Minderung oder einem Wegfall der Waisenrente führen. Ächz - oder kann mann hier etwas mit Erst- bzw. Zweitwohnsitz machen?

Wenn du jetzt umziehst ist da ja nach den 03.10.1990, also hat das keine Bedeutung mehr.
Jetzt muss ich doch glatt meine eigene Farge beantworten. Für alle die, die sich durch den Rentendschungel quälen. Also: Der o.g. Passus steht drin, weil es in den neuen Bundesländern immer noch niedrigere Hinzuverdienstgrenzen zur Rente gibt.
Vielen Dank für die Antwort. Seufz - die Frage ist dann aber, wieso das immer noch in Hinweisen zu dem aktuellen Antrag steht.
Weil die seit Anfang 1990 nicht geändert wurden.