Abzug NFA rechtens?
Hallo ihr Lieben!
Vor drei Wochen ist meinem Mann ein Reh ins Auto gelaufen. Auf der Fahrerseite wurden der Kotflügel (stark), die Fahrertür (stark) und die hintere Tür (leicht) beschädigt. Im Autohaus sagte man uns dann, dass man die stark beschädigten Teile austauschen müsse und ansonsten die ganze Seite neu lackiert würde. Denn bei der Farbe "Silber" sieht man es fast sofort, wenn nur ein Teil lackiert wurde und der Rest bleibt, wie er ist. Da das Auto schon fast 230.000 km auf dem Tacho hat und sowieso fast ausschließlich in der Firma, in der mein Mann arbeitet, als Firmenwagen zum Einsatz kommt, dachten wir uns, wir lassen uns das Geld einfach auszahlen. Fahrbereit ist es ja noch. Es wurde also ein Gutachten erstellt. Dort wird nun ein "Abzug NFA" vorgenommen. Ist das rechtens? Denn mal ehrlich: Inwiefern stellt diese Reparatur einen finanziellen Vorteil für uns dar? Wenn wir das Fahrzeug verkaufen würden (in repariertem Zustand), dann müssten wir den Wildschaden angeben. Und nur weil dann eine Seite neu lackiert wurde, ist das Auto nicht gleich 335,60€ mehr wert. Und einen gebrauchten Kotflügel können sie uns ja schlecht einbauen. Der müsste dann ja in etwa denselben Zustand haben, wie der alte.
Hat jemand Erfahrung in diesem Bereich?
Ich wäre für jede Antwort dankbar!
Liebe Grüße
Marie
3 Antworten
Der Abzug NFA bedeutet, Neu für Alt, das heißt: Das Teil war nicht mehr Neu, hatte also auch nicht mehr den Wert eines Neuteils, aber Ihr bekommt jetzt ein Neuteil (in dem Fall ein rostfreier Kotflügel). Also habt Ihr auch einige Zeit länger keine Rostsorgen dort. Deswegen ist das durchaus eine Wertsteigerung, der abzug rechtens.
Wenn der Gutachter ordentlich gearbeitet hat, dann hat er Euch auch für den Wildschaden, den Ihr beim Verkauf angeben müsst, einen "merkantilen Minderwert" mit eingerechnet.
Wenn Ihr den Schaden nicht beheben lasst, dann beachtet dass Euch die Mehrwertsteuer für die kalkulierten Reparaturleistungen in Abzug gebracht wird. Eine Nutzungsausfallentschädigung wird in dem Fall ebenso nicht ausbezahlt. Achtung, die Versicherer versuchen zu sparen und tricksen bei der Rechnung, indem sie die Mehrwertsteuer auch für die Nutzungsausfallentschädigung und für den Minderwert abziehen! Falsch: zuerst muß der Minderwert separat herausgerechnet und voll ausgezahlt werden, dann die Nutzungsausfallentschädigung abgezogen, und vom Rest die Mehrwertsteuer abgezogen werden!!!
Grundsätzlich ist ein solcher Abzug möglich, denn durch die Leistung der Versicherung soll man nicht schlechter aber auch nicht besser stehen als vor dem Schadenseintritt.
Zu Eurem konkreten Fall, kann ich nicht viel sagen, da mir Detaills fehlen, ganz praktisch empfiehlt sich aber natürlich zunächst dem Abzug mit Begründung zu widersprechen und sich im Falle der Ablehnung an eine Schiedsstelle zu wenden !
Ach ja! Was ist von dieser Ausführung hier zu halten:
"Für "Neu-für-Alt-Abzüge" gilt, dass sie nur dort zum Tragen kommen, wo durch die theoretische Besserstellung für den Geschädigten auch ein zeitnaher und messbarer Vorteil entsteht. Bei Teilen, die im Lauf eines normal verlaufenden "Autolebens" nicht auszutauschen sind, kann daher niemals ein "Neu-für-Alt-Vorteil" entstehen."
Wenig, denn google ein bißchen und Du wirst eine abweichende Darstellung finden. Vor einigen Jahren, hat die Rechtsprechung für Reperatufälle einige Neuigkeiten erfunden und das Ganze ist daher noch nicht hinreichend gesichert.