3

abwesenheit aus der mietwohnung

Frage von balbi balbi

kann ich eine person meines vertrauens während meiner abwesenheit erlauben,sich in meiner mietwohnung täglich für ein paar stunden aufzuhalten??? "nicht w o h n e n"

Fragen zu gleichen Themen finden

Antworten (10)

  • 2
    Antwort von AALFI AALFI

    Darf gemacht werden!

  • 2
    Antwort von Ule03725 Ule03725

    Selbstverständlich

  • 2
    Antwort von gertrude2 gertrude2

    klaro....

  • 1
    Antwort von RolfHoegemann RolfHoegemann

    Aber natürlich darfst Du, derjenige/diejenige darf sogar während deine Abwesenheit ganztägig auf die Wohnung aufpassen.

  • 1
    Antwort von spatzi spatzi

    Wie die Vorredner: wieso auch nicht???? Vermute eher, dass du die Person des Vertrauens doch einquartieren willst. Aber machs doch einfach, ist halt dein Besuch.

  • 1
    Antwort von Raimund1 Raimund1

    na aber ja doch!

  • 0
    Antwort von nordi nordi

    Bis zu 6 Wochen max. darf man einen Besucher in seiner Wohnung haben. L.G. Nordi

    Kommentar von JoWaKu JoWaKuJoWaKu

    In welchem Gesetz o. ä. kann man das nachlesen?

    Kommentar von geige geigegeige

    Das grundsätzliche Besuchsrecht ergibt sich aus Art. 13 GG „Die Wohnung ist unverletzlich“.

    Die Frage, ob und in welchem Umfang der Mieter dritten Personen den kurzfristigen Aufenthalt in den Mieträumen gestatten darf, wird vom Gesetz nicht geregelt. In § 540 BGB ist lediglich bestimmt, dass der Mieter eine besondere Erlaubnis des Vermieters benötigt, wenn er die Räume dritten Personen überlassen will (s. "Untermiete"). Hierunter ist nur die längerfristige Aufnahme eines Dritten zu verstehen; der kurzzeitige Aufenthalt von Besuchern wird demgegenüber von § 540 BGB nicht erfasst. Das regelt dann wiederum die laufende Rechtsprechung (Besuchsdauer 6 – 8 Wochen möglich).

    Achtung: Der Mieter haftet für das Verhalten seiner Besucher in entsprechender Anwendung des § 278 BGB wie für eigenes Verhalten. Er ist dem Vermieter daher dann, wenn der Besucher in z.B. die Mieträume oder das Treppenhaus in vorwerfbarer Weise beschädigt, dem Vermieter gegenüber zum Ersatz verpflichtet, als hätte er selbst die Schäden verursacht. Umgekehrt ist der Besucher in den besonderen vertraglichen Schutzbereich des Mietverhältnisses einbezogen. Das ist z.B. dann von Bedeutung, wenn der Besucher wegen der Mangelhaftigkeit der Mietsache einen Schaden erleidet. Der Besucher hat dann die gleichen Schadensersatzsansprüche gegen den Vermieter wie der Mieter selbst.

    Kommentar von nordi nordinordi

    DH für die Antwort, hatte die Nachfrage garnicht gesehen, da ich die letzte Zeit mehr im Garten war als bei GF. Es steht in der Regel im Mietvertrag. Schau mal dort rein. Liebe Grüße Nordi

  • 0
    Antwort von Wieselchen1 Wieselchen1

    Du kannst sogar jemandem erlauben, dort für ein paar Wochen zu wohnen. Überhaupt kein Problem.

    LG

    Wieselchen1

  • 0
    Antwort von Stephan7 Stephan7

    Selbst wenn du die Wohnung für ein paar wochen von jemandem hüten lässt ist das OK.

  • 0
    Antwort von andreas48 andreas48

    du kannst in deine rwophnung den belassen, den du magst..allerdings eben nicht auf Methode Einzug und nicht als Dauerbesuch..das würde den mietvertrag verändern und zum anderen auch Fragen der Meldepflicht berühren

Diese Frage

Verwandte Fragen

Noch nicht den richtigen Rat gefunden?

Einfach und schnell viele hilfreiche Ratschläge von Deutschlands aktivster Ratgeber-Community erhalten!

Einfach und schnell einen Tipp erstellen und Ihren guten Rat mit anderen teilen!

Einfach und schnell ein Video hochladen und anschaulichen Rat an alle geben!

Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Rechtliche Hinweise finden Sie hier.