kann ich eine person meines vertrauens während meiner abwesenheit erlauben,sich in meiner mietwohnung täglich für ein paar stunden aufzuhalten??? "nicht w o h n e n"
abwesenheit aus der mietwohnung
Antworten (10)
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Ule03725 Selbstverständlich
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RolfHoegemannRolfHoegemann
Aber natürlich darfst Du, derjenige/diejenige darf sogar während deine Abwesenheit ganztägig auf die Wohnung aufpassen.
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1Antwort von
spatzispatzi
Wie die Vorredner: wieso auch nicht???? Vermute eher, dass du die Person des Vertrauens doch einquartieren willst. Aber machs doch einfach, ist halt dein Besuch.
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nordinordi
Bis zu 6 Wochen max. darf man einen Besucher in seiner Wohnung haben. L.G. Nordi
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Wieselchen1Wieselchen1
Du kannst sogar jemandem erlauben, dort für ein paar Wochen zu wohnen. Überhaupt kein Problem.
LG
Wieselchen1
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Stephan7Stephan7
Selbst wenn du die Wohnung für ein paar wochen von jemandem hüten lässt ist das OK.
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andreas48andreas48
du kannst in deine rwophnung den belassen, den du magst..allerdings eben nicht auf Methode Einzug und nicht als Dauerbesuch..das würde den mietvertrag verändern und zum anderen auch Fragen der Meldepflicht berühren
In welchem Gesetz o. ä. kann man das nachlesen?
Das grundsätzliche Besuchsrecht ergibt sich aus Art. 13 GG „Die Wohnung ist unverletzlich“.
Die Frage, ob und in welchem Umfang der Mieter dritten Personen den kurzfristigen Aufenthalt in den Mieträumen gestatten darf, wird vom Gesetz nicht geregelt. In § 540 BGB ist lediglich bestimmt, dass der Mieter eine besondere Erlaubnis des Vermieters benötigt, wenn er die Räume dritten Personen überlassen will (s. "Untermiete"). Hierunter ist nur die längerfristige Aufnahme eines Dritten zu verstehen; der kurzzeitige Aufenthalt von Besuchern wird demgegenüber von § 540 BGB nicht erfasst. Das regelt dann wiederum die laufende Rechtsprechung (Besuchsdauer 6 – 8 Wochen möglich).
Achtung: Der Mieter haftet für das Verhalten seiner Besucher in entsprechender Anwendung des § 278 BGB wie für eigenes Verhalten. Er ist dem Vermieter daher dann, wenn der Besucher in z.B. die Mieträume oder das Treppenhaus in vorwerfbarer Weise beschädigt, dem Vermieter gegenüber zum Ersatz verpflichtet, als hätte er selbst die Schäden verursacht. Umgekehrt ist der Besucher in den besonderen vertraglichen Schutzbereich des Mietverhältnisses einbezogen. Das ist z.B. dann von Bedeutung, wenn der Besucher wegen der Mangelhaftigkeit der Mietsache einen Schaden erleidet. Der Besucher hat dann die gleichen Schadensersatzsansprüche gegen den Vermieter wie der Mieter selbst.
DH für die Antwort, hatte die Nachfrage garnicht gesehen, da ich die letzte Zeit mehr im Garten war als bei GF. Es steht in der Regel im Mietvertrag. Schau mal dort rein. Liebe Grüße Nordi