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abwesenheit aus der mietwohnung

gefragt von balbi am 24.04.2008 um 1:31 Uhr

kann ich eine person meines vertrauens während meiner abwesenheit erlauben,sich in meiner mietwohnung täglich für ein paar stunden aufzuhalten??? "nicht w o h n e n"

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Recht x 35.336 wohnung x 9.298 mietwohnung x 994 nutzungsrecht x 19

anonym
beantwortet von AALFI am 24. April 2008 08:25
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Darf gemacht werden!


Ule03725
beantwortet von Ule03725 am 24. April 2008 01:36
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Selbstverständlich


gertrude2
beantwortet von gertrude2 am 24. April 2008 01:32
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klaro....


RolfHoegemann
beantwortet von RolfHoegemann am 24. April 2008 13:57
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Aber natürlich darfst Du, derjenige/diejenige darf sogar während deine Abwesenheit ganztägig auf die Wohnung aufpassen.


spatzi
beantwortet von spatzi am 24. April 2008 01:44
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Wie die Vorredner: wieso auch nicht???? Vermute eher, dass du die Person des Vertrauens doch einquartieren willst. Aber machs doch einfach, ist halt dein Besuch.


Raimund1
beantwortet von Raimund1 am 24. April 2008 01:35
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na aber ja doch!


nordi
beantwortet von nordi am 24. April 2008 07:35
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Bis zu 6 Wochen max. darf man einen Besucher in seiner Wohnung haben. L.G. Nordi

Kommentar von 17abc50f2e81c1dd7dee5c92cb92544fsmallJoWaKu am 24. April 2008 08:11

In welchem Gesetz o. ä. kann man das nachlesen?

Kommentar von 5158c3ec2673b97e7143207edfb155cesmallgeige am 24. April 2008 10:07

Das grundsätzliche Besuchsrecht ergibt sich aus Art. 13 GG „Die Wohnung ist unverletzlich“.

Die Frage, ob und in welchem Umfang der Mieter dritten Personen den kurzfristigen Aufenthalt in den Mieträumen gestatten darf, wird vom Gesetz nicht geregelt. In § 540 BGB ist lediglich bestimmt, dass der Mieter eine besondere Erlaubnis des Vermieters benötigt, wenn er die Räume dritten Personen überlassen will (s. "Untermiete"). Hierunter ist nur die längerfristige Aufnahme eines Dritten zu verstehen; der kurzzeitige Aufenthalt von Besuchern wird demgegenüber von § 540 BGB nicht erfasst. Das regelt dann wiederum die laufende Rechtsprechung (Besuchsdauer 6 – 8 Wochen möglich).

Achtung: Der Mieter haftet für das Verhalten seiner Besucher in entsprechender Anwendung des § 278 BGB wie für eigenes Verhalten. Er ist dem Vermieter daher dann, wenn der Besucher in z.B. die Mieträume oder das Treppenhaus in vorwerfbarer Weise beschädigt, dem Vermieter gegenüber zum Ersatz verpflichtet, als hätte er selbst die Schäden verursacht. Umgekehrt ist der Besucher in den besonderen vertraglichen Schutzbereich des Mietverhältnisses einbezogen. Das ist z.B. dann von Bedeutung, wenn der Besucher wegen der Mangelhaftigkeit der Mietsache einen Schaden erleidet. Der Besucher hat dann die gleichen Schadensersatzsansprüche gegen den Vermieter wie der Mieter selbst.

Kommentar von Simple_avatar3smallnordi am 7. Mai 2008 21:20

DH für die Antwort, hatte die Nachfrage garnicht gesehen, da ich die letzte Zeit mehr im Garten war als bei GF. Es steht in der Regel im Mietvertrag. Schau mal dort rein. Liebe Grüße Nordi


Wieselchen1
beantwortet von Wieselchen1 am 24. April 2008 07:23
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Du kannst sogar jemandem erlauben, dort für ein paar Wochen zu wohnen. Überhaupt kein Problem.

LG

Wieselchen1


Stephan7
beantwortet von Stephan7 am 24. April 2008 07:12
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Selbst wenn du die Wohnung für ein paar wochen von jemandem hüten lässt ist das OK.


andreas48
beantwortet von andreas48 am 24. April 2008 07:12
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du kannst in deine rwophnung den belassen, den du magst..allerdings eben nicht auf Methode Einzug und nicht als Dauerbesuch..das würde den mietvertrag verändern und zum anderen auch Fragen der Meldepflicht berühren


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