1

ACHTUNG!!! WICHTIG!!! LESEN !!! pkv versichert und strafe

Frage von PlayaNr1 PlayaNr1

folgender fall nur an kv-voll spezis!

max mustermann versichert bis 31.01.2008 pkv....wurde dann gekündigt vom VU kunde will jetzt zum 01.07.2009 sich neu versichern..............so alles kein problem!

ist jetzt gerade spät und vor morgen früh schaffe ich es nicht mein problem im gesetzestext selber nachzulesen, wo steht es denn unter welchem genauen § wie hoch die strafe ist weil der kunde nicht zum 01.01. in der pkv versichert war.

beispiel um eine runde zahl zu haben; zahlbeitrag mit pflege und gesetzlichen zuschlag ----- 200 €

was müsste der kunde als strafe dann zahlen und wie hoch? und wo steht das geregelt?

ist bissi spät geworden heute ;)

danke

Fragen zu gleichen Themen finden

Antworten (5)

  • 1
    Antwort von Wolko Wolko

    Na, Na, wenn das Schule macht. Eine Frage stellen und sie selbst beantworten.

    Kommentar von PlayaNr1 PlayaNr1PlayaNr1

    wenn die keiner beantwortet ;)

  • 1
    Antwort von Goldinlay Goldinlay

    Bitte alles umständlicher beschreiben. Alle Leser sind schon am gähnen! und sollen sich bei so einem Wirrwarr durchkämpfen ?????

    Kommentar von PlayaNr1 PlayaNr1PlayaNr1

    wie meinst umständlicher? steht doch alles

  • 0
    Antwort von PlayaNr1 PlayaNr1

    das ist die antwort oder? bin jetzt selber die gesetzestexte durch?

    Die gesetzliche Grundlage für die Versicherungspflicht findet sich im § 193 VVG und lautet wie folgt:

    (3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro.

    (4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht (Anm. 01.01.2009) nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde und den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen.

    Kommentar von Goldinlay GoldinlayGoldinlay

    ok , hast recht, Streber..... gähn , gähn und wech is er

  • 0
    Antwort von PlayaNr1 PlayaNr1

    kunden war privat kranken voll versichert bis 31.01.08 ....wurde dann gekündigt von dem versicherungunternehmen....

    jetz t will sich kunde neu zum 01.07.09 wieder pkv voll versichern-

    er muss lt. gesetz eine strafe zahlen weil er nicht ab 01.01.09 versichert war....ich will die höhe wissen bei einem beitrag von 200€ den er für die krankenversicherung zahlen muss.....mit pflege und gesetzlichenzuschlag also inclusive!

    also ich will strafhöhe bei dem beispiel wissen ca. und den § aus dem gesetztestext war das was du hören wolltest?

    Kommentar von support10 support10support10

    Liebe/r PlayaNr1 ,

    bitte achte in Zukunft darauf Reaktionen zu einer Antwort auch in Form von nachträglichen Ergänzungen Deiner Frage über den Link "Antwort kommentieren" hinzuzufügen. So ist sichergestellt, dass der Zusammenhang im Nachhinein nicht verloren geht, da die Antworten durch die Bewertungen ja ständig in Bewegung sind.

    Viele Grüße

    Klaus vom gutefrage.net-Support

  • 0
    Antwort von Goldinlay Goldinlay

    Deshalb hast auch schon 20 Antworten. Es ist 1:37 Uhr....Schreibe hier keine Abkürzungen und leicht verständlich.Und nichts dahin genuscheltes......

    Kommentar von PlayaNr1 PlayaNr1PlayaNr1

    besser?

Diese Frage

Verwandte Fragen

Noch nicht den richtigen Rat gefunden?

Einfach und schnell viele hilfreiche Ratschläge von Deutschlands aktivster Ratgeber-Community erhalten!

Einfach und schnell einen Tipp erstellen und Ihren guten Rat mit anderen teilen!

Einfach und schnell ein Video hochladen und anschaulichen Rat an alle geben!

Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Rechtliche Hinweise finden Sie hier.